Entscheidungsstichwort (Thema)

Konzerninterne Absicherung des Forderungsausfallrisikos

 

Leitsatz (redaktionell)

Übernimmt eine Muttergesellschaft für ihre Tochtergesellschaften gegen Bezahlung das Risiko eines Forderungsausfalls, unterliegt dieser Vorgang der Versicherungssteuer. Die Bezeichnung der Vereinbarung als Ausfallbürgschaft ändert hieran nichts, wenn es sich dem Wesen nach um einen Versicherungsvertrag handelt.

 

Normenkette

VersStG § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 1 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.03.2015; Aktenzeichen II B 79/14)

BFH (Beschluss vom 30.03.2015; Aktenzeichen II B 79/14)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die von der Klägerin mit verschiedenen Tochtergesellschaften abgeschlossenen Vereinbarungen über eine so genannte Ausfallbürgschaft ein Versicherungsverhältnis begründen mit der Folge, dass die daraufhin durch die Klägerin vereinnahmten Entgelte der Versicherungsteuerpflicht unterliegen.

Die Klägerin gehört zur … M-Unternehmensgruppe (nachfolgend: M-Unternehmensgruppe). Sie, die Klägerin, hält als Holdinggesellschaft Beteiligungen an verschiedenen im In- und Ausland ansässigen Tochtergesellschaften, die als Vertriebsgesellschaften der Unternehmensgruppe fungieren. Ab 2004 übernahm die Klägerin neben ihrer Holdingfunktion für die Vertriebsgesellschaften „Ausfallbürgschaften”, deren versicherungsteuerrechtliche Beurteilung streitig ist. Die von der Klägerin im Laufe des Verfahrens eingereichten Unterlagen im Hinblick auf die zwischen der Klägerin und den Vertriebsgesellschaften bestehenden vertraglichen Beziehungen betreffen beispielhaft die B GmbH & Co. KG als einer der Vertriebsgesellschaften der Klägerin. Nach Auskunft der Klägerin bestehen mit den übrigen Vertriebsgesellschaften inhaltlich entsprechende vertragliche Vereinbarungen.

Die Vertriebsgesellschaften wurden ursprünglich in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG gegründet, weisen mittlerweile jedoch überwiegend die Gesellschaftsform einer GmbH auf. Seit 2007 bestehen Ergebnisabführungsverträge zwischen der Klägerin und den Vertriebsgesellschaften der M-Unternehmensgruppe. Aufgrund entsprechender Dienstleistungsverträge wurden für die Vertriebsgesellschaften Dienstleistungsaufgaben wie das Debitoren-, Kreditoren-, Kosten- und Bilanzmanagement und Kommissionierung durch die M Zentrale KG (nachfolgend: M-Zentrale KG) erfüllt (vgl. den beispielhaft vorgelegten Dienstleistungsvertrag vom 1. Januar 2002, Bl. 102 f. der Gerichtsakte – GA –).

Die Vertriebsgesellschaften der M-Unternehmensgruppe sicherten bis zum 31. Dezember 2003 die von ihnen im Rahmen des Üblichen zu erleidenden Forderungsausfälle durch eine Warenkreditversicherung bei der H AG Hamburg ab. Den Versicherungsverhältnissen lagen die allgemeinen Bedingungen für die Warenkreditversicherung in der Fassung 01/99 (nachfolgend: AVB Warenkredit 1999, vgl. hierzu die von der Klägerin vorgelegten Versicherungsbedingungen, Bl. 98 ff. der GA) zu Grunde. Der Abschluss der H Warenkreditversicherung für die Vertriebsgesellschaften stellte hierbei eine der nach den Dienstleistungsverträgen zu erbringenden Serviceleistungen der M-Zentrale KG dar. Das Entgelt hierfür betrug maximal 0,65 % vom geplanten Umsatz (vgl. Bl. 102 der GA).

Mit Wirkung ab dem 1. April 2004 wurden, nach entsprechender Änderung der Dienstleistungsverträge der M-Zentrale KG mit den Vertriebsgesellschaften (vgl. Änderung des Dienstleistungsvertrags vom 30. März 2004, Bl. 104 der GA), die bis dahin bestehenden H Warenkreditversicherungen durch „Ausfallbürgschaften” abgelöst, welche die Klägerin im Auftrag der M-Zentrale KG gegenüber den Vertriebsgesellschaften übernahm. Zu diesem Zwecke schloss die Klägerin als „Bürgschaftsgeber” mit den Vertriebsgesellschaften als „Bürgschaftsnehmer” jeweils einen Vertrag über eine „Ausfallbürgschaft (im Sinne einer Warenkreditversicherung)” (nachfolgend: Ausfallbürgschaftsvertrag) jeweils mit Datum vom 30. März 2004 (Bl. 105 der GA) ab. Den Ausfallbürgschaftsverträgen lagen die AVB Warenkredit 1999 zu Grunde (Bl. 106 ff. der GA). Danach hat die Klägerin mit dem Vertriebsgesellschaften vereinbart:

„Der Bürgschaftsgeber übernimmt gegenüber dem Bürgschaftsnehmer im Sinne einer Warenkreditversicherung und auf Basis der beiliegenden Allgemeinen Bedingung für diese Warenkreditversicherung die Ausfallbürgschaft zu nachfolgenden Bedingungen:”

In der Folge finden sich vertraglich vereinbarte Modifikationen der AVB Warenkredit 1999, so etwa ein Ausschluss der Anbietungsgrenze (§ 3 AVB), der Kreditprüfungsgebühr, der garantierten Mindestprämie (§ 6 AVB), der Abgabe der Meldung (§ 6 AVB) und der Höchstentschädigung sowie eine abweichende Regelung zur Selbstbeteiligung (§ 5 AVB) sowie zum äußersten Kreditziel (§ 7 AVB). Als Gegenleistung für die Übernahme der „Ausfallbürgschaft” wurde als Prämie im Sinne von § 6 AVB Warenkredit 1999 für monatlich fakturierte Umsätze von weniger als 1 Million ein Entgelt in Höhe von 0,60 % und für monatlich fakturierte Umsätze von mehr als 1 Million ein Entge...

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