Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuer-Vergütung 1989 bis 1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.12.1998; Aktenzeichen V R 22/98)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin die Vergütung von Vorsteuern in dem besonderen Verfahren nach §§ 59 ff. der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung – UStDV – beanspruchen kann.

Die Klägerin ist eine niederländische Gesellschaft mit Sitz in… die in der Rechtsform einer b.v. die Vermietung von Kraftfahrzeugen an niederländische Unternehmer und Privatpersonen betreibt. Bei ca. 10 v.H. der Leasingnehmer handelt es sich um nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigte Personen.

Grundlage für die Vermietung der Fahrzeuge ist ein sogenannter „Mantelvertrag Operate-Leasing”. Danach gibt der Leasingnehmer der Klägerin zunächst den Wunsch zu erkennen, ein Auto zum Gebrauch zu erhalten. Nachdem die Auftragsbestätigung durch die Klägerin erfolgt ist, kauft diese das gewünschte Fahrzeug und übergibt es dem Leasingnehmer zum Gebrauch. Die monatlichen Leasingraten sind vom Leasingnehmer im voraus zu zahlen. In den Leasingraten sind unter anderem einbegriffen:

Abschreibung, die Vergütung für Kasko und Haftpflichtversicherung, die Kfz-Steuer und die Reparatur und Wartung.

Bestandteil des Mantelvertrags sind „Allgemeine Bedingungen”. Nach Artikel 3 dieser Bedingungen kann die Klägerin auf Wunsch des Leasingnehmers für den ermächtigten Fahrzeugführer einen sog. …-Paß ausstellen. Dieser …-Paß begründet u.a. das Recht, für Rechnung der Klägerin Kraftstoff zu tanken und vereinzelt Ölprodukte zu kaufen. Soweit die Leasingnehmer von diesem Angebot Gebrauch machen, wird zusätzlich eine „Übereinkunft über Kraftstoffverwaltung” abgeschlossen. Die Leasingnehmer müssen für die Inanspruchnahme der Kraftstoffverwaltung neben den entstehenden Benzinkosten eine zusätzliche Gebühr zahlen. Hinsichtlich der Benzinkosten werden ein durchschnittlicher Jahresverbrauch und die voraussichtlichen Jahreskosten ermittelt. Diese müssen die Leasingnehmer monatlich mit 1/12 vorausbezahlen. Am Jahresende wird nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet. Die Leasingnehmer werden mit einer Tankkreditkarte des deutschen Tankkreditkartenunternehmens …ausgestattet. Auf dieser Karte ist als Karteninhaber die Klägerin benannt. Die …rechnet regelmäßig mit der Klägerin ab. Wird die jeweilige Tankrechnung bar bezahlt, erstattet die Klägerin dem Leasingnehmer die verauslagten Beträge. Auf den Belegen findet sich bei Barzahlung kein Hinweis auf die Klägerin. Nach Angaben der Klägerin wird nur in absoluten Ausnahmefällen bar bezahlt.

Die Klägerin ist verpflichtet, den Leasingnehmern periodisch eine Übersicht zu verschaffen, aus der u.a. der durchschnittliche wirkliche Verbrauch und der Normverbrauch ersichtlich sind.

Das Leasinggeschäft der Klägerin besteht zu über 80 v.H. aus dem sogenannten Fuhrparkmanagement, das heißt, die Leasingnehmer buchen das Gesamtpaket der Klägerin (full service). Nur der Rest besteht aus dem normalen Finanzierungsleasing. Nach Angaben der Klägerin entspricht dies der Entwicklung des Leasinggeschäfts in den Niederlanden, während in Deutschland noch das reine Finanzierungsleasing überwiege.

Wegen der Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den Leasingnehmern im einzelnen wird auf die in den Akten befindlichen Verträge Bezug genommen.

Die Klägerin versteuert die gesamten Leasingleistungen einschließlich der Kraftstoffkosten in den Niederlanden. Soweit ihr von inländischen Unternehmern, insbesondere Tankstellen, Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden ist, macht sie diese Beträge im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens beim Beklagten geltend.

Der Beklagte setzte zunächst mit unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Vergütungsbescheiden die Vergütung für die Zeiträume 1989 – 1991 durch Bescheide vom 6.9.1990/16.1.1991 für 1989, 16.1.1992 für 1990 und Bescheid vom 16.11.1992 für 1991 fest.

Mit Bescheiden vom 19.12.1994 (Vergütungszeitraum 1989) bzw. 20. Dezember 1995 (Vergütungszeiträume 1990 und 1991) änderte der Beklagte die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheide, setzte die Vergütung jeweils auf 0,00 DM fest und forderte die zuvor erstatteten Vorsteuerbeträge zurück. Zur Begründung führte er aus, daß eine Vergütung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus Rechnungen über Treibstoffe nicht erfolgen könne, da diese Kosten nicht für das Unternehmen der Klägerin in Rechnung gestellt worden seien. Die Tankungen seien ausschließlich für das Unternehmen des jeweiligen Leasingnehmers erfolgt.

Die gegen die als „Rückforderungsbescheid” bezeichneten Bescheide eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidungen vom 6. November 1996 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus:

Die Leasingleistung der Klägerin stelle eine sonstige Leistung dar. Diese werde in den Niederlanden ausgeführt und unterliege somit nicht der deutschen Um...

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