Entscheidungsstichwort (Thema)

Angehörigendarlehen

 

Leitsatz (amtlich)

Zinsen auf Angehörigen-Darlehen können der Besteuerung nur zugrunde gelegt werden, wenn die Verträge dem entsprechen, was unter fremden Dritten üblich ist. Auch wenn derartige Verträge in mehreren Vorbetriebsprüfungen unbeanstandet geblieben sind, rechtfertigt dies nicht die Weiterberücksichtigung aus Vertrauensschutzgründen.

 

Normenkette

EStG § 4

 

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung von Angehörigen-Darlehensverträgen in den Jahren 1996 bis 1998.

Die Klägerin, eine Personenhandelsgesellschaft, geht zurück auf das 1930 gegründete Einzelunternehmen, das mit Wirkung vom 01.01.1970 durch Übernahme einer Kommanditbeteiligung des bisherigen Firmeninhabers B. A. und Eintritt von dessen Söhnen C. und D. A. als persönlich haftende Gesellschafter in eine KG umgewandelt wurde. Nach dem Tod von B. A. übernahm dessen Ehefrau E. A. seinen Anteil, und führte die Gesellschaft mit den Söhnen weiter. Nach ihrem Tod wurde die Gesellschaft ab 22.05.1980 mit C. und D. A. als OHG fortgeführt. Mit Wirkung vom 01.01.1983 wurde der bisher von der OHG betriebene Groß- und Außenhandel auf die neu gegründete F. GmbH (im Folgenden GmbH) übertragen, deren Gesellschafter-Geschäftsführer zu jeweils 50% C. und D. A. waren. Das der OHG verbliebene Anlagevermögen und die Betriebsgrundstücke wurden an die GmbH verpachtet. Nach den Streitjahren, per 31.12.1999, endete die Betriebsaufspaltung durch Umwandlung der OHG in eine KG mit der Übertragung von Gesellschaftsanteilen von jeweils 5/52 auf G. A., H. A., I. J., geb. A., K. A. und L. A.; ihre Einlage von jeweils 5.000 DM sollte nach dem Gesellschaftsvertrag "bis 31.07.1999 durch Umbuchung bisheriger Darlehensansprüche bzw. Bareinzahlung auf das Gesellschaftskonto eingezahlt" werden. Als weiterer persönlich haftender Gesellschafter trat M. A. mit einem Anteil von 15/52, d.h. einer Einlage von 15.000 DM in die Gesellschaft ein. M. A. übernahm auch zu 100 % die Anteile an der GmbH per 01.01.2000.

Die verwandtschaftlichen Beziehungen der Gesellschafter gestalten sich wie folgt:

B. verh. E. A.

C. verh. H. A. geb. N

D. verh. G. A.

L. A.

K. A verh. P.

O.

M. A.

I. J. geb. A. verh. Q. J.

Die Klägerin machte in den Streitjahren --1996 bis 1998-- wie auch in den Jahren davor, Betriebsausgaben im Zusammenhang mit von Angehörigen der Gesellschafter gewährten Darlehen geltend:

1996

52.674.00 DM

1997

62.762,04 DM

1998

69.874,74 DM

In den Gewinnermittlungen der Streitjahre wurden die Angehörigen-Darlehen mit folgenden Beträgen geführt:

1996

1997

1998

G. A. ( 1)

195.693,19

273.668,96

295.562,48

H. A. I (12)

45.000,00

45.000,00

45.000,00

H. A. II (8)

50.193,55

50.193,55

48.182,41

H. A. III (7)

140.000,00

40.000,00

I. A./J. (2)

76.400,22

72.112,22

77.881,20

L. A. I (10)

58.622,92

122.506,34

129.349,50

L. A. II (11)

48.090,00

K. A. I (4)

73.010,10

126.348,10

132.015,95

K. A. II (9)

48.090,00

P. O. (5)

17.989,74

19.428,92

20.983,23

M. A. (6)

107.405,71

Q. J. (3)

15.735,54

27.642,54

Für diese Darlehen gab es z.T. keine schriftlichen Verträge, z.T. lagen ihnen nachträglich erstellte schriftliche Bestätigungen zugrunde, die im Wesentlichen wie folgt lauteten:

Darlehensvertrag

Von Frau .... erhielten wir ein Darlehen in Deutschen Mark, dessen Höhe sich durch gelegentliche Einzahlungen und Teil-Auszahlungen verändert. Der jeweilige Stand ist aus den monatlichen Buchhaltungs-Ausdrucken der Datev, Konto Nr.xx zu ermitteln. Das Darlehen betrug per 31.12.1985

DM xx.

Das Darlehen wird mit 8% jährlich verzinst.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB.

Ferner bestand ein Darlehensvertrag zwischen H. A. und deren Mutter R. N. einerseits und der KG in Firma F., andererseits vom 30.06.1973 vor, wonach H. A. der Gesellschaft ein Darlehen über 45.000 DM gewährt, das in Höhe von 3.000 DM durch Barzahlung, von 30.000 DM durch Verrechnungsscheck und von 12.000 DM durch Umbuchung geleistet wird. Das Darlehen war mit 8% zu verzinsen; die Zinsen sollten vierteljährlich nachträglich fällig werden und zu Lebzeiten von R. N. auf deren Konto überwiesen werden. Der Darlehengeberin wurde ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall eingeräumt, dass R. N. dringend Geldmittel benötige oder wegen Ansprüchen aus der Rückabwicklung eines Kaufvertrages in Anspruch genommen werde (Wegen der Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag vom 30.06.1973, eingereicht im Einspruchsverfahren, Bezug genommen). R. N. verstarb 1979 und wurde von ihren Kindern H. A. und deren Geschwistern S. und T. beerbt.

Für die Darlehen erstellte die Klägerin jährliche Saldenbestätigungen über die Darlehensstände und z.T. Bestätigungen über Zinsgutschriften. Regelmäßige Zinszahlungen waren in den Streitjahren nur auf die von H. A. gewährten drei Darlehen und die Darlehen von K. A. erfolgt (Wegen der Einzelheiten wird auf den Außenprüfungsbericht vom 20.07.2002 Bezug genommen).

Zwischen 2000 und 2002 führte der Beklagte eine Außenprüfung bei der Klägerin durch. Die Auswertung der überprüften Unterlagen ergab ...

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