Entscheidungsstichwort (Thema)

Nicht nach außen auftretender Gesellschafter; Änderungssperre nach § 173 AO

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Zur Annahme einer Mitunternehmerstellung eines nicht nach außen auftretenden Gesellschafters reicht es aus, dass dieser das Gewerbe absprachegemäß auf seinen Namen anmeldet und gemäß Angabe auf den Rechnungsformularen aus den Verträgen berechtigt und verpflichtet ist. Das tatsächliche Ausüben der Tätigkeit durch den einzelnen Mitunternehmer ist insoweit nicht mehr erforderlich.

2) Die Änderungssperre des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO betrifft nur die Änderung oder Aufhebung eines Steuerbescheides. Der Erlass eines erstmaligen Steuer- oder Feststellungsbescheides ist hiervon unberührt innerhalb der Festsetzungsfrist zulässig.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 Sätze 1, 1 Nr. 2; AO 1977 § 173 Abs. 1, 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.07.2003; Aktenzeichen VIII R 61/02)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob zwischen den Eheleuten S eine Mitunternehmerschaft bestanden hat.

Die Klägerin meldete bei der Stadtverwaltung B am 24. Mai 1976 ein Gewerbe „Teppichreinigungen” an. Hierbei sollte es sich um den Beginn eines neuen Gewebebetriebes handeln, der zum 1. Juli 1976 aufgenommen wurde. Weitere An- bzw. Ummeldungen durch die Klägerin erfolgten in der Folgezeit. Wegen der Einzelheiten wird auf die An- bzw. Ummeldungen vom 12.10.1983, 14.05.1984, 11.09.1985, 09.02.1987 und die Abmeldung vom 08.01.1992 Bezug genommen. Das Unternehmen firmierte u. a. unter der Bezeichnung „S-Meisterreinigung”. Auf diesem Briefbogen wurden die Rechnungen sowie der Schriftverkehr mit dem Finanzamt geführt. Die Schreiben waren jeweils unterschrieben vom Kläger. Maschinenschriftlich war unter den Schreiben bzw. in den Rechnungen der Name der Unternehmung gesetzt sowie der Zusatz „Inh. US”. Wegen der Einzelheiten wird auf die in den Gerichts- und Steuerakten befindlichen Briefe bzw. Rechnungen Bezug genommen.

Inhaberin des Kontos, das im Briefbogen angegeben war, war die Klägerin, der Kläger war über das Konto mitverfügungsberechtigt.

Nach einem Vermerk des Veranlagungssachbearbeiters beim Beklagten vom 9. September 1985 hatte die Klägerin erklärt, dass der Betrieb „Teppichreinigung” nur pro forma auf ihren Namen laufe. Ausgeübt worden sei das Gewerbe ausschließlich von ihrem Mann. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Aktenvermerk Bezug genommen.

Der Beklagte erließ für die Jahre 1988 bis 1991 zunächst, den Steuererklärungen folgend, Einkommensteuerbescheide, in denen er die Einkünfte aus Gewerbebetrieb alleine dem Kläger zurechnete.

In der Zeit vom 17. Juli 1995 bis zum 11. September 1996 fand bei den Klägern eine Betriebsprüfung statt. Hierbei kam der Prüfer zu der Auffassung, dass das Gewerbe der Handelsvertretung bzw. Teppichreinigung nicht wie bisher erklärt alleine durch den Ehemann, sondern im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen den Eheleuten ausgeübt worden sei.

Daraufhin stellte der Beklagte erstmalig die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1988 bis 1991 gesondert und einheitlich fest. Da für den Zeitraum 1987 bis 1991 weder Aufzeichnungen noch Belege vorlagen, aus denen sich eine Gewinnermittlung entwickeln ließ, schätzte der Beklagte die Gewinne entsprechend dem Vorgehen der Betriebsprüfung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 11. Dezember 1996, insbesondere Tz. 8 bis 11, Bezug genommen.

Die Einsprüche gegen die Feststellungsbescheide wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 25. Februar 1998 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus:

Mitunternehmer im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG sei, wer als zivilrechtlicher Gesellschafter einer Personengesellschaft oder eines wirtschaftlich dem Gesellschaftsverhältnis vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnisses Unternehmerrisiko trage und Unternehmerinitiative entfalten könne. Beide Ehegatten hätten Mitunternehmerinitiative entfalten können und ein Mitunternehmerrisiko getragen.

Mit der Klage tragen die Kläger vor:

Der Beklagte behaupte zu Unrecht, dass zwischen ihnen in den Streitjahren eine GbR bestanden habe. Es habe sich allein um einen Betrieb des Klägers gehandelt. Dem Finanzamt sei bereits deshalb der Erlaß von Gewinnfeststellungsbescheiden für die Jahre 1988 bis 1990 verwehrt, da die entsprechenden Einkommensteuerbescheide endgültig ergangen seien. Da dem Beklagten der gesamte Sachverhalt bekannt gewesen sei und deshalb die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht vorlägen, sei der Erlaß von Feststellungsbescheiden unzulässig.

Zwischen den Klägern habe es keinerlei gesellschaftsrechtliche Beziehung gegeben. Nur der Kläger habe sich um die Geldgeschäfte der Firma gekümmert. Er habe jeden Abend mit dem Fahrern abgerechnet. Die Klägerin habe im Unternehmen des Klägers keinerlei Funktion oder Einflußmöglichkeit gehabt.

Wegen der weiteren Begründung wird auf den Schriftsatz vom 8. November 2001 sowie die darin enthaltenen Beweisangebote Bezug genommen.

Die Kläger beantrage...

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