rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss einer Vorsteuervergütung nach Versäumung der Frist des § 18 Abs. 9 UStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Bei Versäumung der Antragsfrist für die Vorsteuervergütung regeln sich die Rechtsfolgen nicht nach § 109 AO 1977, sondern nach den spezielleren Vorschriften des UStG, hier nach § 18 Abs. 9 UStG und §§ 59 ff. UStDV.

2) Die unterschiedliche Behandlung von EU-Ausländern und Inländern verstößt wegen Unterschiedlichkeit der Lebenssachverhalte nicht gegen Art. 12 und Art. 43 EG Vertrag.

3) Eine US-amerikanische Gesellschaft kann sich nur über Art. 24 DBA USA auf Gleichbehandlung mit einem Deutschen in gleicher Situation berufen. Eine Vorlage an den EuGH ist jedoch versperrt.

 

Normenkette

AO 1977 §§ 109-110; UStDV § 61 Abs. 3; UStG § 18 Abs. 9

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.04.2005; Aktenzeichen V B 123/03)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist für die Vorsteuervergütung nach § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes – Umsatzsteuergesetz – zu gewähren ist.

Die Klägerin ist ein amerikanisches Unternehmen, welches seit Jahren am Vorsteuervergütungsverfahren teilnimmt.

Am 3. August 2001 ging beim Beklagten der Antrag auf Vorsteuervergütung für den Vergütungszeitraum Oktober bis Dezember 2000 ein, mit dem die Klägerin einen Vergütungsbetrag von 2.136.062,89 DM geltend machte. Der Antrag war unter dem Datum 25. Juli 2001 unterschrieben. Ihm waren ordnungsgemäße Anlagen beigefügt. Die deutsche Tochtergesellschaft der Klägerin bestätigte bereits unter dem 30.01.2001, dass die von der Klägerin erbrachten Leistungen der so genannten Null-Regelung unterworfen worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag mit allen Anlagen Bezug genommen.

Der Beklagte lehnte die Vergütung der Vorsteuer mit Bescheid vom 28. Dezember 2001 ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Antrag nicht innerhalb der Antragsfrist des § 18 Abs. 9 UStG gestellt worden sei. Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestünden nicht.

Dagegen wandte sich die Klägerin mit fristgerecht erhobenem Einspruch, mit dem sie außerdem eine Verlängerung der Ausschlussfrist gemäß § 109 der AbgabenordnungAO – und hilfsweise eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO beantragte.

Mit dem Einspruch führte die Klägerin aus, dass der Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer am 2. August 2001 an den Beklagten verschickt worden sei. Ursache der verspäteten Versendung sei, dass wegen einer langfristigen Erkrankung des zuständigen Sachbearbeiters, eine neue Sachbearbeiterin diesen Bereich habe übernehmen müssen. Der fertiggestellte Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer für das vierte Quartal 2000 habe bei der Klägerin bereits Anfang Juni 2001 vorgelegen. Es habe aber die alle zwölf Monate von der amerikanischen Bundessteuerbehörde – Internal Revenue Service / IRS – auszustellende Unternehmerbescheinigung gefehlt. Die neue Unternehmerbescheinigung sei trotz Anforderung durch die Klägerin am 23. April 2001 vom IRS erst am 10. Juli 2001 ausgestellt und dann nach Deutschland verschickt worden. Die neue Sachbearbeiterin habe einen vollständigen Antrag beim Beklagten einreichen wollen, um für alle Beteiligten Mehrarbeit zu vermeiden. Dabei sei übersehen worden, dass es besser gewesen wäre, fristwahrend vor dem 30. Juni 2001 einen unvollständigen Antrag einzureichen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Einspruchsschreiben mit allen Anlagen verwiesen.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 12. November 2002 als unbegründet zurück. Dabei wies er – wie bereits in vorangegangenen Erörterungsschreiben – darauf hin, dass die Frist nach § 18 Abs. 9 UStG eine nicht verlängerungsfähige Ausschlussfrist sei.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lehnte der Beklagte ab. Er vertrat die Auffassung, dass die Frist schuldhaft versäumt worden sei. Die Klägerin nehme seit Jahren am Vorsteuervergütungsverfahren teil. Die Ausschlussfrist sei ihr durch unübersehbare Hinweise auf den vorangegangenen Bescheiden bekannt gewesen. Bei Einsatz einer neuen Mitarbeiterin für diesen Bereich hätte es die allgemein erwartbare Sorgfaltspflicht erforderlich gemacht, die neue Mitarbeiterin entsprechend zu unterweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage.

Sie vertritt zunächst die Auffassung, dass die Ausschlussfrist nach § 18 Abs. 9 UStG eine verlängerbare Frist im Sinne des § 109 AO sei. Das ergebe sich bereits daraus, dass der Antrag auf Vorsteuervergütung eine Steuererklärung im Sinne des § 150 Abs. 1 AO sei. Für diese gelte § 109 AO.

In diesem Sinne sei auch die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu verstehen. Der BFH habe die Revisionen gegen die Urteile des erkennenden Senats zu § 61 Abs. 1 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung – UStDV – zugelassen und damit deutlich gemach...

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