Entscheidungsstichwort (Thema)

Formale Erfordernisse eines wirksamen Antrages auf Vergütung der Vorsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Vergütungsantrag ist gem. § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG binnen 6 Monaten nach Ablauf des Kj zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Es handelt sich hierbei um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist.

2. Die Erklärungen in Abschnitt 9 Buchst. b) des amtlichen Vordruckes sind für die Entscheidung über eine Vorsteuervergütung entscheidungserheblich. Die Angaben sind nicht entbehrlich, weil in Abschnitt 9 Buchst. b) verschiedene, teilweise sich gegenseitig ausschließende Alternativen dazu, ob der antragstellende Stpfl. überhaupt umsatzsteuerrechtlich relevante Leistungen im Inland ausführt, enthalten sind. Der Stpfl. muss gerade die zutreffende Variante ankreuzen. Unterbleibt dies, fehlt es an einer Erklärung und eine vollständige Prüfung des Vergütungsantrages ist nicht möglich.

 

Normenkette

UStDV §§ 59 f; UStG § 18 Abs. 9 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 24.07.2012; Aktenzeichen V B 76/11)

BFH (Aktenzeichen V B 76/11)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Klägerin, für den Zeitraum Januar bis Dezember 2005 Vergütung von Vorsteuer zu verlangen, und dabei insbesondere um die Frage, ob ein wirksamer Vergütungsantrag gestellt wurde.

Die Klägerin ist ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen, dessen Gegenstand die Fabrikation und der Vertrieb von … ist.

Mit Antrag vom 13. Juni 2006 (Eingang beim Beklagten am 19. Juni 2006) beantragte die Klägerin gemäß § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Verbindung mit §§ 59 ff. der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) die Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Januar bis Dezember 2005 in Höhe von 9.709,13 EUR. Der Antrag wurde von zwei Prokuristen der Klägerin, denen ausweislich der von der Klägerin zur Steuerakte gereichten Handelsregisterauszügen des Kantons B vom 2. November 2005 und vom 17. November 2006 eine sog. Kollektivprokura erteilt worden war, unterzeichnet. Im Vergütungsantrag waren im Abschnitt 9 Buchst. a) und b) zur Erklärung, dass die maßgeblichen Lieferungen oder Leistungen für Zwecke des Unternehmens der Klägerin verwendet wurden, und zu möglichen umsatzsteuerrechtlich relevanten Tätigkeiten der Klägerin im Inland keine Eintragungen enthalten.

Mit Schreiben des Beklagten vom 21. Juni 2006 an die Klägerbevollmächtigte als Zustellungsvertreterin wurde der Vergütungsantrag zurückgesandt mit dem Hinweis, dass der Antrag keine eigenhändige Unterschrift des antragstellenden Unternehmers enthalte und daher abgelehnt werden müsse, wenn nicht bis zum Ablauf der Ausschlussfrist am 30. Juni 2006 ein eigenhändig vom Antragsteller unterschriebener Antrag vorliege. Des Weiteren wurde die Klägerin aufgefordert, eine gültige Unternehmerbescheinigung im Original einzureichen. Schließlich wies der Beklagte darauf hin, dass zu Ziffer 9 b des Vergütungsantrages keine Angaben gemacht wurden. Gleichzeitig wurde die Klägerin aufgefordert, künftig auf die Vollständigkeit der Angaben im Antrag zu achten und den dem Schreiben des Beklagten beigefügten Fragebogen „Allgemein – D – 5/2002” ausgefüllt erneut beim Beklagten einzureichen.

Die Bevollmächtigte der Klägerin sandte mit Schreiben vom 26. Juni 2006 (Eingang beim Beklagten am 27. Juni 2006) den Vergütungsantrag im Original zusammen mit einer Kopie eines Handelsregisterauszugs des Kantons B an den Beklagten zurück mit dem Hinweis, dass der Antrag von zwei zur Unterschrift berechtigten Personen unterzeichnet und damit innerhalb der Ausschlussfrist wirksam gestellt worden sei. Die Bevollmächtigte kündigte zudem das Original der Unternehmerbescheinigung sowie die Beantwortung des Fragebogens direkt durch die Klägerin in den nächsten Tagen an. Die Bevollmächtigte teilte im Schreiben vom 26. Juni 2006 des Weiteren „vorab (…) mit, dass die A AG in Deutschland keine Umsätze getätigt hat, sondern lediglich Aussteller auf der C-Messe war” (vgl. Bl. 197 der Gerichtsakte – GA –).

Mit Kurzbrief vom 30. Juni 2006, der ausweislich des Posteingangsstempels am 3. August 2006 beim Beklagten einging, übersandte die Klägerin eine Unternehmerbescheinigung vom 17. Mai 2006 sowie den ausgefüllten und von den beiden Prokuristen, die auch den Vergütungsantrag unterzeichneten, unterschriebenen Fragebogen zurück. Ausweislich des Poststempels auf dem Briefumschlag wurde diese Postsendung am 31. Juli 2006 in der Schweiz bei der Post aufgegeben.

Mit Bescheid vom 17. April 2007 lehnte der Beklagte die beantragte Vergütung mit der Begründung ab, dass der Antrag entgegen § 18 Abs. 9 UStG nicht eigenhändig vom Unternehmer unterschrieben wurde (Bl. 28 der GA).

Der hiergegen eingelegte Einspruch der Klägerin blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 10. Januar 2008, Bl. 21 der GA).

Hiergegen erhob die Klägerin am 12. Februar 2008 Klage. Mit Bescheid vom 13. Februar 2008 hob der Beklagte die Einspruchsentscheidung auf und ordnete gleichzeitig das Ruhen des Einspruchsverfahrens wegen der b...

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