Entscheidungsstichwort (Thema)

Schädliche Kindeseinkünfte - Berücksichtigung von Fahrtkosten zur Erreichung einer Fachhochschule während einer gleichzeitigen Berufstätigkeit nur in Höhe der Entfernungspauschale, nicht aber in Höhe der tatsächlichen Kosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Studiert das berufstätige Kind außerdem noch an einer Fachhochschule, so wird die Fachhochschule bei einem 7 semestrigen Studium zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte, für die bei den Fahrtkosten lediglich die Entfernungspauschale abzuziehen ist, nicht aber die höheren tatsächlichen Fahrtkosten.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.11.2012; Aktenzeichen III R 64/11)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Kindergeld für die Monate Februar bis Dezember 2009.

Der Sohn der Klägerin, B, geb. 26.06.1987, beendete seine Ausbildung im Juni 2008 und arbeitete anschließend bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in einem Anstellungsverhältnis. Ab September 2008 nahm er ein berufsbegleitendes Studium an der C D (Fachhochschule) aus dem Fachbereich Steuerrecht auf. Seitdem arbeitet er 28 Wochenstunden als Steuerfachangestellter und besucht an zwei bis drei Terminen je Woche (auch samstags) die Fachhochschule in E bzw. D.

Mit Bescheid vom 20.01.2009 hob die Beklagte die in der Vergangenheit gewährte Festsetzung von Kindergeld ab Januar 2009 auf. Zur Begründung teilte sie mit, dass das Kind der Klägerin voraussichtlich den maßgeblichen Grenzbetrag der Einkünfte nach § 32 Abs. 4 EStG in Höhe von 7.680,– EUR überschreiten werde. Die Beklagte ging insoweit von einem Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 9.756,40 EUR aus. Dabei berücksichtigte sie Werbungskosten in Höhe von 5.243,60 EUR. Auf die Berechnungsbögen Bl. 107f. KGA wird Bezug genommen.

Gegen diesen Bescheid wurde kein fristgerechtes Einspruchsverfahren geführt.

Mit Schreiben vom 21.12.2009 beantragte die Klägerin erneut Kindergeld für ihren Sohn B. Ausweislich der beigefügten Erklärung zu den Einkünften und Bezügen habe der Sohn im Jahr 2009 ein Bruttogehalt von 17.817,14,– EUR abzgl. 3.629,48 EUR Sozialversicherungsbeiträge bezogen. Hiervon waren laut der Beklagten Werbungskosten in Höhe von 990,– und besondere Ausbildungskosten in Höhe von 5.240,27 EUR abzuziehen (Bl. 148f. KGA). Daher lehnte die Beklagte den Antrag auf Kindergeld mit Bescheid vom 04.02.2010 ab, da der maßgebliche Grenzbetrag der Einkünfte überschritten sei. Die Einnahmen betrügen 7.956,73 EUR.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 10.02.2010 Einspruch ein, mit der Bitte, weitere Kostenpositionen als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Am 02.03.2010 erließ die Beklagte eine Einspruchsentscheidung.

Hiergegen klagte die Klägerin am 01.04.2010.

Zur Begründung trug sie u.a. vor, dass für 2009 der Studienort als zweite regelmäßige Arbeitsstätte berücksichtigt worden sei und die Fahrtkosten nach der Entfernungspauschale in Ansatz gebracht worden seien. Entsprechend H 9.4 LStR sei eine regelmäßige Arbeitsstätte definiert als Mittelpunkt einer dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit. Das Studium sei aber auf 7 Semester befristet, so dass es nicht auf Dauer angelegt sei. Weiterhin nehme das Studium weder zeitlich noch finanziell eine gleichrangige Stellung wie die Haupttätigkeit als Steuerfachangestellter ein. Die Haupttätigkeit werde in erheblich größerem zeitlichen Umfang ausgeübt. Darüber hinaus erhalte der Sohn von seinem Arbeitgeber keine weiteren Entgelte für das Studium. Insoweit seien die im Zusammenhang mit dem Studium angefallenen Fahrtkosten in Höhe der tatsächlich gefahrenen Kilometer zu berücksichtigen.

Die Klägerin beantragt,

den Ablehnungsbescheid vom 04.02.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.03.2010 aufzuheben und Kindergeld ab dem Monat Februar 2009 bis Dezember 2009 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die im Jahr 2009 erzielten Einkünfte von 17.817,14 EUR (Bl. 135 KGA) seien um den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe von 3.629,48 EUR zu kürzen. Darüber hinaus seien für Fahrten zur Arbeitsstätte beim Wirtschaftsprüfer 990,– EUR als Werbungskosten in Ansatz zu bringen. Für die Fahrten zum Studienort seien Kosten als besondere Ausbildungskosten zu berücksichtigen gewesen. Die Höhe ermittele sich auf Basis von Fahrten an 65 Tagen zu je 42 km und 33 Tagen zu 55 km sowie Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von 336,77 EUR und Studiengebühren in Höhe von 3.540,00 EUR. Die sich darauf ergebenden Einnahmen von 7.956,73 überschritten den Grenzbetrag im Jahr 2009 um 276,73 EUR.

Die Fahrten zum Studienort seien nicht als Werbungskosten berücksichtigungsfähig, da der Sohn hieraus keine Einnahmen erziele. Entsprechend DA-Fam EStG 63.4.3 komme aber in diesen Fällen eine Berücksichtigung der Ausbildungskosten im Rahmen von Fahrten zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte in Betracht.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die angefochtenen Verwaltungsakte sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ...

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