Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung bei Beteiligung an gewerblich geprägten Personengesellschaften

 

Leitsatz (amtlich)

Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt, Mitunternehmerin einer anderen gewerblich geprägten Personengesellschaft (Beteiligungsgesellschaft), so ist die erweiterte Kürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch dann nicht zu gewähren, wenn die Beteiligungsgesellschaft inaktiv ist und nicht über das Stadium der Vorbereitung eines eigenen Geschäftsbetriebs (hier ebenfalls Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes) hinauskommt.

 

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 1 Sätze 2-3

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anwendbarkeit der sogenannten erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG).

Die Klägerin ist eine gewerblich geprägte Kommanditgesellschaft im Sinn des § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Gesellschafter der Klägerin sind die A Holding GmbH & Co. KG (vormals B ... GmbH & Co. KG) mit einem Kommanditanteil von 94 % und die C ... GmbH mit einem Kommanditanteil von 6 %. Geschäftsführende Komplementärin ist die D Verwaltung GmbH.

Die Klägerin hält eigenes Grundvermögen und erzielte daraus im Streitjahr 2012 Erträge.

Zudem beteiligte sie sich im Streitjahr als Kommanditistin zu jeweils 100 % an der E-1 GmbH & Co. KG sowie der E-2 GmbH & Co. KG (Gesellschaften). Diese Gesellschaften waren ebenfalls gewerblich geprägt im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Unternehmensgegenstand beider Gesellschaften war XXX, insbesondere in F. Eine originär gewerbliche Tätigkeit übten die Gesellschaften bis zu ihrer Verschmelzung auf ihre Komplementärin im Jahr 2014 nicht aus. Ebenso wenig hielten sie in dieser Zeit eigenen Grundbesitz. Auch Gewinne erzielten sie nicht. Für das Streitjahr entfielen auf die Klägerin aus den Beteiligungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./. ... € bzw ./. ... €.

Im Rahmen ihrer Gewerbesteuererklärung erklärte die Klägerin für das Streitjahr einen Gewinn aus Gewerbebetrieb i.H.v. ... € und beantragte für ihre laufenden Einkünfte i.H.v. ... € die erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen im Sinn des § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG. Mit Bescheiden vom 31. Oktober 2013 folgte der Beklagte der Erklärung und setzte den Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr auf null Euro fest. Zudem stellte er den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf ... € fest. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung,§ 164 der Abgabenordnung (AO) .

Infolge einer erneuten Überprüfung gelangte der Beklagte zu dem Ergebnis, dass im Hinblick auf die mitunternehmerische Beteiligung der Klägerin an den Gesellschaften die erweiterte Kürzung nicht gewährt werden könne. Die Beteiligung an einer anderen Personengesellschaft sei unabhängig von deren Tätigkeit (gewerblich, vermögensverwaltend oder andersartig) schädlich, da das Halten von Beteiligungen nicht explizit als unschädliche Nebentätigkeit in § 9 Nr. 1 EStG genannt sei. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei das in § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes niedergelegte Ausschließlichkeitsgebot streng zu verstehen.

Am 2. Februar 2015 erließ der Beklagte geänderte Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag, die Gewerbesteuer und den vortragsfähigen Gewerbeverlust, in denen er die Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG i.H.v. ... € berücksichtigte, den Gewerbesteuermessbetrag auf ... € festsetzte und den vortragsfähigen Gewerbesteuerverlust auf null Euro feststellte.

Gegen diese Bescheide wandte sich die Klägerin mit ihrem Einspruch vom 26. Februar 2015, welchen der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2016 als unbegründet zurückwies.

Am 25. August 2016 hat die Klägerin Klage erhoben, welche sie im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Beklagte habe zu Unrecht die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht gewährt. Durch ihre bloße Beteiligung an inaktiven Gesellschaften habe sie nicht gegen das Ausschließlichkeitsgebot verstoßen, sondern vielmehr im Sinn der Norm ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet. Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sei zwar nur die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes begünstigt und auch nur insoweit würden die entsprechenden Erträge der kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Gesellschaften aus Gründen der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen freigestellt, die nur Grundstücksverwaltung betrieben. Gegen diesen Grundsatz habe sie jedoch nicht verstoßen, auch wenn man wie der Bundesfinanzhof (BFH) die tatbestandlichen Erfordernisse eng auslege und es als schädlich erachte, wenn ein Steuerpflichtiger eine Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden, jedoch gewerblich geprägten Personengesellschaft halte.

Denn anders als in den entschiedenen Sachverhalten habe sie, die Klägerin, sich nicht an aktiven gewerblich tätigen Unternehmen, sondern an nachweislich inaktiven funktionslosen Gesellschaften beteiligt. Diese verfügten weder über Sachanlagevermögen noch über eige...

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