Entscheidungsstichwort (Thema)

Liebhaberei bei einem Gartenbaubetrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

Verluste aus der Unterhaltung eines Gartenbaubetriebs, der über einen Zeitraum von 20 Jahren zu einem Gesamtverlust von 470.170 EUR geführt hat, den die Klägerin bis zum Ruhestand noch 11 Jahre weiterführen möchte, für den nach einem Gutachten der Landwirtschaftskammer jährlich ein Gewinn von 9.500 EUR erzielbar wäre, für den keine Maßnahmen zur Kostensenkung ersichtlich sind, die zu einem Totalgewinn führen könnten, für den die Klägerin zudem lediglich eine völlig unsubstantiierte Gewinnprognose vorgelegt hat und den die Klägerin nicht 20 Jahre betrieben hätte, hätte sie ausschließlich von dem Betrieb ihren Lebensunterhalt betreiben müssen, bleiben steuerlich unberücksichtigt.

 

Normenkette

EStG §§ 2, 15

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Klägerin ihren Gartenbaubetrieb mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben hat.

Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Die 1958 geborene Klägerin gründete 1993 einen Betrieb zur Zucht und zum Verkauf von Pflanzen. Bis 1996 wurden die Pflanzen in einem Gewächshaus in A gezüchtet. Ende 1996 wurde die Pflanzenkultivierung in die Niederlande verlegt, wo entsprechende Flächen angemietet wurden. In dieser Zeit wurde auch ein Stammtisch für Liebhaber von Pflanzen initiiert. Ab 2005 wurde die Pflanzenproduktion wieder nach Deutschland zurückverlegt. Dies geschah vor dem Hintergrund gestiegener Energiepreise in den Niederlanden. Die Klägerin erwarb 2005 in B eine ehemalige Gärtnerei und züchtete dort nach Umbaumaßnahmen Pflanzen. Die Gewächshausfläche betrug 700 m². Auf dieser Fläche waren 20.000 Pflanzen untergebracht. Auf dem Gelände befindet sich auch ein Wohnhaus, in welchem die Kläger nach Umbaumaßnahmen wohnen. Das Wohnhaus gehört nicht zum Betriebsvermögen. Ausweislich des Anlageverzeichnisses, welches der Einkommensteuererklärung 2007 beigefügt war, gehörte das Grundstück ebenfalls nicht zum Betriebsvermögen. Mietaufwendungen wurden nicht erklärt.

Die Klägerin erwirtschaftete in den Jahren 1993-2012 folgende Ergebnisse:

Jahr

Gewinn

1993

- 18.564,00 DEM

1994

- 19.351,23 DEM

1995

- 23.038,55 DEM

1996

- 15.983,00 DEM

1997

4.010,00 DEM

1998

- 26.819,00 DEM

1999

- 16.957,00 DEM

2000

- 27.203,00 DEM

2001

- 35.619,00 DEM

= - 179.524,78 DEM

= - 91.789,56 EUR

2002

17.128,00 EUR

2003

- 17.856,00 EUR

2004

- 30.928,00 EUR

2005

- 50.994,00 EUR

2006

- 67.874,00 EUR

2007

- 54.570,00 EUR

2008

- 66.684,37 EUR

2009

- 34.870,34 EUR

2010

- 35.385,07 EUR

2011

- 2.807,29 EUR

2012

516,45 EUR

= 378.580,62 EUR

Gesamt verlust:

- 470.370,18 EUR

In sämtlichen Jahren erzielte der Ehemann der Klägerin Einkünfte, welche die Verluste aus der gewerblichen Tätigkeit überstiegen. Bis zum Jahr 1995 erzielte die Klägerin darüber hinaus eigene Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. In sämtlichen Jahren erzielten die Kläger darüber hinaus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Diese waren jedoch bis zum Jahr 1999 negativ.

Mit Bescheid vom 24.06.2008 für den Veranlagungszeitraum 2007 veranlagte der Beklagte die Kläger ohne Berücksichtigung des Verlustes aus dem Gärtnereibetrieb.

Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 17.07.2008.

Zur Begründung trugen die Kläger vor, dass sie im Zusammenhang mit dem Umzug nach B 2005 erhebliche Aufwendungen für Umbauten zu tragen gehabt hätten. Des Weiteren habe der Sturm Kyrill erhebliche Schäden angerichtet. Die Werbung sei durch neue Visitenkarten, Flyer und Briefpapier intensiviert worden. Darüber hinaus würden seit dem Frühjahr 2008 Seniorenresidenzen etc. als potentielle Kunden direkt angeschrieben. Zu berücksichtigen sei, dass eine Pflanzenkultur nur über viele Jahre hinweg zu betrachten sei. Die Dauer der Entwicklung einer Pflanze bis zur ersten Blüte könne je nach Sorte 5 bis 12 Jahre betragen. Im Übrigen habe man sich im Detail bemüht, Kosteneinsparungen durchzuführen. Dazu sei ein Fahrzeug verkauft und ein Anhänger abgemeldet worden. Weiterhin sei der Personalbestand reduziert worden und die Telefonkosten seien durch einen neuen Telefonvertrag gesenkt worden. Dem Einspruch beigefügt war ein Schreiben der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom ….2008. Aus diesem ergibt sich, dass die Klägerin 2005 die übernommene Gewächshausanlage für 211.000 EUR umgebaut und erweitert hat. Danach stehe eine Betriebseinheit zur Verfügung, die eine wirtschaftliche Produktion ermögliche. Zwar verfüge die Klägerin nur über eine unterdurchschnittliche Produktionsfläche. Die preislich hochwertigen Pflanzenkulturen würden jedoch den Anforderungen an eine nachhaltig wirtschaftliche Betriebsweise standhalten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das in der Verwaltungsakte enthaltende Schreiben der Landwirtschaftskammer Bezug genommen.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 18.06.2009 als unbegründet zurück.

Zur Begründung führte er aus, dass die Klägerin ihren Betrieb nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betreibe...

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