Entscheidungsstichwort (Thema)

Einmalzahlung für Dauer-Unterbringung eines Problemhundes keine Spende

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Einmalzahlung für die Dauer-Unterbringung eines sog. Problemhundes in einer Tierpension, anstelle der Zurverfügungstellung des Geldbetrags an einen Tierschutzverein zur freien Verwendung, ist keine Spende.

 

Normenkette

EStG § 10b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.03.2021; Aktenzeichen X R 37/19)

 

Tatbestand

Die Klägerin bezieht als … Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Als „weitere Werbungskosten” erklärte sie in ihrer Einkommensteuererklärung für 2015 u.a. Kontoführungsgebühren i.H.v. 48 € (4 × 12 €), deren Berücksichtigung im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 11.12.2018 nicht mehr verfolgt wird. Überdies machte sie als „Beiträge zu Berufsverbänden” 36 € (12 × 3 €) Beiträge zur Gemeinschaftskasse als Werbungskosten geltend. Zudem begehrte sie die Berücksichtigung von Spenden i.H.v. 5.325 €, von denen vorliegend noch ein Betrag von 5.000 € streitig ist als „Zahlung an den Tierschutzverein A” mit folgenden Hintergrund:

Die Klägerin ist – nach dem Gang der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2018 unstreitig – besonders engagiert im Bereich des Tierschutzes. Für den örtlichen Tierschutzverein leistete sie nicht nur Geldspenden, sondern erbringt ehrenamtlich auch persönliche Leistungen, im Rahmen derer sie sich als „Gassigängerin” um die Hunde das Tierheims kümmert. Im Rahmen dieser Tätigkeit wuchs der Klägerin aus dem Tierbestand des Tierheims insbesondere der Hund P ans Herz, den sie regelmäßig ausführte, wegen ihrer Berufstätigkeit aber nicht komplett in ihren Haushalt nehmen konnte. Bei diesem handelt es sich um ein sog. Problemtier, welches in Stresssituationen auch schon zugebissen hatte. Vor diesem Hintergrund erwiesen sich im Laufe der Zeit mehrere Vermittlungsversuche als erfolglos. Der Hund wurde immer wieder in das Tierheim zurückgebracht und galt als nicht mehr ohne weiteres vermittelbar. Letztlich kam im Wesentlichen nur die Klägerin mit dem Hund klar, der im Tierheim erkennbar unter dem Leben im Zwinger litt und nach den unbestrittenen Angaben der Klägerin davor war, „völlig abzudrehen”. In dieser Situation reifte in der Klägerin die Überlegung, den Hund auf Dauer in der gewerblichen Tierpension „K und W GbR” unterzubringen und ihm dort ein sog. „Dauerzuhause” zu verschaffen. Dies hatte sich nach Angaben der Klägerin in der Vergangenheit bereits bei einem anderen Hund als erfolgreich und die einzige Möglichkeit erwiesen, dem Tier auf Dauer zu einem würdigen Dasein zu verhelfen.

Die Gespräche mit der Tierpension führten zu dem Ergebnis, dass Herr K bereit war, dem Hund für einen Festpreis von 5.000 € das gewünschte Dauerzuhause zu verschaffen. Allerdings waren die Verantwortlichen des Tierschutzvereins angesichts dessen finanzieller Situation weder bereit noch in der Lage, einen einzelnen Hund mit Mitteln des Tierheims für eine derart hohe Summe unterzubringen. Um das gewünschte Ziel gleichwohl zu erreichen, erklärte sich die Klägerin bereit, den geforderten Betrag selbst aufzubringen. Um aber auch eine Verwendung des Betrags für das der Klägerin ans Herz gewachsene Tier sicherzustellen, wollte sie das Geld nicht dem Tierschutzverein zur freien Verwendung im Wege einer Überweisung zur Verfügung stellen, sondern die Summe gemäß der Forderung in dem in den Akten befindlichen Tierpflegevertrag bei der Abgabe des Tieres an Herrn K als Barbetrag Zug um Zug gegen die Übernahme des Tieres übergeben. Zu diesem Zweck begaben sich die Klägerin und Frau S als Verantwortliche des Tierheims am 10.1.2015 zur Tierpension. Dort wurde der nämliche Tierpflegevertrag dann für die gewerbliche Tierpension von Herrn K und für den Tierschutzverein von Frau S unterschrieben und das Geld von der Klägerin Zug um Zug gegen die Übernahme des Hundes entweder unmittelbar an Herrn K oder an Frau S mit der Maßgabe übergeben, dass diese den Geldbetrag unmittelbar an Herrn K weitergebe; die Verfügungsgewalt über den Geldbetrag ist jedenfalls unstreitig von der Klägerin auf Herrn K übergegangen. Dementsprechend trägt die im Vorverfahren von der Klägerin beim Beklagten eingereichte Kopie des Tierpflegevertrags vom 10.1.2015 zwischen der K und W GbR und dem Tierschutzverein über ein Dauerzuhause für den Hund P die handschriftliche Notiz der Klägerin „von mir bezahlt”. Diesbezüglich wird nach Darlegung der Geldabhebung durch die Klägerin von ihrem …-Konto am 8.1.2015 im zeitlichen Zusammenhang mit der Abgabe des Tieres nicht mehr infrage gestellt, dass die von der Klägerin abgehobenen Barmittel i.H.v. 5.000 € diejenigen sind, die bei Übergabe des Tieres im Hinblick auf den abgeschlossenen Tierpflegevertrag an Herrn K übergeben wurden.

Mit E-Mail der Klägerin vom 8.1.2016 an Frau M vom Tierschutzverein erinnerte die Klägerin an die Übersendung der Spendenquittung für den Hund P i.H.v. 5.000 €. In einem Telefonat mit dem Bearbeiter der Rechtsbehelfsstelle vom 21.1.2016 wurde die Spendenbescheinigung vom 18.1.201...

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