Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschäftsführerhaftung bei einer Hochschul-Promotions"vermittlungs"-GmbH

 

Leitsatz (redaktionell)

Es bestehen keine ernstliche Zweifel an der Haftung eines Geschäftsführers einer Promotionsvermittlungs-GmbH für Steuerschulden der GmbH aus § 71 AO, die aus rechtswidrig als Betriebsausgaben abgezogenen "Honoraren" an Hochschullehrer für die Übernahme und den Abschluss von Promotionsverfahren entstanden sind. Für die Annahme einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung besteht insbesondere Anlass, wenn in das Vermittlungs- und Zahlungsverfahren unbeteiligte Zwischenpersonen eingeschaltet worden sind.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2; AO § 71; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 10

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides mit welchem der Antragsteller für Steuerrückstände der Firma „A GmbH” (GmbH) in Anspruch genommen wird.

Der Antragsteller war Gesellschafter und Geschäftsführer der vorbezeichneten Gesellschaft. Für die Streitjahre 2000 bis 2006 führte der Antragsgegner bei der GmbH eine Betriebsprüfung durch. Hintergrund war der Umstand, dass der Antragsteller mit Urteil des Landgerichts B vom 14.07.2008 wegen … zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie eine Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 250 EUR verurteilt worden ist. Die dagegen eingelegte Revision wurde vom Bundesgerichtshof am 26.09.2009 verworfen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Urteilstext, welcher in der Sonderakte des Antragsgegners enthalten ist, Bezug genommen.

Das Geschäftsmodell der GmbH bestand im Wesentlichen darin, zwischen promotionswilligen Personen und potentiellen Doktorvätern gegen Entgelt Kontakt herzustellen. Soweit daraufhin ein Doktorvater einen Promovenden zur Betreuung aufnahm, erhielt der Doktorvater ein Honorar. Bei erfolgreichem Abschluss einer Promotion erhielt der Doktorvater ein weiteres Honorar. Die GmbH arbeitete diesbezüglich mit verschiedenen Professoren sowie Privatdozenten zusammen. Nach Feststellungen des Landgericht B fand in … Fällen eine Zusammenarbeit zwischen der GmbH und Herrn C, seinerzeit Juraprofessor an der Universität in D, statt. Dieser erhielt für die Übernahme von Promotionsbetreuungen regelmäßig Beträge in Höhe von 4.000 DM bzw. 2050 EUR. Nachdem C am ….1996 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor in D ernannt worden war, begann zwischen der GmbH und dem Hochschullehrer die Zusammenarbeit. Da sich der Hochschullehrer aufgrund eines Immobilienprojektes finanziell übernommen hatte, hatte er erhebliche Geldprobleme. Dies war in Universitätskreisen nach den Feststellungen des Landgerichts B bekannt.

Die Modalitäten der Vermittlung sahen so aus, dass für die erfolgreiche Vermittlung formal die Ehefrau von C bzw. eine ehemalige Angestellte seines Instituts – mit welcher der Hochschullehrer offensichtlich eine Zeitlang eine Beziehung unterhielt – den promotionswilligen Personen Rechnungen über die Vermittlungsgebühr stellten. In den Rechnungen wurde nicht erwähnt, dass die angeforderten Honorare für die erfolgreiche Promotionsvermittlung gezahlt werden sollten. Nach den Feststellungen des Landgerichts B wurde dieses Vorgehen von dem Antragsteller gemeinsam mit C entwickelt, um nach außen hin eine direkte finanzielle Verbindung zwischen den Promotionswilligen und dem Hochschullehrer zu verschleiern.

Im Jahre 2008 fand für die Streitjahre 2000 bis 2006 eine Betriebsprüfung bei der GmbH statt. In diesem Zusammenhang erging ein Bp-Zwischenbericht am 13.10.2008. Auf diesen wird Bezug genommen. Der Antragsgegner betrachtete danach die von der GmbH als Betriebsausgaben behandelten Honorarzahlungen an die jeweiligen Professoren als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. In Bezug auf Zahlungen an C wurden insgesamt 184.279 EUR hinzugerechnet. Im Hinblick auf die übrigen Hochschullehrer wurde ein Betrag von 233.620 EUR über die einzelnen Jahre verteilt hinzu geschätzt.

Am 21.11.2008 wurde in Bezug auf die GmbH ein Insolvenzantrag gestellt.

Mit Haftungsbescheid vom 31.08.2009 nahm der Antragsgegner den Antragsteller wegen Steuerschulden der GmbH zuzüglich Nebenleistungen in einer Gesamthöhe von 113.641,08 EUR sowie Säumniszuschlägen in einer Höhe von 4.072,50 EUR in Anspruch. Den Haftungsbescheid stützte er auf § 69 AO. Der Antragsteller sei seit Gründung bis zum 02.02.2009 Geschäftsführer der GmbH gewesen. In den eingereichten Steuererklärungen seien Aufwendungen enthalten gewesen, die gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG steuerlich nicht zu berücksichtigen gewesen wären. Dies hätte ihm als Geschäftsführer und Verhandlungspartner der Hochschullehrer bewusst sein müssen. Hochschullehrer hätten als Amtsträger keinen Anspruch auf Vermittlungshonorare, da es zu ihren Aufgaben gehöre, Doktoranten zur Promotion anzunehmen und zu betreuen. Bei der Annahme stehe ihnen lediglich ein Ermessen bzw. Beurteilungsspielraum zu. Die erfolgten Zahlungen hätten ausschließlich dazu gedient, d...

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