Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug aus Anschaffungskosten für einen Ferrari

 

Leitsatz (amtlich)

1. Maßgebend für den Umfang der unternehmerischen Nutzung eines Gegenstands nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG ist die ernsthafte Nutzungsabsicht des Unternehmers im Erwerbszeitpunkt. Die spätere tatsächliche Nutzung ist ein Beweisanzeichen für die Absicht bei Erwerb.

2. Trotz des mit dem Erwerb eines Luxussportwagens (Ferrari) grundsätzlich verbundenen privaten Affektionswertes für den Nutzer und der im Verhältnis zum Umsatz und Gewinn des Unternehmers hohen Anschaffungskosten ist der Vorsteuerabzug nicht gemäß § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG ausgeschlossen, wenn die Anschaffung entsprechend der Erwartung des Unternehmers nachweislich zur Eröffnung substantieller Geschäftschancen geführt hat.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2, Abs. 1a S. 1; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob hinsichtlich der Anschaffungskosten für einen Pkw der Marke Ferrari der Vorsteuerabzug zu gewähren ist.

Der Geschäftsgegenstand der Klägerin bestand im Streitjahr 2012 im Wesentlichen in ...

Einziger Geschäftsführer der Klägerin im Streitjahr war Herr A, alleiniger Gesellschafter war Herr Dr. B, der den Geschäftsanteil treuhänderisch für Frau C, die frühere Ehefrau des alleinigen Geschäftsführers der Klägerin, hielt. Frau C war neben dem Geschäftsführer ebenfalls bei der Klägerin angestellt. Zusätzlich beschäftigte die Klägerin im zweiten Halbjahr 2012 einen Mitarbeiter.

Im Betriebsvermögen der Klägerin befanden sich zu Beginn des Streitjahres 2012 folgende Fahrzeuge:

  • ein Alfa Romeo Spider;
  • ein VW Tiguan;
  • ein Renault Wind (ab dem ... 2011 vermietet an die D ...);
  • ein BMW X 1 und
  • ein Renault Megane (ab dem ... 2012 vermietet an die D ...).

Am 25.05.2012 kaufte die Klägerin bei der E GmbH & Co. KG in F einen gebrauchten Pkw (Erstzulassung am ... 2012, Laufleistung 2.290 km) des Typs Ferrari California zum Preis von 153.697,48 € zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 29.202,52 €. Die Anschaffungskosten wurden zu 80 % fremdfinanziert. Das Fahrzeug war im Streitjahr von März bis Oktober zugelassen und wurde im November mit einem Überführungskennzeichen benutzt.

Am 26.02.2014 veräußerte die Klägerin den Ferrari zum Preis von 115.126,05 € zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 21.873,95 € mit einer Laufleistung von 25.850 km an die E GmbH & Co. KG zurück und erwarb am 12.03.2015 einen Ferrari 458 Spider.

Die Klägerin erklärte in den Umsatzsteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume ab 2011 folgende Umsätze:

2011:

696.337,00 €

2012:

321.023,00 €

2013:

192.246,00 €

2014:

294.634,00 €

2015:

115.624,00 €

Ferner erzielte die Klägerin nach den von ihr beim seinerzeit zuständigen Finanzamt-1 eingereichten Jahresabschlüssen folgende Jahresüberschüsse bzw. -fehlbeträge:

2011:

25.152,00 €

2012:

./. 36.030,00 €

2013:

./. 54.952,05 €

2014:

./. 16.013,00 €

Das Finanzamt-1 führte bei der Klägerin zunächst eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Voranmeldungszeiträume Dezember 2011 bis Mai 2012 durch. Der Prüfer ging von einer mindestens zehnprozentigen unternehmerischen Nutzung des Ferraris aus und beanstandete den von der Klägerin in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Mai 2012 vorgenommenen Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten in Höhe von 29.202,52 € nicht. In dem anschließend erlassenen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für Mai 2012 wurde die Umsatzsteuer dementsprechend auf 32,46 € festgesetzt; der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.

In einer weiteren Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Voranmeldungszeiträume Mai und Oktober bis Dezember 2012 stellte der Prüfer fest, dass der Geschäftsführer der Klägerin ab dem 30.10.2012 eine sog. BahnCard 100 benutzt und für Geschäftsreisen z. T. Klein- und Mittelklassefahrzeuge wie einen Opel Astra und einen Seat Ibiza angemietet hatte. Das für den Ferrari elektronisch erstellte Fahrtenbuch der Marke ..., aus dem sich ein Anteil betrieblicher Nutzung des Fahrzeugs von 94 % ergab, wies nach Auffassung des Prüfers diverse Unstimmigkeiten auf. Nach Ansicht des Prüfers handelte es sich bei den Anschaffungskosten für den Ferrari um nicht abziehbaren Repräsentationsaufwand i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Folge einer Kürzung des Vorsteuerabzuges im Streitjahr um die Umsatzsteuer auf den Kaufpreis für den Ferrari (...).

Das Finanzamt-1 erließ daraufhin am 24.01.2014 einen entsprechend geänderten Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für Mai 2012.

Hiergegen legte die Klägerin am 31.01.2014 Einspruch ein und führte zur Begründung aus, dass nach der Rechtsprechung des BFH die Anschaffung eines Pkw Mercedes-Benz SL 600 als angemessen anzusehen sei. Da dessen Anschaffungskosten die des streitgegenständlichen Ferrari aber überstiegen, sei das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG nicht anwendbar und für eine Vorsteuerkürzung kein Raum. Darüber hinaus diene der Ferrari dazu, potentielle Investoren und Geschäftsfr...

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