Entscheidungsstichwort (Thema)

Letztverbraucher im Sinne des Stromsteuergesetzes

 

Leitsatz (redaktionell)

Letztverbraucher im Sinne des Stromsteuergesetzes ist derjenige, dem von einem Versorger auf Grund einer vertraglichen Beziehung Strom „geleistet“ wird.

 

Normenkette

StromStG § 2 Nr. 4, § 9 Abs. 3-4, § 5 Abs. 1-2; FGO § 69 Abs. 2-3

 

Tatbestand

I. Die Antragstellerin (Ast.) leistet als Versorger i.S.d. Stromsteuergesetzes (i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform v. 24.3.1999 - BGBl. I S. 378 im Folgenden: StromStG) Strom an Letztverbraucher und ist im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis nach § 4 StromStG. Anlässlich einer Prüfung bei der Ast. wurde festgestellt, dass einer der Letztverbraucher, die im Handelsregister beim Amtsgericht A unter HR B ... eingetragene Fa. F GmbH (im Folgenden: F GmbH-neu), auf dem von der Ast. gepachteten Betriebsgelände in A mit Strom zum ermäßigten Steuersatz gemäß § 9 Abs. 3 StromStG beliefert worden war. Die F GmbH-neu hatte der Ast. einen vom Hauptzollamt H ausgestellten Erlaubnisschein Nr. 810000724010499 gemäß § 9 Abs. 4 StromStG vorgelegt, der jedoch die Fa. F AG, H, als Erlaubnisinhaber auswies. (Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 18.12.2000 verwiesen. - Bl. 2 ff. d. Sachakte)

Für die in den Monaten November und Dezember 2000 gelieferte Strommenge setzte der Antragsgegner (Ag.) mit Steuerbescheid vom 22. August 2001 Stromsteuer in Höhe der Differenz zwischen dem ermäßigten Steuersatz und dem Regelsteuersatz, insgesamt 4.738,14 DM, gegen die Ast. fest. Über den hiergegen am 28. August 2001 erhobenen Einspruch der Ast. hat der Ag. bisher noch nicht entschieden. Den zugleich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Ag. mit Bescheid vom 31. August 2001 ab. Den hiergegen am 24. September 2001 erhobenen Einspruch wies der Ag. unter dem 15. Oktober 2001 zurück.

Mit ihrem vorliegenden, am 22. Oktober 2001 eingegangenen Antrag begehrt die Ast. die Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht und trägt Folgendes vor: Grundlage für die Stromlieferungen sei ein Dienstleistungsvertrag aus dem Jahr 1993, der seinerzeit mit der im Handelsregister beim Amtsgericht A unter HR B ... eingetragenen Fa. F GmbH (im Folgenden: F GmbH-alt) geschlossen worden sei. Diese sei 1996 mit der F AG in H verschmolzen worden, die damit Rechtsnachfolgerin der F GmbH-alt geworden sei. Im Zuge dieser Verschmelzung sei die F GmbH-neu gegründet worden (damals noch unter dem Namen F Industrieservice GmbH), mit der die F AG, H, einen Betriebsführungsvertrag geschlossen habe, welcher ihre auf dem Betriebsgelände in A befindlichen Betriebe und Betriebsteile betreffe. Nach diesem Vertrag handele die F GmbH-neu bei allen ihr übertragenen Aufgaben, welche die Betriebsführung beträfen, im Namen und für Rechnung der F AG, H, die Eigentümer der Betriebsstätte sei. Die F GmbH-neu sei Betriebsstättenleiterin und vertrete als solche in offener Stellvertretung die Interessen der F AG, H, worauf im Übrigen auch auf dem Briefpapier der F GmbH- neu ausdrücklich hingewiesen werde. Zwischen ihr (der Ast.) und der F GmbH-neu bestünden keine vertraglichen Beziehungen.

Die Ast. beantragt, die Vollziehung des Steuerbescheids vom 22. August 2001 auszusetzen.

Der Ag. beantragt, den Antrag abzulehnen.

Er ist der Ansicht, dass der für die F AG, H, erteilte Erlaubnisschein nicht von der F GmbH-neu hätte verwendet werden dürfen, da der Inhaber des Erlaubnisscheins nach § 2 Nr. 4 StromStG die kleinste rechtlich selbständige Einheit eines Unternehmenskomplexes sein müsse. Der zwischen der Ast. und der F AG, H, bestehende zivilrechtliche Vertrag sei für die Frage, ob die F GmbH-neu begünstigten Strom hätte entnehmen dürfen, ohne Bedeutung. Auch der Betriebsführungsvertrag regele lediglich das Innenverhältnis zwischen der F AG, H, und der F GmbH-neu; im Außenverhältnis sei diese aber als selbständiges Unternehmen anzusehen.

Dem Gericht hat ein Band Sachakten des Ag. vorgelegen. Ergänzend wird auf den Akteninhalt und die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II. Der zulässige Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist begründet.

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO bestehen, wenn bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der angefochtenen Entscheidung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen auch gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die eine Unentschiedenheit in der Beurteilung der Rechtslage oder eine Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Derartige Zweifel bestehen im Streitfall.

Nach...

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