rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzverwalter ist auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit Kraftfahrzeugschuldner wenn für die Insolvenzschuldnerin zugelassene Fahrzeuge tatsächlich nicht für die Insolvenzmasse genutzt werden

 

Leitsatz (amtlich)

Die nach Insolvenzeröffnung entstehende Kraftfahrzeugsteuer ist solange Masseverbindlichkeit, bis der Insolvenzverwalter das betreffende Fahrzeug freigibt oder abmeldet. Auf die tatsächliche Nutzung der Fahrzeuge für die Insolvenzmasse kommt es nicht an, da der kraftfahrzeugsteuerrechtliche Grundtatbestand durch die fortdauernde Zulassung, die das fortdauernde Halten i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG darstellt, erfüllt wird.

Die Anzeige der (drohenden) Masseunzulänglichkeit steht der Festsetzung der Steuerschuld durch Kraftfahrzeugsteuerbescheid nicht entgegen, da die angezeigte Masseunzulänglichkeit nur für ein Verfahren gegen das Leistungsgebot bzw. für das Vollstreckungsverfahren von Bedeutung ist. Die Regelung des Kraftfahrzeugsteuerbescheids geht über eine Feststellung, in welcher Höhe die Steuerschuld besteht, nicht hinaus.

 

Normenkette

KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1; InsO §§ 35, 80 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 208 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob gegen den Insolvenzverwalter zu Recht Kraftfahrzeugsteuerbescheide erlassen wurden, obwohl die Fahrzeuge tatsächlich nicht für die Insolvenzmasse genutzt wurden und der Kläger drohende Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte.

Das Amtsgericht Hamburg bestellte den Kläger mit Beschluss vom 2. Mai 2006 (Geschäftsnummer 67a IN 183/06) zum vorläufigen Insolvenzverwalter in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der A. B. GmbH (Insolvenzschuldnerin). Verfügungen der Insolvenzschuldnerin waren seitdem nur noch mit Zustimmung des Klägers wirksam. Zu diesem Zeitpunkt waren für die Insolvenzschuldnerin folgende Fahrzeuge (Anhänger und Lastkraftwagen [LKW]) für den Verkehr zugelassen:

Amtliches Kennzeichen

Fahrzeugart

zulässiges Gesamtgewicht

Schadstoffklasse

HH-... 1..

Anhänger

1 500 kg

HH-... 2..

Anhänger

1 300 kg

HH-... 3..

LKW

26 000 kg

S 2

HH-... 4..

LKW

2 680 kg

HH-... 5..

LKW

2 745 kg

HH-... 6..

LKW

3 045 kg

HH-... 7..

LKW

2 680 kg

Am selben Tag fuhr der Kläger zu dem Betriebsgelände der Insolvenzschuldnerin. Die für die Insolvenzschuldnerin zugelassenen Fahrzeuge fand er dort nicht vor. Das Amtsgericht Hamburg eröffnete mit Beschluss vom 19. Juni 2006 (Geschäftsnummer 67a IN 183/06) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Der Kläger zeigte am 20. Juni 2006 dem Insolvenzgericht die drohende Masseunzulänglichkeit an. Der Kläger wusste nicht, wo sich die Fahrzeuge befanden und nutzte die Fahrzeuge tatsächlich nicht für die Insolvenzmasse.

Der Beklagte erließ jeweils am 19. Juli 2006 Bescheide über Kraftfahrzeugsteuer für die o. g. Fahrzeuge gegen den Kläger, die im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung für die Insolvenzschuldnerin zugelassen waren, wobei er die Steuer wie folgt festsetzte:

- HH-... 1..:

vom 19. Juni 2006 bis 16. April 2007 auf 49 €, ab 17. April 2007 auf jährlich 59 €,

- HH-... 2..:

vom 19. Juni 2006 bis 27. März 2007 auf 40 €, ab 28. März 2007 auf jährlich 52 €,

- HH-... 3..:

vom 19. Juni 2006 bis 27. September 2006 auf 183 €, ab 28. September 2006 auf halbjährlich 342 €,

- HH-... 4..:

vom 19. Juni 2006 bis 5. Mai 2007 auf 141 €, ab 6. Mai 2007 auf jährlich 160 €,

- HH-... 5..:

ab 11. Juli 2006 auf jährlich 160 €,

- HH-... 6..:

vom 19. Juni 2006 bis 22. Mai 2007 auf 171 €, ab 23. Mai 2007 auf jährlich 185 €,

- HH-... 7..:

ab 11. Juli 2006 auf jährlich 160 €.

Gegen die Bescheide vom 19. Juli 2006 legte der Kläger am 1. August 2006 Einsprüche ein.

Der Beklagte erließ während des Einspruchsverfahrens geänderte Bescheide, und zwar am

- 16. August 2006 für HH-... 5.. (Steuer vom 11. Juli 2006 bis 30. Juli 2006 in Höhe von 8 €)

- 5. September 2006 für HH-... 4.. (Steuer vom 19. Juni 2006 bis 6. August 2006 in Höhe von 21 €),

- 8. September 2006 für HH-... 6.. (Steuer vom 19. Juni 2006 bis 20. August 2006 in Höhe von 32 €).

Mit Einspruchsentscheidungen vom 24. Oktober 2006 wies der Beklagte die Einsprüche zurück.

Der Beklagte erließ danach geänderte Bescheide, und zwar am

- 31. Oktober 2006 für HH-... 3.. (Steuer vom 28. September 2006 bis 11. Oktober 2006 in Höhe von 25 €),

- 7. November 2006 für HH-... 7.. (Steuer vom 11. Juli 2006 bis 11. Oktober 2006 in Höhe von 40 €).

Am 24. November 2006 erhob der Kläger Klage gegen sämtliche Einspruchsentscheidungen vom 24. Oktober 2006. Er ist der Auffassung, dass er keine Kraftfahrzeugsteuer schulde, da er die Fahrzeuge tatsächlich nicht für die Insolvenzmasse genutzt und die drohende Masseunzulänglichkeit angezeigt habe.

Der Kläger beantragt,

den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 19. Juli 2006 für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HH-... 1 und die Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2006,

den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vo...

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