Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung der Auszahlung aus dem US-amerikanischen Altersvorsorgeplan 401 (k)

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Auszahlung aus dem US-amerikanischen 401 (k) Pension Plan unterliegt nach Maßgabe des § 22 Nr. 5 Satz 2 b) i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG lediglich in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der inländischen Besteuerung.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 5 S. 2 b; DBA/USA Art. 18 A; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.10.2020; Aktenzeichen X R 29/18)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie die dem Kläger im Jahr 2011 (Streitjahr) ausgezahlten Beträge aus einem US-amerikanischen Altersvorsorgeplan bei der Einkommensteuerveranlagung der Kläger zu behandeln sind.

Der im Jahr 1971 geborene Kläger, der mit seiner Ehefrau – der Klägerin – zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wird, ist deutscher Staatsangehöriger. Er war von Mitte 2005 bis Mitte 2011 im Auftrag seines deutschen Arbeitgebers in den USA tätig, und zwar zunächst bei der A Inc. und seit Anfang 2009 bei der B Corp.. Während des Entsendezeitraums hatten die Kläger ihren inländischen Wohnsitz aufgegeben und ihren einzigen Wohnsitz in den USA. Der US-amerikanische Arbeitgeber ermöglichte dem Kläger, an einem US-amerikanischen Altersvorsorgeplan, dem sogenannten 401 (k) Pension Plan teilzunehmen, bei dem sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer für seine – des Arbeitnehmers – Altersversorgung Beiträge an eine US-amerikanische Altersvorsorgeeinrichtung zu leiste hatten.

Insgesamt wurden in dieser Zeit Beiträge i.H. von … US-$ – umgerechnet … € – an die amerikanische Versorgungseinrichtung gezahlt. Davon entfielen … US-$ auf vom Kläger im Rahmen einer Entgeltumwandlung finanzierte Beiträge. Sein US-amerikanischer Arbeitgeber hatte für ihn während der Ansparphase insgesamt Beiträge i.H. von … US-$ an die Versorgungseinrichtung geleistet. Aufgrund dessen erhielt der Kläger zwei Auszahlungen, nämlich zunächst am 25. Februar 2009 einen Betrag i.H. von … US-$ – umgerechnet … € – und danach am 29. Dezember 2011 einen Betrag i.H. von … US-$ (= … €), insgesamt also … US-$ (= … €). Die Teilauszahlung vom 25. Februar 2009 entsprach dabei einem Anteil von 3 v.H. des insgesamt ausgekehrten Betrags; auf sie entfielen daher in der Ansparphase geleistete Beiträge i.H. von … € (= 3 v.H. von … €).

Am 30. Mai 2011 kehrten die Kläger aus den USA zurück nach Deutschland und begründeten hier ihren Wohnsitz. Ab dem 1. August 2011 war der Kläger sodann im Auftrag seines Arbeitgebers für die B1 in Frankreich tätig. Seinen inländischen Wohnsitz behielt er während dieser Entsendung nach Frankreich bei.

In ihrer im Mai 2013 bei dem Beklagten für das Streitjahr eingereichten gemeinsamen Einkommensteuererklärung vertraten die Kläger die Rechtsauffassung, die dem Kläger zugeflossenen Auszahlungen aus dem US-amerikanischen 401 (k) Pension Plan seien als „andere Leistungen” i.S. des § 22 Nr. 5 Satz 2 c) EStG nur mit dem Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge zu versteuern, da die in der Ansparphase geleisteten Beiträge nicht nach den in § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG genannten Bestimmungen gefördert worden seien. Hiervon ausgehend errechneten sie einen negativen Ertrag i.H. von ./. … € (= ./. … US-$), den der Kläger in der Anlage R bei seinen sonstigen Einkünften geltend machte.

Mit Bescheid vom 9. August 2013 setzte der Beklagte Einkommensteuer i.H. von … € gegen die Kläger fest. Dabei wich er von ihren Erklärungsangaben insofern ab, als er die sonstigen Einkünfte des Klägers mit … € (= … € abzgl. … € Werbungskostenpauschbetrag) in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezog. In den Erläuterungen führte er hierzu aus: Da die Einzahlungen in den 401 (k) Pension Plan ab der Zeit nach dem 1. Januar 2008 erbracht worden seien, gälten diese Einzahlungen als gemäß § 3 Nr. 63 EStG begünstigt. Die Versteuerung der Auszahlungsbeträge richte sich daher nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG mit der Folge, dass der Abzug vorheriger Einzahlungen gemäß § 22 Nr. 5 Satz 2 c) EStG nicht möglich sei.

Hiergegen wandten sich die Kläger mit ihrem Einspruch, zu dessen Begründung sie zunächst auf den Wortlaut des § 22 Nr. 5 EStG verwiesen. Ergänzend trugen sie vor:

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG sei Satz 1 der Vorschrift nur dann einschlägig, soweit die Leistungen auf Arbeitgeberbeiträgen beruhten, die tatsächlich gemäß § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei geblieben seien. Soweit die Begünstigung nach § 3 Nr. 63 EStG nicht in Anspruch genommen worden sei, greife § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG ein. Da er – der Kläger – während der Einzahlungen in den 401 (k) Pension Plan nicht der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterlegen habe, habe er die Begünstigung des § 3 Nr. 63 EStG nicht in Anspruch nehmen können. Im Ergebnis sei vorliegend daher § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG anzuwenden. Dass eine fiktive Inanspruchnahme der Begünstigung n...

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