Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollmacht-Ausschlussfrist ggü. Berufsvertreter/Befangenheit-Anhörungsrüge/DBA-Verständigungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Über die Unstatthaftigkeit der Anhörungsrüge gegen einen der Endentscheidung vorausgehenden Beschluss (hier Zurückweisung des Befangenheitsantrags gegen den Berichterstatter) befindet das Gericht in der regulären Besetzung zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Anhörungsrüge; das heißt durch den Einzelrichter, wenn der Rechtsstreit nach dem Beschluss und vor der Anhörungsrüge auf ihn übertragen worden ist.

Nach Hinweis in der mündlichen Verhandlung auf die ausdrücklich gesetzlich geregelte Unstatthaftigkeit der Anhörungsrüge im Zwischenverfahren muss hierzu keine Schriftsatzfrist mehr eingeräumt werden.

Spätestens mit der Urteilsverkündung durch den Einzelrichter ist der mit der Anhörungsrüge gestellte weitere Befangenheitsantrag gegen die mit der Zurückweisung des vorigen Ablehnungsgesuchs gegen den Berichterstatter befasst gewesenen Richter unzulässig; der Einzelrichter kann dann den mit der unzulässigen Anhörungsrüge gestellten unzulässigen neuen Befangenheitsantrag zusammen mit dieser verwerfen.

Eine Ausschlussfrist zur Vollmachtsvorlage kann gegenüber einem Berufsvertreter bei (wenn auch nur geringen) begründeten Zweifeln gesetzt werden; konkrete Anhaltspunkte ergeben sich aus dem Fehlen von Erklärungen oder Rechtsmittel- bzw. Klagebegründungen, speziell nach Verstreichen von Einreichungsfristen oder fruchtloser Erinnerung.

Auch nach rechtskräftigem Urteil eröffnet der sonst bestehende Anlass für ein Doppelbesteuerungs-Verständigungsverfahren die Möglichkeit einer einseitigen deutschen Abhilfe.

 

Normenkette

AO §§ 2, 129, 163, 175a; DBA Israel Art. 21; FGO §§ 6, 51, 62 Abs. 3 Sätze 3, 6, § 65 Abs. 2, §§ 110, 133a Abs. 1 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1; GVG §§ 21e, 21g; OECD-MA Art. 25; StBerG § 3 Nr. 1-3; ZPO §§ 42, 45

 

Tatbestand

I.

Streitig ist in prozessualer Hinsicht die Versäumung der Klagefrist und der Ausschlussfristen zur Bezeichnung des Klagebegehrens und zur Einreichung der Prozessvollmacht. Im späteren materiellen Klagevorbringen werden verschiedene Besteuerungsgrundlagen der teilabhelfenden Einspruchsentscheidung angegriffen.

1. Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger ist 1998 und die Klägerin ist spätestens Ende des Streitjahrs 2001 aus Israel nach Deutschland zugezogen. Die erwachsenen Kinder wohnen weiter in A.

2. Nachdem der Kläger bis 1998 an der Hochschule in B gearbeitet hatte, ist er jetzt in Deutschland als Professor nichtselbständig und selbständig tätig.

Im Streitjahr 2001 war der Kläger in Israel im Unterschied zur Klägerin nicht mehr gemeldet und wurde er dort nicht mehr steuerlich veranlagt.

3. Die Klägerin betrieb bis zu ihrem Umzug eine Praxis als Heilpraktikerin in Israel, nach ihren Angaben bis Dezember 2001. Sie beriet auch andere Heilpraktiker in Israel; und zwar wies sie diese in die Software einer deutschen Firma ein (Finanzgerichts-Klageakte --FG-A-- Bl. 8 ff, 66; Rechtsbehelfs-Akte --Rb-A-- Bl. 72 ff).

II.

1. Die Kläger wählten mit ihrer im Oktober 2002 in Hamburg eingereichten Einkommensteuererklärung 2001 die Zusammenveranlagung. Sie erklärten unter anderem Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit für den Kläger gemäß Einnahme-Überschuss-Rechnung in Höhe von minus 14.997 DM und für die Klägerin in Höhe von 3.579 DM sowie für den Kläger Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 121.083 DM abzüglich Entfernungspauschale-Werbungskosten sowie weiterer einzeln bezifferter Werbungskosten von 15.356,59 DM (Rb-A Bl. 1 ff).

2. Nach weiterer Korrespondenz legte das beklagte Finanzamt (FA) dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2001 vom 9. November 2004 positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit des Klägers von 9.550 DM und der Klägerin von 5.537 DM sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit des Klägers von 107.282 DM sowie Kapitaleinkünfte von null zugrunde (Rb-A Bl. 24 ff, 33 ff).

3. Die Kläger legten mit Schreiben vom 22. am 24. November 2004 Einspruch ein (Rb-A Bl. 36 ff, 69 ff).

4. Während des Einspruchsverfahrens gingen am 2. Februar 2005 Kontrollmitteilungen über für Softwareberatung per Bank nach Hamburg in 2000 bis 2002 gezahlte Beträge ein, darunter aus dem Streitjahr sechs Rechnungen vom 16. Januar bis zum 3. November 2001 (Rb-A Bl. 66). Das FA wartete zunächst diesbezügliche Ermittlungen der Bußgeld- und Strafsachenstelle ab (Rb-A Bl. 53 ff, 70 ff). Diese schlug vor, insoweit von einer in Israel ausgeübten Tätigkeit der Klägerin auszugehen und die Unterschiedsbeträge im Rahmen des Progressionsvorbehalts zusätzlich zu berücksichtigen. In der Einnahme-Überschussrechnung seien die Rechnungsbeträge einschließlich ausgewiesener und daher nach § 14 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) geschuldeter Umsatzsteuer als Einnahmen zu erfassen vor Berücksichtigung der Ausgaben (Rb-A Bl. 75). Für das Streitjahr 2001 wurde über die erklärten Rechnungsbeträge vom 5. März bis 3. November 2001 in Höhe von netto 10.348,28 DM plus ausgew. USt 1.655,...

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