Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerbefreiung für Theaterbetriebe

 

Leitsatz (amtlich)

Die Abgabe von kleinen Speisen und Getränken ist keine umsatzsteuerbefreite Nebenleistung zur Theateraufführung.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 20

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 07.12.2009; Aktenzeichen XI B 52/09)

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betreibt den Theaterbetrieb "A". Mit Schreiben vom 30.05.2000 bestätigte die Kulturbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, dass es sich bei dem Theaterbetrieb um einen solchen im Sinne von § 4 Nr. 20a Umsatzsteuergesetz (UStG) handle, der die gleichen kulturellen Aufgaben wahrnimmt wie die von öffentlichen Gebietskörperschaften getragene Theater.

Neben den Umsätzen durch die Theatervorstellungen erzielte die Klägerin Einnahmen aus dem Ausschank von Getränken und dem Verkauf von Brezeln vor einer Veranstaltung sowie in den Pausen. Ein Tresen für den Ausschank befindet sich Rande des Zuschauerraums. Zugang zu diesen Service hat nur der Theaterbesucher, der die Einlasskontrolle passiert hat. Die Klägerin hat diese Einnahmen in den Streitjahren 2002 bis 2004 zusammen mit den Einnahmen aus dem Verkauf von Eintrittskarten als steuerbefreite Umsätze nach § 4 Nr. 20a UStG angemeldet.

Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung für das Jahr 2002 und einer Außenprüfung für die Jahre 2002 bis 2004 änderte der Beklagte am 25.05.2005 den Umsatzsteuerbescheid für 2002 und setzte die Umsatzsteuer auf 4.434,19 € fest. Mit Umsatzsteuerbescheid vom 22.04. 2005 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer abweichend von der Steuererklärung für 2003 auf 9.974,99 € und mit Umsatzsteuerbescheid vom 01.04.2008 für 2004 auf 9.858,70 € fest. Der Beklagte hatte jeweils die Umsätze aus dem Getränkeausschank und Brezelverkauf als steuerpflichtige Umsätze behandelt und die hierauf entfallenden Vorsteuern in Abzug gebracht.

Die Klägerin hatte gegen die Umsatzsteuerbescheide jeweils fristgemäß Einspruch eingelegt, die der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 07.11.2008 als unbegründet zurückgewiesen hat.

Mit Schreiben vom 27.11.2008, eingegangen am 04.12.2008, hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass es sich bei den Bewirtungsumsätzen um steuerfreie Nebenleistungen zu den steuerfreien Theaterleistungen nach § 4 Nr. 20a UStG handle. Zwar habe der Bundesfinanzhof (BFH) inzwischen in zwei Fällen entschieden, dass derartige Bewirtungsumsätze nicht steuerfrei seien. Die diesen Entscheidungen zu Grunde liegenden Sachverhalte wichen jedoch von den Umständen in ihrem Theaterbetrieb ab. Anders als in dem Verfahren V R 20/03 würden Bewirtungsumsätze nur im Zusammenhang mit einer Theatervorstellung erbracht und die Möglichkeit zum Verzehr sei auch nur Inhabern von Eintrittskarten nach der Einlasskontrolle zugänglich. Eine Wettbewerbssituation gegenüber Dritten sei nicht gegeben, zumal auch das Angebot sehr beschränkt sei. Aufgrund der engen räumlichen Situation sei eine Verpachtung der Gastronomie nicht möglich. Die Bewirtungserlöse seien mit 8,03% des Gesamtumsatzes im Jahr 2004, 9,17% im Jahr 2003 und 9,47% im Jahr 2002 niedriger als in den entschiedenen Sachverhalten. Bei dem Angebot handle es sich auch deshalb um eine eng mit der Theaterleistung verbundene Nebenleistung, weil die Besucher einen derartigen Service unbedingt erwarteten und kurz vor oder während der Veranstaltung keine Gelegenheit hätten, sich anderweitig mit Getränken oder Essen zu versorgen. Die Bewirtung sei lediglich eine kleine "Knabberei" und Erfrischung, die nicht dazu bestimmt sei, dem Theater zusätzliche Einnahmen zu verschaffen. Nach der Rechtsprechung des BFH bleibe offen, welche Leistungen des Theaters überhaupt noch von dem § 4 Nr. 20a UStG erfasst würden.

Die Klägerin beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid 2002 vom 25.05.2005, den Umsatzsteuerbescheid 2003 vom 22.04.2005 und den Umsatzsteuerbescheid 2004 vom 01.04.2008 sowie die Einspruchsentscheidung vom 07.11.2008 in der Weise zu ändern, dass die Umsatzsteuer 2002 um 3.405,45 €, die Umsatzsteuer 2003 um 4.449,25 € und die Umsatzsteuer 2004 um 4.314,51 € niedriger festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte nimmt Bezug auf die Rechtsprechung des BFH und führt ergänzend aus, dass die Umstände im Fall der Klägerin nicht in einer Weise von den Sachverhalten der BFH-Entscheidungen abwichen, dass eine abweichende Entscheidung geboten sei.

Die Beteiligten haben in dem Erörterungstermin am 20.05.2009 erklärt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind.

Dem Gericht haben vorgelegen die die Klägerin betreffende Umsatzsteuerakte, Betriebsprüfungsakte, Bp-Arbeitsakte und die Rechtsbehelfsakte des Beklagten zu der Steuernummer .../.../.... Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und das Protokoll über den Erörterungstermin Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Gericht konnte nach § 90 Abs. 2 FGO im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

II...

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