Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 GrEStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1.) Von einer scheidungsbedingten Vermögensauseinandersetzung zwischen Ehegatten i.S.v. § 3 Nr. 5 GrEStG kann in der Regel nicht mehr ausgegangen werden, wenn zwischen der Scheidung und der Grundstücksübertragung ein Zeitraum von 14 Jahren liegt.

2.) § 3 Nr. 5 GrEStG befreit nur den Erwerb eines Grundstücks durch den früheren Ehegatten, nicht jedoch den Erwerb vom neuen Ehegatten des verstorbenen früheren Ehepartners.

 

Normenkette

GrEStG § 3 Nr. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.03.2011; Aktenzeichen II R 33/09)

 

Tatbestand

Die Klägerin und ihr geschiedener, zwischenzeitlich verstorbener Ehemann waren zu je ½ Miteigentümer des Grundbesitzes Gemarkung …, Flur 3 Nr. 24/1. Die Klägerin hatte dem Ehemann den Hälfteanteil im Jahre 1977 geschenkt. In der Folge bebauten die Eheleute den Grundbesitz mit einem Einfamilienhaus. Im Sommer 1989 trennten sich die Eheleute. Im Hinblick auf die beabsichtigte Ehescheidung schlossen sie am … 1990 einen notariellen Auseinandersetzungsvertrag (UR-Nr. 986/90 des Notars Dr. …), mit dem sie Gütertrennung vereinbarten, frühere Verfügungen von Todes wegen widerriefen, Unterhaltsvereinbarungen trafen und die Vermögensauseinandersetzung regelten. Hinsichtlich des hier streitigen Grundbesitzes vereinbarten sie unter Abschnitt C des notariellen Vertrages, dass es bei den bestehenden Eigentumsverhältnissen vorerst verbleiben sollte. Da die Klägerin zusammen mit dem gemeinsamen Kind … den Grundbesitz weiter nutzen sollte, räumte der Ehemann der Klägerin an seinem Hälfteanteil ein Nießbrauchsrecht ein. Das Nießbrauchsrecht war auflösend bedingt bzw. endete im Falle und im Zeitpunkt des wirtschaftlichen Übergangs aufgrund einer gemeinsamen Veräußerung des Grundbesitzes. Das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, wurde ausgeschlossen. Ferner räumte der Ehemann, und zwar auch mit Wirkung gegenüber seinen Gesamtrechtsnachfolgern, der Klägerin an dem hälftigen Grundbesitzanteil ein jederzeitiges Ankaufsrecht ein. Kaufpreis sollte der im Zeitpunkt der Ausübung des Ankaufsrechts geltende hälftige Verkehrswert des Gesamtobjektes sein. Sollte hierüber keine gütliche Einigung erzielt werden, so sollte maßgebend sein ein Schiedsgutachten eines von der Industrie- und Handelskammer … zu bestellenden vereidigten Sachverständigen. Alle Kosten sowie eine etwaige Grunderwerbsteuer sollte die Klägerin zahlen. Zur Sicherung des Ankaufsrechts sollte eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die notarielle Auseinandersetzungsvereinbarung vom … 1990 verwiesen.

Die Ehe wurde 1991 geschieden. Am …2003 verstarb der Ehemann der Klägerin. Er war zu diesem Zeitpunkt in zweiter Ehe mit … verheiratet. Aufgrund eines Testaments vom … 1992 wurde … seine Alleinerbin. In der Folge machte die Klägerin von dem ihr eingeräumten Ankaufsrecht Gebrauch. Allerdings wurde zunächst keine Einigung über die Höhe des Verkehrswertes des hälftigen Grundbesitzanteils erzielt. Erst im Verlauf eines Zivilprozesses einigte sich die Klägerin mit … über die Höhe des Verkehrswertes. Mit notariellem Vertrag vom … 2005 (UR-Nr. 552/205 des Notars Dr. …) übertrug daraufhin … den ererbten hälftigen Grundbesitzanteil auf die Klägerin gegen Herauszahlung eines Betrages von 75.000,00 EUR. Aus dem Erwerbsvorgang setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Grunderwerbsteuer i. H. v. 2.625,00 EUR (75.000,00 EUR × 3,5 %) fest.

Hiergegen wendete sich die Klägerin mit dem Einspruch vom … 2005, mit dem sie geltend machte, der Erwerbsvorgang sei von der Grunderwerbsteuer gemäß § 3 Nr. 5 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) befreit. Es handele sich um einen Grundstückserwerb im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung. Die Formulierung in dem notariellen Vertrag vom … 1990, dass es hinsichtlich des Grundbesitzes vorerst bei den bestehenden Eigentumsverhältnissen verbleiben sollte, zeige deutlich, dass sie und ihr früherer Ehemann sich über den Grundbesitz hätten auseinandersetzen wollen. Insoweit sei es auch laufend zu Verhandlungen gekommen, die jedoch angesichts der erheblichen Differenzen über den Verkehrswert des Hälfteanteils und durch den unerwarteten Tod des früheren Ehemannes nicht mehr zu einem Abschluss gekommen seien. Da kein Testament zu Gunsten des gemeinsamen Sohnes bestanden habe, habe sie von dem ihr eingeräumten Ankaufsrecht Gebrauch machen müssen.

Mit Einspruchsentscheidung vom … 2006 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Entgegen der Auffassung der Klägerin komme die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 GrEStG schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Befreiungsvorschrift nur den Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Auseinandersetzung nach der Scheidung begünstige. Im Streitfall sei jedoch Veräußerer des streitigen Miteigentumsanteils nicht der frühere Ehegatte der Klägerin, sondern vielmehr dessen Rechts...

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