Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.09.1998; Aktenzeichen XI R 18/98)

 

Tatbestand

Strittig ist die steuerliche Behandlung einer Spende, die der Arbeitgeber der Klägerin anläßlich der vergleichsweisen Erledigung eines Arbeitsgerichtsprozesses einer gemeinnützigen Organisation zukommen ließ.

Die Kläger sind zusammen zu veranlagende Eheleute. Die Klägerin war seit … bis zum … bei A … nichtselbständig tätig. Das Bruttojahresgehalt war mit … vereinbart. Zusätzlich standen ihr Tantiemen zu. Ausweislich der Steuerakten betrug der Bruttoarbeitslohn in 199o … DM und in 1991 … DM.

Die beiderseits geltenden Kündigungsfristen waren in einem

Nachtrag vom … wie folgt festgehalten (Bl. 88 d.A.):

„Die Dauer des Vertrages wird, beginnend mit dem … auf ein Jahr bemessen. Der Vertrag kann beiderseits nach Ablauf von 9 Monaten mit einer Frist von 3 Monaten erstmals zum … gekündigt werden.”

Im … kam es zum Streit über den Inhalt eines Gesprächs zwischen der Klägerin und dem Sprecher der Geschäftsleitung (… sowie weiteren Mitgliedern der Geschäftsleitung, welches am … stattgefunden haben soll. Der Arbeitgeber behauptete, die Klägerin habe anläßlich dieses Gesprächs die Kündigung ihres Anstellungsvertrages erklärt, weil man ihr die zugesagte Leitung der … verwehren wollte, und zwar mit den Worten: „Ich möchte die Bestellung aber. Falls sie nicht erfolgt, verlasse ich das Haus” und „Ich gehe, wenn meinem Wunsch nicht entsprochen wird” (s. Klageerwiderung Bl. 71, 72 d.A.).

Die Klägerin widersprach dem und gab an, sie habe keine Kündigung erklärt. Dies werde ihr nur in den Mund gelegt.

Der Arbeitgeber hielt jedoch daran fest und kündigte das Anstellungsverhältnis nun seinerseits „vorsorglich” zum … .

Darauf erhob die Klägerin mit Schreiben vom … vor dem Arbeitsgericht … Klage mit dem Antrag, festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch Kündigung der Klägerin noch durch wirksame Kündigung des Arbeitgebers aufgelöst sei, sondern über den … hinaus fortbestehe (s. Klageschrift Bl. 12-18 d.A.). Sie bestritt, die fraglichen Äußerungen getätigt zu haben. Selbst wenn sie sich wie zitiert geäußert haben sollte, dann hätte sie damit allenfalls ihre Absicht, künftig zu kündigen, erklärt, nicht aber bereits die Kündigung ausgesprochen. Die vorsorglich ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers sei unwirksam i.S.d. § 13 Abs. 3 KSchG, weil sie gegen das im Nachtrag zum Anstellungsvertrag vereinbarte Kündigungsverbot bis zum … verstoße.

Die Kündigung sei auch sozial ungerechtfertigt. Die behaupteten Kündigungsgründe, die Klägerin habe den Erwartungen des Arbeitgebers bei der Akquisitionstätigkeit nicht entsprochen und sie habe als Führungskraft bei den Mitarbeitern keine Akzeptanz gefunden, träfen nicht zu (Replik vom 2.12.1991 Bl. 81 ff d.A.).

Der Arbeitgeber beantragte, die Klage abzuweisen, hilfsweise nach § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG das Arbeitsverhältnis zum … aufzulösen und ihn zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit sei aufgrund der Streitigkeiten nicht mehr zu erwarten (vgl. Klageerwiderung vom 8.11.1991, Bl. 68-8o d.A., und Schr. d. AG vom 3o.12.1991, Bl. 19-36 d.A. 34).

Die Klägerin blieb bei ihrer Auffassung und widersprach auch dem Hilfsantrag. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG der Sozialwidrigkeit der Kündigung lägen nicht vor, weil die Kündigung bereits aus anderen Gründen, nämlich wegen Verstoßes gegen das vertragliche ordentliche Kündigungsverbot bis zum … und gemäß §§ 174, 18o BGB unwirksam sei. Für einen Auflösungsantrag sei deshalb kein Raum. (Replik vom 2.12.1991, Bl. 81-97 d.A., und Schr. d. Kl. v. 16.1.92, Bl. 37-52, 48 d.A.).

Schließlich kam es am … zu einem gerichtlichen Vergleich mit folgendem Wortlaut (s. Bl. 51,52 d.A.):

  1. Die Parteien sind sich darüber einig, daß ihr Arbeitsverhältnis zum … beendet ist.

    Die Beklagte (A) wird das Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß abrechnen.

  2. Die Beklagte wird bis zum … eine Spende in Höhe von … DM (… Deutsche Mark) an die Stiftung für … zahlen und den Nachweis der Spendenzah lung gegenüber der Klägerin innerhalb eines Monats erbringen.
  3. Die Beklagte erteilt der Klägerin auf Wunsch ein qualifiziertes Zeugnis.
  4. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.”

Der Arbeitgeber entrichtete den Betrag von … DM am … an die … in … und wies dies gegenüber dem Arbeitsgericht … mit Schreiben vom … nach. A erhielt auch eine entsprechende Spendenquittung.

In ihrer am … beim Beklagten eingegangenen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1992 erfaßten die Kläger den Betrag von … DM nicht. Der Beklagte veranlagte zunächst erklärungsgemäß mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid vom … Aus Pressemitteilungen war jedoch die vergleichsweise Beendigung des Arbeitsgerichtsprozesses bekannt geworden. Dort hieß es, der Betrag von … DM sei auf Vorschlag der Klägerin der … zugute gekommen. Nach Darstellung der A habe es sich um eine freiwillige Spende gehandelt. Der Anwalt der Klä...

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