Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Rechtswidrigkeit der VO (EG) Nr. 1526/99

 

Leitsatz (amtlich)

Nach Art. 1 VO (EG) Nr. 1526/1999 werden unerledigte, gemäß der VO Nr. 1370/95 im Sektor Schweinefleisch bis zum 13.07.1999 gestellte Ausfuhrlizenzanträge, welche die in Anhang I der vorstehenden Verordnung genannten Kategorien 1, 2 und 3 betreffen und für die ab dem 14.07. und ab dem 21.07.1999 Ausfuhrlizenzen erteilt werden müssten, abgelehnt. Die Ausfuhrlizenz ist hier bei der Ausfuhranmeldung vorzulegen. Die Ablehnung der Erteilung einer Lizenz beseitigt nicht rückwirkend eine bereits eingeräumte Rechtsposition.

 

Normenkette

EGVO 1526/1999 Art. 1; EWGV 2759/75 Art. 13 Abs. 11; EWGV 800/90 Art. 4 Abs. 1; EGV 1073/95 Art. 3 Abs. 4 Beistrich 2; EGV 1073 Art. 4 Abs. 2; EGV 1370/95 Art. 1, 3 Abs. 4, Art. 4 Abs. 1-2; EGV 1526/1999 Art. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.02.2010; Aktenzeichen VII R 11/09)

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Ausfuhrerstattung.

Am 07.07.1999 wurde der Klägerin von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung eine Lizenz für die Ausfuhr von Fleisch von Hausschweinen verschiedener Marktordnungswarenlistennummern, frisch oder gekühlt, gefroren, mit Vorausfestsetzung der Erstattung erteilt (Lizenz Nr. .../99). Die Lizenz enthielt in Feld 22 die besondere Bedingung "Ausfuhrlizenz, erteilt unter Vorbehalt der besonderen Maßnahmen gemäß Art. 3 Abs. 4 Verordnung (EWG) Nr. 1370/95; Erstattung frühestens 15 Arbeitstage nach dem Tag der Erteilung zu gewähren".

Die Klägerin führte am 09.07.1999 mit Ausfuhranmeldung vom 08.07.1999 ca. 25.000 kg Fleisch von Hausschweinen unter Bezugnahme auf die Ausfuhrlizenz nach A (Niederländische Antillen) aus.

Mit Schreiben vom 16.07.1999 teilte die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung der Klägerin im Hinblick auf die streitgegenständliche Ausfuhrlizenz mit: "Die vorhandene Eintragung in Feld 22 wird gemäß Art. 4 Abs. 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 gestrichen und durch die Eintragung "Ausfuhrlizenz ohne Anspruch auf Erstattung" ersetzt". Die Klägerin wurde um Rücksendung der erteilten Lizenz gebeten.

Am 30.09.1999 ging beim Beklagten der Antrag der Klägerin auf Zahlung der Ausfuhrerstattung ein.

Mit Bescheid vom 27.01.2000 lehnte der Beklagte die Gewährung der Ausfuhrerstattung mit der Begründung ab, es habe sich um eine Ausfuhrlizenz ohne Anspruch auf Erstattung gehandelt.

Am 02.02.2000 legte die Klägerin gegen die Versagung der Ausfuhrerstattung Einspruch ein. Bereits mit Schreiben vom 26.01.2000 hat die Klägerin bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Widerspruch gegen die Abänderungen der Lizenz Nr. .../99 eingelegt; dieses Widerspruchsverfahren ruht im Hinblick auf die Durchführung von Musterverfahren.

Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 14.11.2006 zurück. Er meint, die Rechtmäßigkeit der VO Nr. 1526/99 sei nicht zweifelhaft. Die Verordnung sei innerhalb der sich aus Art. 3 Abs. 3 VO Nr. 1370/95 ergebenden Frist erlassen worden. Auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der VO Nr. 1526/99 komme es nicht an. Die offensichtlich irrtümliche Bezugnahme auf die VO Nr. 2777/75 sei unerheblich. Die Maßnahme diene letztlich der Steuerung der mit der Ausfuhrerstattung verbundenen Ausgaben. Die Maßnahme sei als das einzig effektive Mittel auch verhältnismäßig. Die Begründungserwägungen der VO Nr. 1526/99 seien hinreichend. Es müsse nicht auf alle Einzelheiten eingegangen werden, die Benennung der Gesamtlage und der allgemeinen Ziele reiche aus. Auch liege kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vor; Vergleiche mit anderen Wirtschaftsteilnehmern könnten nur im Rahmen derselben Marktorganisation (hier Schweinefleisch) gezogen werden. Dass vorliegend die Ausfuhrlizenz bereits ausgenutzt und das Fleisch ausgeführt worden sei, sei unerheblich, da das Risiko insoweit beim Ausführer liege.

Mit ihrer am 15.12.2006 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie hält die VO Nr. 1526/99 für rechtswidrig. Daher müsse sie vom EuGH für ungültig erklärt werden. Sie leide unter einem Begründungsmangel, weil fälschlicherweise auf die für Geflügel geltende VO Nr. 2777/95 abgestellt worden sei. Auch sei die VO Nr. 1526/99 erst am 14.07.1999 veröffentlicht worden, so dass sie wegen Art. 3 Abs. 3 VO Nr. 1370/95 erst zu einem Zeitpunkt in Kraft getreten sei, als die Ausfuhrlizenz bereits erteilt worden sein musste. Angesichts ausführerfreundlicherer Regelungen in der Lizenzverordnung für die Ausfuhr von Rindfleisch (VO Nr. 1445/95) liege auch ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vor. Weiter bestreitet die Klägerin, dass Mengenüberschreitungen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 VO Nr. 1370/95 gedroht hätten, so dass der Erlass der VO Nr. 1526/99 nicht gerechtfertigt gewesen sei. Jedenfalls lasse sich eine drohende Mengenüberschreitung nicht aus den Erwägungsgründen zur VO Nr. 1526/99 nachvollziehen. Sie enthielten lediglich die vage Vermutung, dass mit den erteilten Lizenzen Mengenbesch...

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