Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.12.1995; Aktenzeichen I R 14/95)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zur Last.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Klageziel ist die Änderung des Gewerbesteuermeßbetrags-Änderungsbescheides für 1985 vom 16.8.1990, der durch Erklärung der Klägerin gemäß § 68 FGO Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Die Klägerin begehrt im Rahmen ihres Änderungsantrags die Berücksichtigung zusätzlicher bzw. höherer Rückstellungen für Prozeßkosten und Prozeßzinsen, Resturlaubsverpflichtungen und betriebliche Altersvorsorge sowie für zukünftige Beitragsverpflichtungen gegenüber dem Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSV).

Der Erstbescheid des Beklagten vom 5.11.1986 war u.a. wegen der Streitpunkte Rückstellung für betriebliche Altersvorsorge und Rückstellung für künftige Beitragsverpflichtungen gegenüber dem PSV nach erfolglosem Vorverfahren (Einspruchsentscheidung vom 6.4.87) zunächst Gegenstand des auch wegen Körperschaftsteuer 1985, Feststellung gem. § 47 KStG zum 31.12.1985, Einheitswert zum 1.1.86 und Vermögensteuer 1986 vor dem erkennenden Senat geführten Verfahrens II 87/87. Während der Rechtshängigkeit dieses Verfahrens änderte der Beklagte die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden streitbefangenen Bescheide aus einem einen anderen Streitgegenstand betreffenden Grund. Der vorliegend streitige Verfahrensteil wurde mit weiteren Teilen bis auf Körperschaftsteuer 1985 von diesem Verfahren zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung unter dem Az. II 16/90 abgetrennt und ruhte im Hinblick auf das Verfahren II 87/87. Das Urteil des Senats in der Sache II 87/87 vom 24.1.1990 (EFG 1990 S. 363) war Gegenstand des inzwischen wegen Ergehens eines Änderungsbescheides ausgesetzten Revisionsverfahrens I R 44/90.

Mit dem nunmehr streitbefangenen Änderungsbescheid vom 16.8.90, der nach Abtrennung vom Verfahren II 16/90 und Erklärung der Klägerin gem. § 68 FGO alleiniger Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, hat der Beklagte im Bereich der Gewerbesteuer den Bericht über eine in der Zwischenzeit durchgeführte Außenprüfung ausgewertet und neben den bereits streitigen Rückstellungs-Kürzungen weitere von der Klägerin gebildete Rückstellungen teilweise nicht anerkannt, nämlich Prozeßkosten- und Prozeßzinsen-Rückstellungen und Rückstellungen wegen rückständiger Urlaubsverpflichtung.

Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Steuerbescheide, den Außenprüfungsbericht des Finanzamts für Prüfungsdienste vom 20.3.1990 sowie das Urteil des Senats II 87/87 Bezug genommen.

Zu den einzelnen Streitpunkten:

1. Rückstellungen für Prozeßrisiken.

Die Klägerin bildete in ihren Handels- und Steuerbilanzen zum 31.12.1985 Rückstellungen für die drohenden Kosten und Zahlungsverpflichtungsrisiken aus mehreren laufenden Prozessen, die der Beklagte nach Außenprüfung nur teilweise, nämlich nur hinsichtlich der Kosten für die am Bilanzstichtag anhängige Instanz, anerkannte, und zwar

für den Prozeß

Rückstellung lt. Klägerin

Rückstellung lt. Beklagtem

… DM

… DM

… DM

… DM

… DM

… DM

… DM

… DM

… DM

… DM

… DM

… DM

Im einzelnen geht es um folgende Wertansätze:

1.1 Prozeß …

Die Firma … hatte die Klägerin zunächst auf Unterlassung des Vertriebs von … Imitationen und Auskunftserteilung erfolgreich (BGH Urteil vom 8.11.1984, NJW 1986 S. 381) verklagt. Im Anschluß daran erhob die Firma … die hier interessierende Schadensersatzklage. In der ersten Instanz gab das Landgericht der auf Zahlung von … DM gerichteten Klage in Höhe von lediglich … DM statt; auf die Berufung beider Parteien sprach das OLG von dem noch auf etwas über … DM gerichteten Berufungsbegehren der … ca. … DM zu; beide Parteien gingen dagegen in die Revision. Am Bilanzstichtag war der Rechtsstreit in der ersten Instanz anhängig.

Die Klägerin wies in ihrer Bilanz zum 31.12.1985 für die Risiken aus diesem Prozeß folgende, vom Beklagten nur z.T. anerkannten Rückstellungen aus:

Rückstellungen lt. Klägerin

Rückstellungen lt. Beklagten

Schadensersatz

… DM

… DM

8,5 % Zinsen

… DM

… DM

Prozeßkosten 1. Instanz

… DM

… DM

Prozeßkosten 2. Instanz

… DM

0 DM

Prozeßkosten 3. Instanz

… DM

0 DM

Unterlassungsklage

… DM

… DM

… DM

… DM

Die Klägerin trägt hierzu vor:

Der Beklagte habe die Risiken in zu geringer Höhe bei der Ermittlung des Gewerbeertrags berücksichtigt. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei nicht nur das Kostenrisiko der am Bilanzstichtag anhängigen I. Instanz, sondern auch der II. und III. Instanz rückstellungsfähig. Es sei nämlich am Bilanzstichtag mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen, daß der gesamte Instanzenzug ausgeschöpft werden würde. Dies habe bereits die Verfahrensgeschichte des Vorverfahrens nahegelegt, in dem sie, die Klägerin, erstinstanzlich voll unterlegen sei, zweitinstanzlich voll obsiegt habe und drittinstanzlich wiederverurteilt worden sei. Ähnliches sei mit umgekehrtem Vorzeichen in dem vorliegend interessierenden Schadensersatzprozeß zu erwarten gewesen...

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