Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkünfte aus einer Ferienwohnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Wird eine Ferienwohnung teilweise eigengenutzt und teilweise vermietet, dürfen anfallende Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur insoweit -zeitanteilig- abgezogen werden, als sie mit der Vermietung ursächlich zusammenhängen.

2) Leerstandszeiten sind der Eigennutzung zuzurechnen, wenn die Wohnung in diesen Zeiten dem Steuerpflichtigen jederzeit zur Eigennutzung zur Verfügung steht.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1, 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 14.03.2003; Aktenzeichen IX R 40/02)

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute, die als Beamter bzw. Lehrerin nichtselbständig tätig sind. Sie sind Eigentümer einer Doppelhaushälfte in ………… an der Nordsee, die sie seit 1990 zeitweise an Feriengäste vermietet und zeitweise selbst genutzt haben. Im Streitjahr war die Doppelhaushälfte an 160 Tagen vermietet, an 45 Tagen wurde sie von den Kl. genutzt.

Am 03.01.1994 schlossen die Kl. mit der Fa. ……………. GmbH Vermietungsservice (Agentur) einen Agenturvertrag, in dem sich die GmbH zur Vermietung des Ferienhauses für Rechnung der Kl. verpflichtete. § 2 dieses Vertrages lautet wie folgt:

„Die Agentur ist vom Eigentümer exklusiv mit der Vermietung des Objektes beauftragt. Das Objekt steht der Agentur während der Vertragslaufzeit zur freien Vermietungsverfügung. Ausgenommen davon sind die Zeiten, die der Eigentümer zur Eigenbelegung reserviert. Diese Zeiten werden rechtzeitig nach Absprache geregelt. Sollten sich Termin-Überschneidungen mit bereits gebuchten Feriengästen ergeben, so haben die bereits erfolgten Buchungen Priorität gegenüber den Wünschen der Eigentümer.”

Mit der gemeinsamen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kl. einen Werbungskostenüberschuss aus der Vermietung des Ferienhauses in Höhe von 15.320,– DM geltend. Die unmittelbar mit der Vermietung zusammenhängenden Kosten (4.638,44 DM) hatten sie dabei zu 100 %, die übrigen Aufwendungen (27.770,73 DM) zu 87,67 %, d.h. im Verhältnis der Vermietungs- und Leerstandszeiten (320 Tage) zur Eigennutzung (45 Tage) den Werbungskosten zugeordnet.

Bei der Veranlagung sah der Beklagte (Bekl.) die Leerstandszeiten jedoch als Eigennutzung an und zog die nicht unmittelbar mit der Vermietung zusammenhängenden Aufwendungen nur in Höhe von 43,87 % (12.183,02 DM) als Werbungskosten ab (geänderter Einkommensteuerbescheid vom 10.10.1996). Den Einspruch der Kl. wies er mit Einspruchsentscheidung vom 04.09.1998 als unbegründet zurück:

Nach der BFH-Rechtsprechung gehöre zur Selbstnutzung auch derjenige Zeitraum, in dem das Haus weder vermietet noch selbst genutzt werde, dem Steuerpflichtigen aber zur Selbstnutzung zur Verfügung stehe. Das sei auch bei Einschaltung eines Vermittlers der Fall, wenn der Steuerpflichtige jeweils selbst darüber entscheiden könne, ob er die Wohnung selber nutze oder vermiete. Nach dem Agenturvertrag hätten die Kl. während der Leerstandszeit beliebig auf das Haus zugreifen können. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

Mit der Klage tragen die Kl. vor, dass sie nach dem Agenturvertrag keine Möglichkeit gehabt hätten, das Objekt selbst zu vermieten. Eine Eigennutzung sei nur möglich gewesen, wenn sie diese bis zum Beginn des Kalenderjahres angemeldet hätten. Buchungen von Feriengästen hätten dabei Vorrang gehabt. Objekte an der Nordsee seien fast ausschließlich im Sommerhalbjahr zu vermieten und zwar bevorzugt in den Ferienzeiten. Gerade für die Ferienzeit würden gute Objekte schon ein Jahr im voraus, spätestens bis zum Jahresanfang, angemietet. Da sie, die Kl., zwei schulpflichtige Kinder hätten und die Klägerin (Klin.) im Schuldienst tätig sei, kämen für die Eigennutzung des Hauses ebenfalls nur die Schulferien in Betracht. Eine jederzeitige Nutzung während der Leerstandszeiten sei nach der tatsächlichen Handhabung ausgeschlossen gewesen. Der Agentur wäre dadurch in vertragswidriger Weise die zugesicherte jederzeitige Vermietungsmöglichkeit unmöglich geworden. In der Neufassung des Agenturvertrages vom 03.01.1995 sei deshalb ausdrücklich klargestellt worden, daß eine beabsichtigte Eigennutzung bis zum 1. Januar eines jeden Jahres angemeldet werden müsse und im übrigen ausgeschlossen sei. Dass diese Handhabung tatsächlich schon im Streitjahr praktiziert worden sei, habe die Agentur mit Schreiben vom 07.10.1998 bestätigt. Nach der vom BFH (Urteil vom 13.08.1996 IX R 48/94, BStBl II 1997, 42) bestätigten Entscheidung des FG Münster vom 28.04.1998 XII K 3440/96 E stehe es der Vermietungsabsicht nicht entgegen, daß die Nutzung des Ferienhauses durch den Steuerpflichtigen während der Leerstandszeiten tatsächlich möglich gewesen wäre.

Die Kl. beantragen,

den angefochtenen Bescheid in der Weise zu ändern, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit ./. 15.320,– DM angesetzt werden.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Bekl. ist der Auffassung, das...

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