Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH VII B 198/13)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifrecht: Tarifierung von getrockneten und gesalzenen Tomaten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Solange getrocknete und gesalzene Tomaten ohne Gefährdung der Gesundheit jedenfalls in kleineren Mengen verzehrt werden können, sind sie nicht in Pos. 0711 KN einzureihen.

2. Das Salzen von zu trocknenden Tomaten ist eine über die in Pos. 0712 KN zulässige Trocknung hinausgehende Zubereitung.

3. Daher sind derart getrocknete und gesalzene Tomaten in die Pos. 2002 KN einzureihen, auch wenn sie noch nicht für den Endverbrauch zubereitet sind.

 

Normenkette

KN Pos. 0711; KN Pos. 0712; KN Pos. 2002

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine verbindliche Zolltarifauskunft.

1. Die Klägerin führt luft- und sonnengetrocknete, gesalzene Tomaten aus der Türkei ein, die sie an die weiterverarbeitende Lebensmittelindustrie vertreibt.

Am 29.11.2011 beantragte die Klägerin die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA). Sie beschrieb die Ware als "Tomaten, getrocknet (gesalzen) 'ITALIEN STYLE'."

Die von der Klägerin beigefügte Produktspezifikation beschrieb die Ware wie folgt: "Aussehen: hellrote, braun- bis dunkelrote Tomatenhälften, getrocknet; Geruch: aromatisch nach Tomate; Geschmack: nach Tomate, salzig; Konsistenz: nicht zu weich, nicht vertrocknet". Der Salzgehalt wurde mit 9-17% und der Endwassergehalt mit 21-29% angegeben. Weiter heißt es u. a.: "Wir weisen darauf hin, dass dies ein Naturprodukt ist, welches im Freien getrocknet wird. Die Ware ist ohne Wässerung und Reinigung nicht zum unmittelbaren Genuss geeignet." und "Das Produkt ist aus zwei Gründen nicht zum direkten Verzehr geeignet: - Aufgrund der festen Konsistenz ... ist das Verzehren ... in portionsüblichen Mengen (d.h. über ein Probieren hinaus) nicht gegeben. Wir empfehlen unseren Kunden, in der Weiterverarbeitung des Produktes einen Wässerungsschritt zu berücksichtigen, in der die Tomaten weicher und somit genießbarer werden. - Das zugesetzte Salz wird vorwiegend zur Konservierung während der Trocknung eingesetzt und übersteigt im Salzgehalt das übliche Maß für herzhafte, direkt zum Verzehr geeignete Produkte." ... "Daher wird bei der Trocknung zusätzlich Salz verwendet, welches den Zellen Wasser entzieht. Das so entzogene, frei liegende Wasser kann leichter verdunsten und die Ware trocknet schneller ... Zusätzlich senkt Salz den aw-Wert, wodurch bereits vor der Trocknung das Keimwachstum gehemmt wird, da den Mikroorganismen kein ungebundenes Wasser zur Verfügung steht. Die Menge des zugesetzten Salzes ist so bemessen, dass bei der empfohlenen Wässerung des getrockneten Produktes der Salzgehalt auf einen genießbaren Gehalt von ca. 2% ohne ein Überbehandeln der Ware reduziert werden kann."

In ihrem Antrag schlug die Klägerin vor, die Ware in der Kombinierten Nomenklatur (KN) der Tarifposition 0711 (Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet) zuzuordnen.

2. Mit vZTA vom 02.03.2012 reihte der Beklagte die Ware - einem Gutachten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung (BWZ) folgend - in die Position 2002 1090 KN ein als "Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, nicht geschält". Zur Begründung wies er darauf hin, dass eine Einreihung der Tomaten in die Positionen 0712 90 30 KN ("Tomaten, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet") aufgrund des Salzzusatzes ausgeschlossen sei; zudem komme auch die von der Klägerin vorgeschlagene Position 0711 90 80 KN wegen der unmittelbaren Genießbarkeit der Ware nicht in Betracht.

3. Gegen diese vZTA legte die Klägerin mit Schreiben vom 05.04.2012 Einspruch ein, den sie unter dem 25.05.2012 begründete. Die Tomaten seien zu Unrecht in die Position 2002 KN statt in die Position 0711 KN eingereiht worden. Gemäß Anmerkung 1 a zu Kapitel 20 KN gehörten zu Kapitel 20 solche Gemüse nicht, die zubereitet oder haltbar gemacht seien, nach den Verfahren, die in den Kapiteln 7, 8 oder 11 aufgeführt seien. Die streitgegenständlichen Tomaten seien als Gemüse, das vorläufig haltbar gemacht und zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sei, der Position 0711 KN zuzuordnen. Die Luft- und Sonnentrocknung wirke nur vorläufig, für eine dauerhafte Haltbarmachung der Tomaten sei etwa eine keimabweisende Verpackung oder Kühlung erforderlich. Aufgrund der hohen Salzkonzentration zwischen 8 % und 16 % und einem Wassergehalt von unter 30 % seien die Tomaten erst nach Einlegen in Wasser, das zu einer Entsalzung und Aufweichung der Tomaten führe, genießbar. Die deutsche Lebensmittelbuch-Kommission habe Leitsätze herausgegeben, nach denen in der Regel der Maximalwert der Kochsalzkonzentration bei bestimmten Gemüseerzeugnissen zur Geschmacksabrundung ...

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