Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.07.1997; Aktenzeichen VII R 20/97)

BFH (Urteil vom 29.07.1997; Aktenzeichen VII R 19/97)

 

Tatbestand

I.

Der Kläger war vom 08.10.1987 bis 23.09.1996 Halter des Kraftfahrzeugs – 1. Das Fahrzeug war ein Geländewagen des Herstellers … Typ … zulässiges Gesamtgewicht … 00 kg, Hubraum … ccm. Den Wagen hatte der Ast. als PKW zugelassen. Entsprechend hatte das FA die Kraftfahrzeugsteuer – aufgrund der von der Zulassungsstelle (ZulSt) übermittelten Daten – nach dem Hubraum festgesetzt (Bescheid vom 30.10.1987).

Im Herbst 1991 nahm der Kläger an dem Fahrzeug verschiedene Umbauten vor (Entfernung der hinteren Sitzbank und der hinteren Sitzgurte, Installierung einer Blechwand zum Fahrgastraum), die die ZulSt veranlaßte, den Wagen verkehrsrechtlich nunmehr als LKW einzustufen. Diese Umstufung (Fahrzeugveränderung) wurde dem FA im Datenträgeraustausch mitgeteilt. In Anlehnung hieran erging programmgesteuert ein geänderter Kraftfahrzeugsteuerbescheid, wonach das Fahrzeug nunmehr als LKW nach dem zulässigen Gesamtgewicht von … kg besteuert wurde (Bescheid vom 22.11.1991). Die geänderte Steuer betrug nunmehr jährlich … DM gegenüber vormals … DM.

Im Zuge einer allgemeinen – landesweiten – Überprüfung Anfang 1996 holte das FA von ZulSt und Fahrzeughalter nähere technische Daten des Fahrzeugs ein und ließ sich die durchgeführten Umbauten erläutern. Danach stellte es fest, daß das Fahrzeug des Ast. kraftfahrzeugsteuerlich nicht als LKW, sondern als PKW einzustufen sei.

Das FA erließ hierauf am 13.05.1996 einen auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützten Änderungsbescheid, mit dem es die Kraftfahrzeugsteuer unter Berücksichtigung der Festsetzungsverjährung ab dem 18.10.1992 bis 17.10.1995 mit … DM nacherhob bzw. für die Zeit vom 18.10.1995 bis 17.10.1996 mit … DM neu festsetzte. Den hiergegen erhobenen Einspruch wies es mit Entscheidung vom 2.08.1996 als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die Klage.

Der Kläger hält den angefochtenen Änderungsbescheid aus mehreren Gründen für rechtswidrig: Für die Beurteilung der Fahrzeugart sei grundsätzlich an die Eintragungen in den Fahrzeugpapieren anzuknüpfen. Der Standpunkt des FA, die vorgenommenen Fahrzeugumbauten seien, für sich genormten, nicht ausreichend, den Wagen als LKW einzustufen, sei anzuzweifeln. Desweiteren sei nicht einzusehen, weshalb entgegen der sonst üblichen Grundsätze im Steuerrecht nicht auf die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs als LKW abgestellt werde.

Im übrigen lägen keine neue Tatsachen vor, die das FA zu einer Bescheidänderung nach § 173 AO berechtigten. Denn der verkehrsrechtlich maßgebliche Umbau des Fahrzeugs zu einem LKW sei dem FA aufgrund einer entsprechenden Mitteilung der ZulSt bekannt gewesen. Die Ermittlungspflicht des FA gem. § 88 AO habe bereits zum Zeitpunkt der Kenntnis von diesen Umbaumaßnahmen im Herbst 1991 bestanden. Daß eine Überprüfung erst fünf Jahre später stattgefunden habe, könne mit dem Massenverfahren der Festsetzung der KraftSt nicht gerechtfertigt werden. Das FA habe seine Ermittlungspflichten verletzt und damit gegen Treu und Glauben verstoßen. Es habe mit der ungeprüften Einstufung des Fahrzeugs als LKW einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der der Änderung gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO entgegenstehe.

Der Kläger beantragt,

den Änderungsbescheid vom 13.05.1996 aufzuheben.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das fragliche Fahrzeug sei von seiner Grundkonzeption her nicht ausschließlich oder überwiegend zum Transport von Gütern bestimmt, sondern diene überwiegend der Personenbeförderung. Durch die geringfügigen Umbaumaßnahmen sei es nicht zum LKW geworden. Der Charakter des Fahrzeugs habe sich dadurch nicht geändert.

Die rückwirkende Änderung nach § 173 AO sei zulässig, da dem FA die (neue) Tatsache der Umrüstung bzw. daß die Umrüstung nicht die Voraussetzungen zur kraftfahrzeugsteuerlichen Einstufung als LKW erfülle, erst Anfang 1996 bekannt geworden sei. Eine Verletzung der Ermittlungspflicht i. S. von § 80 AO liege nicht vor, da das FA im Gegensatz zu früher von der ZulSt keine Anmeldung mehr erhalte, aus der der PKW-Typ hervorgehe, sondern lediglich die Einstufung als PKW oder LKW durch die ZulSt und den Namen des Halters.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist im wesentlichen begründet.

Das FA war nicht berechtigt, die Kraftfahrzeugsteuer zum Nachteil des Klägers rückwirkend neu festzusetzen: Die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO lagen insoweit nicht vor. Es durfte die Steuer lediglich für zukünftige Entrichtungszeiträume – in Abänderung der ursprünglichen Gewichtsbesteuerung – höher ansetzen.

1. Der angefochtene Änderungsbescheid ist rechtmäßig, soweit er das Fahrzeug des Klägers nach dem Hubraum und nicht nach dem Gesamtgewicht besteuert. Denn das Fahrzeug ist – jedenfalls steuerrechtlich – ein PKW und kein LKW. Der Beklagte hat dies zutreffend festgestellt.

Dem steht nicht entgegen, daß das Fahrzeug von der ZulSt straßenverkehrsrechtlich als LKW eingestuft worden ist: Denn das FA ist – nach gefestigter BFH...

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