Revision eingelegt (BFH IV R 50/11)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei grundstücksverwaltenden Unternehmen/Beteiligung eines Versicherungsunternehmens und Einbeziehung in ein Sondervermögen

 

Leitsatz (amtlich)

Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei grundstücksverwaltenden Unternehmen gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist gemäß § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG nicht vorzunehmen, wenn die Beteiligung an dem Unternehmen zu einem Sondervermögen gehört, das ein Versicherungsunternehmen aufgrund einer geschäftsplanmäßigen Erklärung zur Bedeckung der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen gebildet hat und das ähnlichen Verfügungsbeschränkungen unterliegt wie die Bestände des Deckungsstocks (heute: Sicherungsvermögen). Aufgrund der Zuordnung der Beteiligung zu dem Sondervermögen dient der Grundbesitz dem Gewerbebetrieb des beteiligten Versicherungsunternehmens.

 

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; GewStG § 9 Nr. 1 Satz 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.12.2014; Aktenzeichen IV R 50/11)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der ... A, A, ... GmbH & Co. KG (im folgenden A KG) in den Streitjahren eine erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der A KG. Die A KG wurde 1996 errichtet. Gegenstand der Gesellschaft war gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages der Erwerb, die Errichtung und Vermietung von Baulichkeiten innerhalb eines Wohnparks in A. Die Tätigkeit der Gesellschaft war beschränkt auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes und eigenen Kapitalvermögens. Die Gesellschaft wurde durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter vertreten, in den Streitjahren die B. Die C AG war seit Gründung der A KG deren Kommanditistin. Die einzige weitere Kommanditistin, die C, schied gemäß Eintragung vom ... 2007 im Handelsregister (Amtsgericht D HRA ...) aus der A KG aus. Die C AG wurde im Jahr 2007 mit der Klägerin als übernehmender Rechtsträgerin verschmolzen (eingetragen im Handelsregister bezüglich der C AG, Amtsgericht E HRB ..., und bezüglich der Klägerin, Amtsgericht F HRB ..., am ... 2007/... 2007 bzw. ... 2007). Die persönlich haftende Gesellschafterin der A KG schied im Jahr 2008 aus dieser aus und die Klägerin als einzige verbliebene Gesellschafterin übernahm das Handelsgeschäft ohne Liquidation mit allen Aktiven und Passiven im Wege der Anwachsung.

Die C AG gab mit Schreiben vom 14.06.1994 gegenüber dem damaligen Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen eine geschäftsplanmäßige Erklärung zur Bedeckung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung durch Werte eines Sondervermögens ab. Darin hieß es:

"Gegenüber der 1993 erfolgten steuerlichen Betriebsprüfung haben wir erklärt, dass wir unsere vom 25.10.1951 datierte geschäftsplanmäßige Erklärung, die den oben genannten Sachverhalt betraf, neu fassen wollen, da sie in den verwendeten Begriffen sprachlich überholt ist.

Damit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht als Dauerschuld angesehen werden kann, geben wir deshalb folgende geschäftsplanmäßige Erklärung ab, um deren Genehmigung wir bitten:

Wir stellen Vermögenswerte, die dem jeweiligen Betrag der Rückstellung für Beitragsrückerstattung schätzungsweise gleichkommen, in der Weise sicher, dass nur mit Zustimmung des Treuhänders für den Deckungsstock darüber verfügt werden kann. Die Bestimmung des § 72 VAG soll sinngemäß gelten.

Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Überschussbeteiligung der Versicherten verwendet werden. Die Gesellschaft ist jedoch berechtigt, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, im Interesse der Versicherten zur Abwendung eines Notstandes heranzuziehen.

Die jeweilige Überdeckung des Deckungsstocks soll der Bedeckung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung dienen.

Unsere Erklärung gegenüber der damaligen Aufsichtsbehörde ... einschließlich der Genehmigung vom 27.10.1951 sind in Fotokopie beigefügt."

Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen nahm gemäß Schreiben vom 27.07.1994 die geschäftsplanmäßige Erklärung zur Kenntnis. Mit Schreiben vom 05.10.2006 an die nunmehr zuständige Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Bereich Versicherungen, teilte die C AG mit, dass sie die geschäftsplanmäßige Erklärung vom 14.06.1994 mit sofortiger Wirkung aufhebe.

Die C AG verkaufte mit Vertrag vom ... 1996 an fremde Dritte vermieteten Grundbesitz in A, dessen Einheitswert gem. Einheitswertmitteilung vom 03.09.1999 auf den 01.01.1998 552.400 DM betrug, an die A KG; gemäß der im Vertrag wiedergegebenen Eintragung im Grundbuch durfte die C AG nur mit Zustimmung des Treuhänders gemäß § 70 VAG verfügen. Ihre Beteiligung an der A KG stellte die C AG in den Vermögensstock zur Bedeckung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ein. Dieser Vermögensstock diente d...

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