Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzung einer Einlage

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Einlage aus dem Privatvermögen in das (gewillkürte) Betriebsvermögen setzt die unternehmerische Entscheidung voraus, dass ein Wirtschaftsgut endgültig dem Betrieb gewidmet werden soll.

 

Normenkette

EStG §§ 5, 4 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 16.10.2012; Aktenzeichen I B 64/12)

BFH (Beschluss vom 16.10.2012; Aktenzeichen I B 64/12)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, wann private Konten und Depots des Kl. in das Betriebsvermögen des Einzelunternehmens „A Medienverwaltung” eingelegt wurden. Der Kläger ist alleiniger Gesellschafter der B-Verwaltungs GmbH (GmbH). Weiterhin besteht mit der GmbH eine atypisch stille Gesellschaft unter Beteiligung der Ehefrau des Klägers. In einer Gesellschafterversammlung vom 09.08.2004 wurde eine Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft von 25.600 EUR auf 26.000 EUR beschlossen. Die erhöhte Stammeinlage in Höhe von 400 EUR sollte durch den Kl. in voller Höhe durch Sacheinlage zu leisten sein, indem er sämtliche Aktiva und Passiva seines Einzelunternehmens in die Gesellschaft einbringt. Dies sollte auf Basis des Jahresabschlusses vom 31. Dezember 2003 geschehen (§ 2 der notariell beglaubigten Urkunde).

Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung C führte bei dem Kläger für die Jahre 1996 bis 2006 eine Betriebsprüfung durch. Bezüglich der rückwirkenden Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH nach § 20 UmwStG stellte der Prüfer fest, dass ein negatives Kapitalkonto des Einzelunternehmens vor der Einbringung durch Einbuchung umfangreicher Privateinlagen zum 31. Dezember 2003 ausgeglichen worden war. Die Privateinlagen bestanden aus verschiedenen Konten und Depots des Kl. bei verschiedenen Banken in einem Wert von insgesamt 1.491.189 EUR.

Mit Betriebsprüfungsbericht vom 22.10.2008 vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die tatsächlichen Buchungen der Einlagen in Form von Konten und Depots des Kl. bei der D Bank, der E-Bank und der F-Bank für die Abschlusserstellung des Jahres 2003 erst im Jahr 2004 (Festschreibung am 1. Dezember 2004) stattgefunden hätten. Zwar hätten die Konten grundsätzlich als gewillkürtes Betriebsvermögen eingelegt werden können, jedoch setzte dies neben dem Einlagewillen auch eine Einlagehandlung voraus. Der Einlagewille müsse durch ein tatsächliches Geschehen deutlich und endgültig für Dritte nach außen hin erkennbar dokumentiert werden. Eine derartige Einlagehandlung sei im Jahr 2003 jedoch nicht hinreichend nachgewiesen worden. Zur Dokumentation des Einlagewillens in 2003 seien E-Mails und Vermerke im Zusammenhang mit der geplanten Umstrukturierung aus dem Jahr 2003 vorgelegt worden. Hierbei handele es sich aber nur um künftige Planungen, aus welchen sich nicht herleiten ließe, dass die Einlagen tatsächlich am 31. Dezember 2003 erfolgt seien.

Der vorgelegte Gesprächsvermerk vom 13. November 2003, gefertigt durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers, enthalte zwar die Mitteilung, dass die Einlagen bis zum 31. Dezember 2003 erfolgen sollten. Bei diesem Vermerk sei es aber zweifelhaft, ob er wirklich in dieser Form am 13.11.2003 gefertigt worden sei. Ein Indiz für die Nacherstellung werde in der Überschrift gesehen. Dieser Vermerk sei mit „G/H. K” überschrieben. Der Vermerk des Prozessbevollmächtigten vom 17. November 2003 sei mit „M/H. K” überschrieben. Die G sei dabei aus einer Trennung von der M Steuerberatungsgesellschaft hervorgegangen. Diese Gesellschaft firmiere ausweislich des Handelsregisterauszuges erst seit dem 16. Dezember 2003 als G. Da von dem Dokument vom 17. November 2003 nach Aussage des Prozessbevollmächtigten nur eine Kopie existiere, sei eine Echtheitsprüfung nicht möglich. Aus der E-Mail des Prozessbevollmächtigten vom 22. November 2003 sei ersichtlich, dass durch die Einlagen die Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens getilgt werden sollten. Die entsprechenden Gelder und Depots wurden tatsächlich aber erst im März 2004 umgebucht. Die Einlage sei danach zutreffend in der Buchhaltung auch erst im Jahr 2004 zu buchen gewesen. Dass die Einlage tatsächlich bereits am 31. Dezember 2003 erfolgt sein soll, ließe sich nicht nachvollziehen. Daher sei die Bilanz zum 31.12. 2003 um die bisher gebuchten Einlagen zu berichtigen. Die der Einbringung in die GmbH zu Grunde liegende Bilanz weise dann ein negatives Betriebsvermögen in einer Höhe von 1.484.521 EUR aus. Die aufnehmende GmbH habe die Buchwerte des Betriebsvermögens daher um die enthaltenen stillen Reserven aufzustocken, bis das übernommene Kapital ausgeglichen sei. Dies könne maximal bis zur Höhe der Teilwerte geschehen (§ 20 Abs. 2 S. 4 UmwStG a.F.). Die in 2004 vorgenommene Einlage erhöhe die Anschaffungskosten der einbringungsgeborenen Anteile, § 20 Abs. 7 S. 3 UmwStG a.F. Der Betriebsprüfer ging insoweit davon aus, dass die Aufstockung der Buchwerte zu einem Veräußerungsgewinn i.S. des § 20 Abs. 4 UmwStG a.F. geführt hätte. Dieser Gewinn betrage 1.484.521,11 EUR. Inso...

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