Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmtheit des Erbschaftsteuerbescheids

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Zahlungen von Vorsitzenden bzw. Managern eines Fußballvereins an die Spieler der 1. Fußballmannschaft des Vereins können freigebige Zuwendungen an den Verein darstellen, die der Schenkungsteuer unterliegen.

2) Zur hinreichenden Bestimmtheit des Schenkungsteuerbescheides, der sich auf mehrere Schenker bezieht, die mit ihren Zuwendungen über mehrere Jahre hinweg dem Verein die finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt haben, eine konkurrenzfähige Fußballmannschaft zu betreiben, gehört es, dass die einzelnen Schenkungen nach Zeitpunkt und Höhe aufgeschlüsselt im Schenkungsteuerbescheid aufgeführt werden. Eine summenmäßige, auf ein Jahr bezogene Zusammenfassung des "Wertes des Erwerbs" ist wegen des getrennt zu beurteilenden rechtlichen Schicksals jeder Einzelschenkung unzulässig und führt zur Nichtigkeit des Schenkungsteuerbescheids gem. § 125 Abs. 1 AO.

3) Werden die Besteuerungsgrundlagen geschätzt, so ist es bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer auch erforderlich, den Zeitpunkt der Zuwendung zu schätzen.

 

Normenkette

AO 1977 § 157 Abs. 1 S. 2, § 162; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 119 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.06.2007; Aktenzeichen II R 17/06)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Zahlungen von Vereinsvorsitzenden bzw. Managern des Vereins an die Spieler der 1. Fußballmannschaft des Vereins freigebige Zuwendungen an den Verein darstellen.

Bei dem Kläger, einem eingetragenen Sportverein, fand ein Betriebsprüfung statt. Die Prüferin stellte u.a. fest, dass mehrere Personen aus der Vereinsführung bzw. aus dem Management der 1. Fußballmannschaft des Vereins in den Jahren 1992 bis 1998 unentgeltliche Zuwendungen getätigt hatten. Die Zuwendungen hätten der Finanzierung von Ablösesummen sowie von Spieler- und Trainergehältern gedient. Sie seien in den Etatplanungen des Klägers, nicht aber in den Steuererklärungen aufgeführt worden. Der Kläger habe in den Jahren 1992 bis 1998 u.a. die folgenden Zuwendungen erhalten:

  • von Herrn U, 2. Vorsitzender des Klägers:

    *

    1992:

    2.000 DM

    *

    1993:

    3.000 DM

    *

    1994:

    5.000 DM

    *

    1995:

    5.500 DM

  • von Herrn M, Ehrenvorsitzender des Klägers:

    *

    1992:

    5.000 DM

    *

    1993:

    15.000 DM

  • von Herrn A, Manager der 1. Mannschaft:

    *

    1992:

    7.250 DM

    *

    1993:

    13.090 DM

    *

    1994:

    23.525 DM

    *

    1995:

    30.000 DM

    *

    1996:

    20.693 DM

    *

    1997:

    18.506 DM

    *

    1998:

    16.665 DM

Aufgrund dieser und weiterer Prüfungsfeststellungen wurde dem Kläger rückwirkend für die Jahre 1992 bis 1998 die Gemeinnützigkeit aberkannt.

Nach entsprechenden Kontrollmitteilungen der Prüferin forderte der Beklagte den Kläger erfolglos zur Abgabe von Schenkungsteuererklärungen auf. Der Beklagte erließ gegenüber dem Kläger u.a. die folgenden Schenkungsteuerbescheide:

  • Bescheide vom 27.2.2002 über den Erwerb aus der Schenkung des Herrn U

    *

    vom 01.01.1993 bis 31.12.1993

    Wert des Erwerbs einschließlich Vorerwerbe:

    5.000,00 DM

    festgesetzte Schenkungsteuer:

    204,52 EUR

    *

    vom 01.01.1994 bis 31.12.1994

    Wert des Erwerbs einschließlich Vorerwerbe:

    10.000,00 DM

    festgesetzte Schenkungsteuer:

    511,29 EUR

    *

    vom 01.01.1995 bis 31.12.1995

    Wert des Erwerbs einschließlich Vorerwerbe:

    15.500,00 DM

    festgesetzte Schenkungsteuer:

    562,42 EUR

  • Bescheide vom 12.3.2002 über den Erwerb aus der Schenkung des Herrn M

    * vom 01.01.1992 bis 31.12.1993

    Wert des Erwerbs einschließlich Vorerwerbe:

    20.000,00 DM

    festgesetzte Schenkungsteuer:

    1.738,39 EUR

  • Bescheide vom 27.2.2002 über den Erwerb aus der Schenkung des Herrn A

    * vom 01.01.1992 bis 31.12.1992

    Wert des Erwerbs:

    7.250,00 DM

    festgesetzte Schenkungsteuer:

    429,49 EUR

    * vom 01.01.1993 bis 31.12.1993

    Wert des Erwerbs einschließlich Vorerwerbe:

    20.340,00 DM

    festgesetzte Schenkungsteuer:

    1.339,58 EUR

    * vom 01.01.1994 bis 31.12.1994

    Wert des Erwerbs einschließlich Vorerwerbe:

    43.865,00 DM

    festgesetzte Schenkungsteuer:

    2.403,07 EUR

    * vom 01.01.1995 bis 31.12.1995

    Wert des Erwerbs einschließlich Vorerwerbe:

    73.865,00 DM

    festgesetzte Schenkungsteuer:

    3.791,74 EUR

    * vom 01.01.1997 bis 31.12.1997

    Wert des Erwerbs einschließlich Vorerwerbe:

    113.064,00 DM

    festgesetzte Schenkungsteuer:

    1.495,02 EUR

    * vom 01.01.1998 bis 31.12.1998

    Wert des Erwerbs einschließlich Vorerwerbe:

    129.729,00 DM

    festgesetzte Schenkungsteuer:

    4.269,29 EUR

Gegen diese Schenkungsteuerbescheide legte der Kläger Einsprüche ein. Die Einspruchsverfahren verliefen erfolglos.

Mit den hinsichtlich der Zuwendungen der Herren U, M und A getrennt erhobenen Klagen verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, dass es den Geldgebern ausschließlich um die Finanzierung einer konkurrenzfähigen Fußballmannschaft gegangen sei. Sie hätten daher die für die Ablösesummen bzw. Spielergehälter erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt. Dies sei unter der Bedingung geschehen, dass mit den Geldern die gewünschten Spieler bezahlt würden. Er – der Kläger – habe in keiner Phase über die Mittel frei verfügen können. Die Gelder seien direkt von den Gebern an die ...

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