Entscheidungsstichwort (Thema)

Organschaft mit einer atypischen stillen Gesellschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Eine atypisch stille Gesellschaft kann nicht Organgesellschaft sein, da sie eine Personengesellschaft ist.

Eine GmbH, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, kann nicht Organgesellschaft sein, da sie nicht ihren ganzen Gewinn an den Organträger abführen kann.

 

Normenkette

KStG §§ 14, 16-17; GewStG § 2 Abs. 2 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 31.03.2011; Aktenzeichen I B 177/10)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft besteht und ob für Beteiligungen und Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen Einzelwertberichtigungen durchgeführt werden können.

Die Klägerin ist alleinige Gesellschafterin der A GmbH (im Folgenden GmbH).

Mit Wirkung zum 18.07.1981 begründete die GmbH ein stilles Gesellschaftsverhältnis mit B, der als Treuhänder für die Klägerin handelte (Treuhandvertrag vom 18.07.1981) und mit C. Die beiden stillen Gesellschafter waren mit jeweils 45 % beteiligt. Steuerlich wurden beide Beteiligungen als atypisch stille Gesellschaften qualifiziert. Die GmbH unterhielt eine Betriebsstätte in D. Der Gesellschaftsvertrag wurde in der Folgezeit mehrfach modifiziert, so dass C am 31.08.1996 noch mit einem Anteil von 11,7 % beteiligt war. Außerdem beschlossen die Gesellschafter, dass die stillen Gesellschafter ab 31.08.1996 ausschließlich am Ergebnis der Belgischen Niederlassung der GmbH beteiligt sein sollten. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich die Tätigkeit der GmbH auf das Betreiben der ausländischen Betriebsstätte beschränkt.

Am 18.12.2000 nahm die Klägerin bei der GmbH eine Kapitalerhöhung in Höhe von 2.004.000 DM vor.

Am 28.12.2000 schloss die Klägerin rückwirkend zum 01.01.2000 einen Ergebnisabführungsvertrag mit der GmbH ab.

Von den Ergebnissen der Belgischen Betriebsstätte entfielen in den Jahren 2000 und 2001 10 % auf die GmbH, 11,7 % auf den atypisch stillen Gesellschafter und 78,3 % auf die Klägerin.

Mit Vereinbarung vom 24.01.2002 verkaufte die Erbin von C die Beteiligung mit Wirkung vom 01.01.2002 an die Klägerin, so dass sich deren Gewinnanteil an der Belgischen Betriebsstätte auf 90 % erhöhte.

Auf Grund Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 21.01.2003 brachte die Klägerin im Wege der Ausgliederung einen Teilbetrieb (E), welcher einen Wert von mindestens 4.220.000 DM hatte, in die GmbH ein.

Die GmbH hält ihrerseits eine Beteiligung an der F Kft (F) in Höhe von 94,85 %.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2000 erklärte die Klägerin eine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft und wurde zunächst erklärungsgemäß veranlagt. Auf Grund der Organschaft wurden folgende Ergebnisse übernommen:

2000

Ergebnisabführung

1.319.428,20 DM

2001

Verlustübernahme

1.357.587,68 DM

2002

Ergebnisabführung

234.393,29 €

2003

Verlustübernahme

207.001,00 €

2004

Verlustübernahme

43.269,24 €

Für die Jahre 2000 bis 2004 wurde bei der Klägerin eine Außenprüfung vorgenommen, bei der der Prüfer zu der Ansicht gelangte, dass wegen des Bestehens einer atypisch stillen Gesellschaft an der GmbH die körperschaftsteuerliche Organschaft nicht anzuerkennen sei. Die von der Klägerin in 2001, 2003 und 2004 auf Grund des Ergebnisabführungsvertrags übernommenen Verluste qualifizierte der Prüfer als verdeckte Einlage und erhöhte die Beteiligungsansätze entsprechend. In Höhe der Ergebnisabführungen in 2000 und 2002 wurden verdeckte Gewinnausschüttungen angenommen, wobei für das Jahr 2000 das Anrechnungsverfahren und für das Jahr 2002 das Halbeinkünfteverfahren angewandt wurden. Die gewerbesteuerliche Organschaft berücksichtigte der Betriebsprüfer für die Jahre 2000 und 2001. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Prüfungsvermerk Nr. 4 des BP-Berichts verwiesen.

Am 28.03.2008 ergingen entsprechend geänderte Steuerbescheide für die Streitjahre.

Hiergegen legte die Klägerin am 23.04.2008 Einspruch ein, welcher durch Einspruchsentscheidung vom 17.09.2009 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Am 19.10.2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Voraussetzungen für die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen- und gewerbesteuerlichen Organschaft seien gegeben. Insbesondere sei es unter dem Gesichtspunkt der Abführung des gesamten Gewinns nicht schädlich, dass an der Organgesellschaft eine atypisch stille Gesellschaft bestehe, denn auch wenn aus der stillen Beteiligung ein Teilgewinnabführungsvertrag abgeleitet werden könne, beruhe dieser auf einem schuldrechtlichem Leistungsaustausch und sei gerade nicht mit einem normalen Gewinnabführungsvertrag zu vergleichen. Durch das Abführen des Gewinnes an den stillen Gesellschafter verbleibe bei der Gesellschaft eine Residualgröße und dieser Gewinn werde in voller Höhe abgeführt. Die Gewinnabführung an den stillen Gesellschafter müsse wie jede andere Betriebsausgabe gewertet werden. Die Voraussetzung, der Abführung des ganzen Gewinnes sei deshalb gegeben, denn es sei auf die handelsrechtl...

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