rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung wegen Grenzbetragsüberschreitung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Beim Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG liegt ein rückwirkendes Ereignis in dem tatsächlichen Bezug von Einkünften, die den Jahresgrenzbetrag überschreiten. Dies kann erst nach Ablauf des Jahres abschließend geprüft werden.

2) Eine Aufhebung des Kindergeldbescheids gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO ist auch dann möglich, wenn schon bei seinem Erlass die Einkunftsprognose der Kindergeldkasse ergibt, dass der Grenzbetrag überschritten wird, weil das Kind seine Ausbildung beendet und danach ein höheres Einkommen erzielen wird (Abweichung von FG Düsseldorf v. 19.11.1999 - 18 K 8117/98 Kg, EFG 2000, 272 und FG Hamburg v. 12.12.2002 - I 137/01)

 

Normenkette

AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 2

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die rückwirkende Aufhebung der Festsetzung und die Rückforderung des Kindergeldes wegen Überschreitung des Grenzbetrags der Einkünfte des Kindes zu Recht erfolgt sind.

Die am 00.00.1980 geborene Tochter B des Klägers begann im Anschluss an die Schulausbildung am Berufskolleg des Kreises F für den Zeitraum vom 01.08.2000 bis zum 31.07.2001 eine Ausbildung als Erzieherin bei der Gemeinde X. Ausweislich der vom Kläger noch im Jahr 2000 eingereichten Ausbildungsbescheinigung betrug die monatliche Ausbildungsvergütung 2.165,07 DM und das Weihnachtsgeld (Auszahlungsmonat November 2000) 792,60 DM. Über weitere Einkünfte und Bezüge verfügte die Tochter des Klägers nach ihrer Erklärung vom 08.12.2000 nicht.

Mit Bescheid vom 04.01.2001 setzte der Beklagte rückwirkend Kindergeld für August bis Dezember 2000 und laufendes Kindergeld ab Januar 2001 fest.

Im Laufe des Jahres 2001 forderte der Beklagte eine Bescheinigung über das Ende der Ausbildung. In einer erneuten Ausbildungsbescheinigung der Gemeinde X wurden nunmehr eine monatliche Ausbildungsvergütung von 2.178,07 DM und ein Weihnachtsgeld in unveränderter Höhe angegeben.

Mit Bescheid vom 14.11.2001 hob der Beklagte die Kindergeldfestsetzung für Januar bis Juli 2001 unter Berufung auf § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO unter Hinweis darauf auf, dass das Einkommen der Tochter des Klägers den anteiligen Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 EStG für diesen Zeitraum überschreitet. Gleichzeitig forderte der Beklagte das gezahlte Kindergeld für diesen Zeitraum zurück.

Nach erfolglosem Einspruch macht der Kläger unter Berufung auf das rechtskräftige Urteil des FG Düsseldorf vom 19.11.1999 – 18 K 8117/98 Kg (EFG 2000, 272) – geltend, die Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO seien nicht erfüllt, da keine Änderung der den Bescheid vom 04.01.2001 zugrunde liegenden Prognose eingetreten sei. Die Einkünfte der Tochter seien dem Beklagten schon damals bekannt gewesen. Die Rechtsprechung des BFH, auf die der Beklagte sich berufe, sei zu einem anderen Sachverhalt ergangen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 14.11.2001 und die Einspruchsentscheidung vom 14.01.2002 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, das Verfahren bis zum Abschluss des BFH-Verfahrens VIII R 6/03 ruhen zu lassen.

Er ist der Ansicht, dass eine Aufhebung nach § 175 AO statthaft sei und beruft sich auf die BFH-Urteile in BStBl II 2002, 85 und 86. Überdies beruhe die aufgehobene Kindergeldfestsetzung lediglich darauf, dass versehentlich der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 EStG nicht zeitanteilig für den Zeitraum bis zum 31.07.2001 umgerechnet worden sei. Hierin liege eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat zu Recht den Kindergeldbescheid vom 04.01.2001 bzgl. des Jahres 2001 aufgehoben und das für 2001 gezahlte Kindergeld zurückgefordert.

1. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes waren nicht erfüllt. Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der für das Streitjahr 2001 maßgeblichen Fassung wird ein in der Ausbildung befindliches Kind bei der Gewährung von Kindergeld nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 14.040,– DM im Kalenderjahr hat. Nach § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG ermäßigt sich dieser Betrag für jeden Kalendermonat, in dem Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nicht vorliegen, um ein 1/12.

Im Streitjahr befand sich die Tochter des Klägers in Zeitraum von Januar bis einschließlich Juli 2001 in Ausbildung. Dementsprechend war der Grenzbetrag auf den anteiligen Betrag für sieben Monate und damit auf 8.190,– DM zu kürzen. Die Einkünfte der Tochter des Klägers aus ihrer Ausbildungsvergütung überschreiten diesen Grenzbetrag. Die monatlichen Bruttoeinnahmen der Tochter des Klägers von 2.178,07 DM ergeben für den Ausbildungszeitraum von Januar bis Juli 2001 einen Gesamtbetrag von 15.246,49 DM. Dieser Betrag ist mangels Angabe höherer Werbungskosten um den Werbungskostenpauschbetrag des § 9 Satz 1 Nr....

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