Tatbestand

Die Beteiligten streiten im wesentlichen über die Frage, ob dem Kläger im Zusammenhang mit verschiedenen Anschaffungsgeschäften für die Masse Vorsteueransprüche zustehen oder ob der Beklagte den Vorsteuerabzug wegen rechtsmißbräuchlicher Erschleichung ablehnen kann, weil der Kläger die Erfüllung von Verträgen der Gemeinschuldnerin, die ganz oder teilweise den gleichen Leistungsgegenstand hatten, gemäß § 17 KO zuvor abgelehnt hat.

Aufgrund eines Konkursantrages wurde am … die Sequestration über das Vermögen der Gemeinschuldnerin angeordnet und der Kläger zum Sequester bestellt.

In der Zeit bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens am … stellte der Kläger bei der Sichtung des Vermögens fest, daß das Vermögen der Gemeinschuldnerin nahezu vollständig mit Rechten Dritter belastet war. Es bestanden dingliche Rechte am Betriebsgrundstück, Rechte von Banken aus Globalzession und Rechte von Lieferanten aus einfachem, erweitertem und verlängertem Eigentumsvorbehalt.

Während der Sequestration verabredeten deshalb die insoweit involvierten Gläubiger die Bildung eines Sicherheitenverwertungspools. Die Gemeinschuldnerin nahm an dieser Rahmenvereinbarung mit Zustimmung des Klägers teil. Wegen der Einzelheiten des Poolvertrages wird auf die bei den Prozeßakten befindliche Ablichtung Bezug genommen.

In der Konkurseröffnungsbilanz finden sich unter der Rubrik Maschinen und maschinelle Anlagen mit einem Zeitwert von insgesamt … DM unter anderem folgende Rechte Dritter:

… und … wegen …maschine … DM,

… und … wegen …maschine … DM.

Unter der Position Rohware finden sich Waren mit Einstandswerten in Höhe von …DM. Nach einem Abschlag von …DM ergab sich ein Zeitwert von … DM.

Hinsichtlich dieser Rohware waren Eigentumsvorbehaltsrechte von ebenfalls … DM vermerkt, die sich auf folgende Unternehmen mit folgenden Zahlen verteilten:

Eigentumsvorbehaltsrechte:

…,–

…,–

…,–

…–

…,–

…,–

…,–

…,–

…,–

…,–

…,–

…,–

.=…,–

Bezüglich der Maschinen- und Rohwarenbestände führte der Kläger im Sequestrationsbericht vom … aus, daß der Wertansatz für Maschinen und maschinelle Anlagen das Resultat von Verhandlungen mit einem Kaufinteressenten darstellten.

Hinsichtlich der Rohwarenbestände ging der Kläger davon aus, daß der Wert der Rohwaren der Höhe der Verbindlichkeiten gegenüber den Vorbehaltslieferanten entspreche.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sequestrationsgutachten vom … nebst Anlagen Bezug genommen.

Bei dem ersten Streitkomplex handelte es sich um die Maschinen der Fa. … und …. Dieser Komplex konnte in der mündlichen Verhandlung – durch Einschränkung des Klageantrags – einvernehmlich erledigt werden.

Bei dem zweiten Streitkomplex handelt es sich um Vorsteuern aus dem Bezug von Rohwaren und Betriebsmitteln.

Die Beteiligten streiten sowohl über die Frage, ob die Erklärung des Klägers gemäß § 17 KO zu einer Rückgängigmachung oder Rücklieferung bezüglich der betreffenden Waren geführt hat und demgemäß eine erneute Lieferung mit der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs vorliegen kann, und falls die erste Streitfrage im Sinne des Klägers entschieden werden sollte, ob einer derartigen Handhabung § 42 AO entgegensteht. Außerdem stellt sich in einer Reihe von Fällen die Frage nach dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung.

Der Kläger machte im Rahmen der Jahresumsatzsteuererklärung für 1983 unter anderem … DM Vorsteuern geltend, die auf Rechnungen und/oder Gutschriften über Leistungen von Vorbehaltslieferanten beruhten. Wegen der Zusammensetzung der Beträge im einzelnen wird auf die Liste der Rechnungsaussteller Blatt 5 und 6 des Umsatzsteuersonderprüfungsberichtes vom 19.11.1984 Bezug genommen.

Bei allen betroffenen Lieferanten handelt es sich um Warenlieferanten oder Betriebsmittellieferanten. Wegen der Verteilung auf die beiden Produzentengruppen wird auf die Darstellung auf Blatt 4 der Klagebegründung Bezug genommen.

Die vorliegenden Akten enthalten sowohl Indizien, die alle Lieferanten betreffen, als auch individuelle Hinweise. In der Folge werden zunächst die alle Lieferanten betreffenden Lebenssachverhalte dargestellt.

Unmittelbar nach Ergehen des Sequestrationsbeschlusses am … kam es zu intensiven Verhandlungen zwischen der späteren Gemeinschuldnerin und dem Kläger als Sequester und den verschiedenen von der Insolvenz betroffenen Lieferanten. Die Lieferanten setzten die Gemeinschuldnerin/den Kläger in erheblichen Umfang unter Druck. Einzelne wollten sofort unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren bei der Gemeinschuldnerin abholen (vergl. bzgl. … das Schreiben Dr. … vom 11.01.1983), andere Lieferanten inventarisierten ihre bei der Gemeinschuldnerin lagernden unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren oder Betriebsmittel.

Bereits am … kam es zu einer Poolvereinbarung von Unternehmungen, die insbesondere aus Globalzessionen oder verlängerten Eigentumsvorbehalten Interessen zu vertreten hatten, insbesondere Banken und Kreditversicherern. In der Poolvereinbarung ist von Seiten der Gemeinschuldnerin und des Klägers hinsichtlich de...

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