Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteueraufteilung bei teils Wohnzwecken, teils gewerblichen Zwecken dienendem Gebäude. Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über Umsatzsteuer 1998 und Umsatzsteuer-Vorauszahlung 1-8/1999

 

Leitsatz (amtlich)

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob zur Aufteilung der Vorsteuern aus der Errichtung eines zur Erzielung teils steuerfreier, und teils steuerpflichtiger Vermietungsumsätze dienenden bzw. vorgesehenen Gebäudes in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil zwingend das Verhältnis der Wohnflächen heranzuziehen ist, oder ob nicht auch andere sachgerechte Schätzungsmaßstäbe (hier: Verhältnis der erzielten bzw. der angestrebten Mieteinnahmen) in Betracht kommen können.

 

Normenkette

UStG 1993 § 15 Abs. 4; UStG 1999 § 15 Abs. 4; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 5; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1

 

Tenor

Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 1996 vom … 2000 wird in Höhe von … DM, die Vollziehung des Bescheides über die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Juli 1999 vom … 1999 wird in Höhe von … DM aufgehoben.

Die Bescheide über die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für die Monate Januar bis August 1999 vom … 1999 werden in folgender Höhe von der Vollziehung ausgesetzt:

01/99

i.H.v.

… DM

02/99

i.H.v.

… DM

03/99

i.H.v.

… DM

04/99

i.H.v.

… DM

05/99

i.H.v.

… DM

06/99

i.H.v.

… DM

07/99

i.H.v.

… DM

08/99

i.H.v.

… DM

Die Aufhebung und die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide enden mit Eintritt der Rechtskraft, spätestens mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer Entscheidung des Finanzamtes über den eingelegten Einspruch.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 8.300 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über den Aufteilungsmaßstab für die Vorsteuer. Der Antragsteller (ASt) ist Eigentümer des Grundstücks …. Auf diesem Grundstück errichtete der ASt ein Wohn- und Geschäftshaus. Die Wohnfläche des auf dem Grundstück errichteten Objekts beträgt 1.062 qm, die gewerblich nutzbare Fläche 985 qm. Für die zu fremden unternehmerischen Zwecken genutzten Räumlichkeiten (985 qm) hat der ASt auf die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze gemäß § 4 Nr. 12 a UStG nach § 9 UStG verzichtet. Aus den Eingangsrechnungen für das Bauvorhaben hat der ASt für das Jahr 1998 abziehbare Vorsteuerbeträge i.H.v. … DM und für den Zeitraum 01/99 bis 08/99 abziehbare Vorsteuerbeträge i.H.v. insgesamt … DM geltend gemacht. Der Betrag entspricht 78, 74 der gesamten Vorsteuerbeträge. Den Aufteilungsschlüssel ermittelte der ASt wie folgt:

Aufteilung Mieteinnahmen BV …, …

1. Gewerbemiete:

Ladenlokale Erdgeschoß

170 qm ×

130,00 DM

22.100,00

Ladenlokal Zwischengeschoß

245 qm ×

50,00 DM

12.250,00

Untergeschoß/Gewölbe

435 qm ×

20,00 DM

8.000,00

1. Obergeschoß Anbau

135 qm ×

30,00 DM

4.050,00

985

47.100,00

2. Wohnmieten

Öffentlich geförderte

Wohnungen

882 qm ×

11,85 DM

10.450,00

Freifinanzierte Wohnungen

180 qm ×

12,50 DM

2.250,00

1.062

12.700,00

Gesamtbeträge

59.800,00

Anteil Gewerbe

78,76

Anteil Wohnen

21,24

Davon bereits vermietet:

Ladenlokal Erdgeschoß Mitte

60 qm ×

130,00 DM

7.800,00

Untergeschoß/Gewölbe

435 qm ×

20,00 DM

8.700,00

16.500,00

Der Antragsgegner gelangte aufgrund einer Umsatzsteuersonderprüfung zu dem Ergebnis, daß von den insgesamt angefallenen Vorsteuerbeträgen für das Jahr 1998 lediglich … DM und für die Voranmeldungszeiträume 01/99–08/99 insgesamt lediglich … DM dem gewerblichen Teil des Gebäudes zuzurechnen seien. Dabei berücksichtigte das FA entsprechend dem Verhältnis der gewerblich vermieteten Flächen zu den für Wohnzwecke vermieteten Flächen nur 48,12 der in Baurechnungen enthaltenen Vorsteuern. Gegen die Bescheide legte der ASt am … 2000 Einspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist. Die beim Antragsgegner beantragte Aussetzung der Vollziehung wurde mit Schreiben vom … 2000 abgelehnt.

Nunmehr begehrt der ASt vorläufigen Rechtsschutz durch das Gericht.

Zur Begründung verweist der ASt auf das Urteil des BFH vom 5.2.1998 (BStBl II 1998, 492). Hiernach könne ein Unternehmer, der ein gemischt genutztes Gebäude erwerbe, den Aufteilungsschlüssel des Ertragswertes auch für die Vorsteueraufteilung benutzen. Dies sei nach dem BFH-Urteil eine sachgerechte Schätzung i.S.d. § 15 Abs. 4 UStG. Die gleichen Erwägungen müßten bei der Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes gelten. Es könne keinen Unterschied machen, ob man ein Objekt erwerbe oder herstelle. Beides seien wirtschaftlich die gleichen Vorgänge und deshalb für die Umsatzsteuer nicht anders zu beurteilen. Das Urteil des BFH vom 12.3.1992 (BStBl II 1992, 755) stehe dieser Betrachtungsweise nicht entgegen. Der BFH habe dort lediglich entschieden, daß im Regelfall nach dem Verhältnis der vorsteuerabzugsschädlichen genutzten zu den nicht vorsteuerabzugsschädlich genutzten Flächen aufzuteilen sei. Der ASt ist zudem der Auffassung, daß sein gewählter Aufteilungsschlüssel auch nicht zu ungerechtfertigten Steuervorteilen führe. Denn aufgrund des bereits abgeschlossenen Mietvertrages stehe fest, daß...

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