Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Gewerbliche Einkünfte werden nur erzielt, wenn ein Betrieb vorliegt.

2) Für § 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG gilt kein vom EStG abweichender Betriebsbegriff.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1; GewStG § 8 Nr. 7 S. 2; EStG § 15 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.08.2015; Aktenzeichen I R 24/14)

BFH (Urteil vom 18.08.2015; Aktenzeichen I R 24/14)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Hälfte von Miet- bzw. Pachtzinsen dem Gewerbeertrag der Klägerin hinzuzurechnen sind.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die im Bereich Spedition und Logistik tätig ist.

Bei der Klägerin fand für die Jahre 2005-2007 eine Betriebsprüfung statt. Dabei stellte der Prüfer fest:

Frau A hat bis zum 31. Juli 2002 ein aktives Unternehmen (Spedition, Lagerei und Reparaturbetrieb) unter dem Namen „B” betrieben. Anfang der 1990er Jahre hatte der Betrieb aus drei Geschäftsbereichen bestanden: Konventionelle Logistik, Containerlogistik und Lagerung. Im Jahre 1993 wurde der Bereich „Container-Logistik” von der Firma B in die A GmbH, internationale Container-Spedition, ausgegliedert. Im Jahr 1995 erfolgte die Ausgliederung des Bereichs „konventionelle Logistik” in die A Verkehrs GmbH. Ab 1.8.2002 verpachtete Frau A laut Vertrag vom 31.7.2002 den vom ursprünglichen Betrieb übrig gebliebenen Rest, nämlich den genutzten Grundbesitz C-Straße … (Gebäude und Erbbaurecht), diverses Inventar und einen „Firmenwert” an die Klägerin, die diesen Geschäftsbereich neben ihrem schon bestehenden Geschäftsbereich fortführte. In der Gewerbeabmeldung vom 9. Dezember 2003 bei der Stadt D wurde die Tätigkeit Spedition und Kommission zum 1.1.2003 nachträglich abgemeldet.

Mit Vertrag vom 21.11.2002 brachte Frau A ihr Einzelunternehmen zu Buchwerten zum 1.1.2003 in die neu gegründete B oHG ein, an der zunächst beteiligt waren zu je einem Viertel: Frau A und die Herren E, E1 und E2. Frau A schied mit gleicher Vereinbarung aus und übertrug ihren Anteil zu gleichen Teilen auf die verbleibenden Gesellschafter.

Der Pachtvertrag vom 31.7.2002 mit der Klägerin wurde von der OHG übernommen und fortgeführt.

In verschiedenen Anpassungen des Pachtvertrages wurde zunächst noch für die schriftiche Vereinbarung die ursprüngliche Bezeichnung B gewählt. Erst mit der Vereinbarung vom 28. März 2006 wurde als Verpächterin die OHG aufgeführt.

Neue Wirtschaftsgüter die angeschafft und verpachtet worden sind, wurden unter Bezug auf den ursprünglichen Pachtvertrag mit in die veränderte Pacht eingebunden. Für die in 2007 angeschafften 50 Volvo – Sattelzugmaschinen wurde mit Vereinbarung vom 31.12.2007 rückwirkend zum 1.5.2007 eine gesonderte Pacht festgelegt.

Hinsichtlich der einzelnen Verträge wird auf diese Bezug genommen. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Pacht sowie der verpachteten Gegenstände wird auf die Aufstellung in der Einspruchsentscheidung vom 21.10.2011 Bezug genommen.

Die Betriebsprüfung kam zu dem Ergebnis, dass Gegenstand der Verpachtung ein Betrieb der Verpächterin sei. Da die Pachtzinsen die Freigrenze von 125.000 EUR überschritten, habe beim Pächter eine Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 7 S. 2 Gewerbesteuergesetz zu erfolgen mit entsprechender Kürzung beim Verpächter. Wegen der sich daraus ergebenden Hinzurechnungen von Miet- und Pachtaufwendungen für die nicht im Grundbesitz stehenden Wirtschaftsgüter wird auf dem Betriebsprüfungsbericht vom 9.12.2009, Tz. 2.4 Bezug genommen.

Der Beklagte folgte der Auffassung der Betriebsprüfung und erließ entsprechend geänderte Gewerbesteuermessbescheide für 2005-2007 vom 26. Februar 2010.

Die Klägerin legte gegen alle Bescheide Einsprüche ein.

Der Beklagte wies mit Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2011 lediglich den Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid 2007 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus:

Es sei zu Recht eine Hinzurechnung vorgenommen worden. Gegenstand der Verpachtung sei der Betrieb der Verpächterin gewesen. Es sei nicht allein auf dem Begriff Teilbetrieb abzustellen, sondern auf einen Betrieb, der verpachtet werde. Auch nach den Teilbereichsausgliederungen habe noch ein Betrieb vorgelegen. Denn die OHG habe einen für sich selbstständigen und lebensfähigen Betrieb verpachtet. Dies werde auch durch die Umsätze und Debitorenaufstellungen belegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

Mit der Klage trägt die Klägerin vor:

Der Pachtvertrag betreffe lediglich einzelne Wirtschaftsgüter, insbesondere den Grundbesitz. Die Verpachtung betreffe keinen Teilbetrieb. Bei der Tätigkeit der Lagerung inklusive Ein- und Auslagerung habe es sich nur um eine völlig untergeordnete Nebenleistung gehandelt. Das eigentliche Dienstleistungsangebot bestehe aus den Geschäftsbereichen Spedition und Containerlogistik. Weder umsatzmäßig noch in der Wahrnehmung der Kunden sei der Betrieb des Lagergeschäfts in irgendeiner Form prägend oder v...

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