Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Abzinsung bei Kettendarlehen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Kettendarlehen unterfallen nicht der Abzinsungsregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

2) § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist auch auf Gesellschafterdarlehen anwendbar.

3) Die Unverzinslichkeit eines Gesellschafterdarlehens führt nicht zu Einlagen in das Gesellschaftsvermögen.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Abzinsung von Darlehen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 des EinkommensteuergesetzesEStG –.

Die Klägerin ist eine 0000 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung – GmbH –. Sie betrieb ihr Unternehmen zunächst unter dem Namen N. GmbH. Nach Klagerhebung änderte sie ihre Namen in L. GmbH. Nach Verschmelzung mit der früheren O. GmbH (HRB … beim Amtsgericht M.) änderte sie als aufnehmender Rechtsträger erneut – in der Gesellschafterversammlung vom 00.00.2008 – ihren Namen in O. GmbH. Sowohl an der Klägerin als auch der durch Verschmelzung untergegangenen (alten) O. GmbH ist Herr I. in den Streitjahren zu 100% beteiligt gewesen.

Zur Vereinfachung wird im weiteren Sachverhalt die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die alte I. GmbH, die in den hier interessierenden Jahren einen … unter Einschluss der Bereiche der … und des … betrieb, ebenfalls als die Klägerin bezeichnet.

Der Alleingesellschafter, Herr I. und die Ehefrau des Alleingesellschafters, Frau I., hatten der Klägerin in den Jahren bis zum Beginn des ersten Streitjahres 2001 diverse Darlehen gewährt. Die nachfolgend im einzelnen dargestellten Darlehen stammen von dem Alleingesellschafter (Darlehen Nr. 1 bis 4) und von der Ehefrau des Alleingesellschafters (Darlehen Nr. 5). Im einzelnen handelt es sich um folgende Verbindlichkeiten der Klägerin:

Nr.

Darlehen aus

Konto

Stand 31.12.00 in DM

Stand 31.12.01 in DM

Stand 31.12.02 in EUR

Stand 31.12.03 in EUR

1

Bis 1998

36.000

36.000

18.406,51

0,00

2

2003

0

0

0

20.000

3

Bis 1997

137.988,93

137.988,93

70.552,62

54.959,13

4

Bis 1997

270.402,16

270.402,16

138.254,43

138.254,43

5

Bis 1997

34.200

34.200

17.486,18

16.086,18

Für das Darlehen Nr. 1 liegt eine mit „Darlehensvereinbarung – Verlängerung –” überschriebene Vereinbarung vom 00. Januar 2001 vor, wonach das zum 00. Dezember 2000 mit 36.000 DM valutierende Darlehen bis zum 00. Dezember 2001 laufen sollte. Die Verzinsung sollte bis auf weiteres entfallen (Blatt 210 der Prüferhandakten – BpHA –). Unter dem 00. Dezember 2001 datiert eine „Darlehensvereinbarung – Verlängerung”, wonach das Darlehen Nr. 1 ab dem 00. Januar 2002 in EUR geführt werden, bis zum 00. Dezember 2002 laufen und bis auf weiteres zinslos sein sollte (Blatt 211 BpHA). Auf den 00. Dezember 2002 datiert eine „Darlehensvereinbarung – Verlängerung”, wonach das Darlehen Nr. 1 über 18.406,51 EUR bis zum 00. Dezember 2003 laufen und bis auf weiteres zinslos sein sollte (Blatt 212 BpHA). Unter dem 00. März 2003 wurde eine Tilgungsvereinbarung zwischen dem Darlehensgeber und der Klägerin geschlossen, wonach das Darlehen im Verlauf der Monate März bis November 2003 getilgt werden sollte (Blatt 213 BpHA). Die Tilgung erfolgte im Verlauf des Jahres 2003.

Für das Darlehen Nr. 2 über 20.000 EUR liegt ein auf den 00. November 2003 datierter „Darlehensvertrag” vor, wonach das Darlehen Nr. 2 ab dem 00. November 2003 gewährt wurde, bis zum 00. Oktober 2004 laufen und zinslos sein sollte (Blatt 217 BpHA).

Für das Darlehen Nr. 3 über 137.988,93 DM liegt eine „Darlehensvereinbarung – Verlängerung –” auf den 00. Januar 2001 vor, wonach dieses Darlehen bis zum 00. Dezember 2001 laufen und bis auf weiteres zinslos sein sollte (Blatt 226 BpHA). Auf den 00. Dezember 2001 datiert eine „Darlehensvereinbarung – Verlängerung – „, wonach das Darlehen Nr. 3 ab dem 00. Januar 2002 in EUR geführt werden, bis zum 00. Dezember 2002 laufen und bis auf weiteres zinslos sein sollte” (Blatt 227 BpHA). Auf den 00. Dezember 2002 datiert eine „Darlehensvereinbarung –Verlängerung –”, wonach das Darlehen Nr. 3 über 70.552,61 EUR bis zum 00. November 2004 laufen und bis auf weiteres zinslos sein sollte (Blatt 228 BpHA).

Für das Darlehen Nr. 4 liegt eine mit „Darlehensvereinbarung – Verlängerung –” überschriebene Vereinbarung vom 00. Januar 2001 vor, wonach das zum 00. Dezember 2000 mit 270.402,16 DM valutierende Darlehen bis zum 00. Dezember 2001 laufen sollte. Das Darlehen sollte bis auf weiteres zinslos sein (Blatt 235 BpHA). Auf den 00. Dezember 2001 datiert eine „Darlehensvereinbarung – Verlängerung”, wonach das Darlehen Nr. 4 ab dem 00. Januar 2002 in EUR geführt werden, bis zum 00. Dezember 2002 laufen und bis auf weiteres zinslos sein sollte (Blatt 236 BpHA). Auf den 00. Dezember 2002 datiert eine „Darlehensvereinbarung – Verlängerung”, wonach das Darlehen Nr. 4 über 138.254,43 EUR bis zum 00. November 2004 laufen und bis auf weiteres zinslos sein sollte (Blatt 237 BpHA).

Für das Darlehen Nr. 5 über 34.200 DM der Frau I. liegt eine auf den 00. Januar 2001 datierte „Darlehensvereinbarung” vor, wonach das Darlehen Nr. ...

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