Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen

 

Leitsatz (amtlich)

Als einheitliche Schuld sind Kontokorrentkredite eines Betriebes bei drei Banken zu behandeln, wenn die Kredite wirtschaftlich eng zusammenhängen und durch die Vereinbarungen zwischen den Kreditgebern und dem Kreditnehmer derart verknüpft sind, dass dadurch der Kreditmittelbedarf des Kreditnehmers insgesamt und für eine längerfristige Nutzung gesichert wird.

Kontokorrentschulden sind als Dauerschulden zu behandeln, wenn aus den Umständen der Kreditgewährung und Kreditabwicklung geschlossen werden muss, dass trotz der äußeren Form des Kontokorrentkontos dem Unternehmen ein bestimmter Mindestkredit dauerhaft zur Verfügung stehen soll.

Bei Warenschulden liegt eine Dauerschuld dann nicht vor, wenn Warengeschäft und Kreditgeschäft derart miteinander verbunden sind, dass die Kreditmittel nur zur Finanzierungen der Warengeschäfte eingesetzt und die Erlöse zur Rückführung der Kredite verwendet werden.

 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 15.09.2011; Aktenzeichen I R 51/10)

BFH (Beschluss vom 15.09.2011; Aktenzeichen I R 51/10)

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Hinzurechnung von Zinsaufwendungen als Dauerschuldzinsen bei der Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge für die Jahre 2001 bis 2005.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand der Groß- und Einzelhandel mit Waren aller Art (mit Ausnahme erlaubnispflichtige Handelsgeschäfte) sowie die Übernahme von Handelsvertretungen ist. Sie vertreibt und vermittelt Chemieprodukte, vorwiegend spezielle Kunststoffe, Kautschuke sowie Farben und Lacke. Die eingekauften Partien werden beim Verkauf in eine Vielzahl kleinerer Partien aufgeteilt, so dass sich eine große Anzahl von Verkaufsakten ergibt. Die Waren werden regelmäßig innerhalb weniger Monate umgeschlagen.

Die Klägerin unterhält bei sieben verschiedenen Banken insgesamt 22 Girokonten. Dabei handelte es sich teilweise um Fremdwährungskonten. In den Streitjahren wurden 14 der 22 Konten bei vier Banken, der Bank-1, der Bank-2 (vormals Bank-3, im Folgenden ... Bank-3), der Bank-4 (vormals Bank-5, im Folgenden ... Bank-5) und ab März 2005 bei der Bank-6, zum überwiegenden Teil mit negativen Salden geführt. Mit den vier Banken wurden jeweils gesondert Verträge über eine Rahmenkreditlinie abgeschlossen. 2001 hatten die Bank-3 der Klägerin eine Kreditlinie von 12.000.000 DM, die Bank-1 von 7.000.000 DM und die Bank-4 von 5.000.000 DM eingeräumt. Die Rahmenkredite wurden jährlich neu abgeschlossen oder prolongiert. Nachdem die Kreditlinien sich zwischenzeitlich erhöht hatten, betrugen die Kreditlinien der Klägerin 2005 bei der Bank-3 6.000.000 €, bei der Bank-4 5.000.000 € und ab März 2005 bei der Bank-6 - nach Ausscheiden der Bank-1 - 5.000.000 €. Mit den Banken wurden jeweils individuell die Kreditbedingungen und die Möglichkeit der Inanspruchnahme u. a. als Kontokorrentkredit, Eurokredit oder Avalkredit vereinbart. Gemäß dem Verwendungszweck der Rahmenkreditvereinbarungen wurden die Kreditmittel jeweils allgemein zur Finanzierung des Betriebsmittelbedarfs zur Verfügung gestellt. Über die Art und Weise der Rückzahlung der Kredite wurden keine besonderen Vereinbarungen getroffen.

In der Kreditzusage der Bank-1 vom 21.02.2001 heißt es unter anderem: "Bei unserer Kreditzusage gehen wir davon aus, dass die Bank-3 und die Bank-5 ebenfalls mit deren zugesagten Kreditlinien zu gleichen Bedingungen zur Verfügung stehen."

In dem Vertrag über die Prolongation und Erhöhung der Rahmenkreditlinie mit der Bank-3 vom 05.02.2001 ist als sonstige Bedingung vereinbart: "Voraussetzungen für unsere Kreditausreichung sind, dass ... der übrige benötigte Betriebsmittelkreditbetrag für das Geschäftsjahr 2001 durch die Bank-1 in Höhe von mindestens 7.000.000 DM und die Bank-5 in Höhe von mindestens 500.000.000 DM finanziert wird ....."

In dem Rahmenkreditvertrag der Bank-4 vom 17.01.2005 ist ausgeführt: "Voraussetzung für diese Kreditgewährung ist, dass der Gesamtfinanzierungsbedarf von 16.000.000 € im Rahmen des Konsortiums sichergestellt ist".

In der Kreditvereinbarung mit der Bank-6 vom 04.03.2005 heißt es: "Die Kreditlinie dient zur Übernahme/Ablösung des von Ihnen bei der Bank-1 unterhaltenden Kreditengagements.

Die Besicherung der jeweiligen Inanspruchnahme unter dieser Kreditlinie erfolgt durch Einbindung unserer Bank in den zwischen der Bank-3, der Bank-1 und der Bank-5 im März 2001 geschlossenen Poolvertrag, wobei die Bank-1 gleichzeitig aus dem bestehenden Poolvertrag ausscheidet."

In den Folgejahren enthalten die geschlossenen Verträge mit den Banken jeweils eine entsprechende Klausel.

Im März 2001 schlossen die Klägerin mit der Bank-1, der Bank-3 und der Bank-4 einen Sicherheiten-Poolvertrag, in dem auf die individuell mit den drei Banken vereinbarten Kreditlinien in der im Einzelnen aufgeführten Höhe Bezug genommen wurde (§ 1 des Vertrags). Jede Bank war nach § 1 Abs. ...

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