Entscheidungsstichwort (Thema)

Annahme wirtschaftlichen Eigentums bei einander nahe stehenden Personen

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einander nahe stehenden Personen ist wirtschaftliches Eigentum des Nutzenden nur anzunehmen, wenn ihm aufgrund eindeutiger und im Voraus getroffener Abmachungen mit dem zivilrechtlichen Eigentümer einem Stellung eingeräumt worden ist, aufgrund derer er diesen dauerhaft von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann.

 

Normenkette

FördG §§ 1, 3-4; EStG § 2 Abs. 1-2, § 7i; AO § 39 Abs. 2

 

Tatbestand

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger in den Streitjahren 1994 und 1995 wirtschaftliche Eigentümer der Wohnung 3 im Dachgeschoß des Gebäudes ... Siedlung (S), X-Straße in ... (A) auf der Insel ... (B), gewesen sind.

Die Kläger sind ein Ehepaar und werden gemeinsam veranlagt. Seit 1994 reichen sie Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer ein und machen darin Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend. Gegenstand der Vermietung ist die o.g. Wohnung Nr. 3. Die Kläger sind jeweils zur Hälfte an der Wohnung beteiligt.

a) Bei dem betroffenen Grundstück auf der Insel B in A handelte es sich ursprünglich um ein landwirtschaftliches Unternehmen des Herrn D. Nach Enteignung des ehemaligen Eigentümers wurde das Grundstück in eine LPG überführt. Nach der Wiedervereinigung erfolgte am 28.09.1993 die Rückübertragung des Grundstücks auf die Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft nach D, dessen Kinder die Zeugen Frau E, geborene D, und D1.

b) In 1994 beschlossen die Eigentümer E und D1 sowie die Kläger, das Gebäude zu sanieren und in Ferienwohnungen umzubauen. Dadurch sollten 6 Ferienwohnungen entstehen (Wohnung Nr. 1A, 1B, 2A, 2B, 2C und 3). Die Wohnungen 1A und 1B sollten nach Aufteilung des Grundstückes Frau E, die Wohnung 2A, 2B und 2C Herrn D1 und die Wohnung Nr. 3 den Klägern jeweils zur Hälfte, allein gehören.

Als erstes wurde das Dach renoviert, da es große Löcher aufwies. Die Kläger zahlten noch vor oder während der Dachrenovierung an die Mutter der Klägerin, die Zeugin E, nach deren Angaben einen Betrag von 40 TDM, mit dem das Dach zum Teil bezahlt wurde.

Die Wohnung Nr. 3 war am 02.06.1995 bezugsfertig.

c) Zur Finanzierung des Ausbaus der Wohnung Nr. 3 nahmen die Kläger am 16.12.1994 Darlehen bei der B-Bank in Höhe von insgesamt 210 TDM auf (Blatt 72 ff Rb-Akte).

Zur Sicherung wurde am 15.12.1994 für die B-Bank eine Grundschuld in entsprechender Höhe bestellt. Besteller war die ungeteilte Erbengemeinschaft, bestehend aus D1 und E (vgl. notariellen Vertrag vom 15.12.1994, Bl. 78 ff Rb-Akte). Im gleichen Vertrag erklärten die Kläger sich zur Übernahme der persönlichen Haftung bereit. Die Grundschuld wurde am 07.03.1995 im Grundbuch von A Bl. 1167 eingetragen. In das neu angelegte Grundbuch waren auf Ersuchen des Landkreises B, Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, vom 03.11.1993 die beiden Erben E und D1 am 16.11.1995 eingetragen worden.

d) Durch notariellen Vertrag vom 21.05.1996 wurde die ungeteilte Erbengemeinschaft aufgehoben und Miteigentum zu je 1/2 an dem gesamten Grundstück gebildet. Ebenfalls in diesem Vertrag und unter zu Grunde Legung der Teilungserklärung vom 21.03.1996, übertrug Frau E ihre 1/2 Miteigentumsanteile an den Wohnungen 2A, 2B und 2C auf ihren Bruder, Herrn D1. Herr D1 übertrug seiner Schwester, Frau E seine 1/2 Miteigentumsanteile an den Wohnungen 1A, 1B und 3. Sodann übertrug Frau E ihren Anteil, nun als Alleineigentümerin, an der Wohnung 3, je zur Hälfte auf die Klägerin und den Kläger.

Bis zu dem notariellen Vertrag vom 31.05.1996 war Eigentümer des gesamten Grundstücks die ungeteilte Erbengemeinschaft nach D.

In den Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre 1994 bis 1999 vom 08.08.2001 ging der Beklagte davon aus, dass die Kläger erst ab 31.05.1996 Eigentümer der Wohnung Nr. 3 seien und davor noch kein wirtschaftliches Eigentum bestanden habe.

Demzufolge wurden: 1. die Einnahmen und die AfA Berechnung mit Fertigstellung der Wohnung ab dem 01.06.1996 angesetzt; 2. die FördG-AfA gar nicht gewährt, weil die Eigentumswohnung Nr. 3 vor Abschluss des notariellen Kauf- bzw. Schenkungsvertrages bereits vollständig saniert war; 3. die Finanzierungskosten (Darlehenszinsen und Notarkosten zur Erlangung des Darlehens) bis zum Eigentumserwerb als vorweg genommene Werbungskosten berücksichtigt; 4. nicht berücksichtigt die AfA für Baudenkmäler, da hierfür eine ausreichende Bescheinigung fehlte; 5. die früher noch geltend gemachte Anspar-Rücklage für 1999 und die Telefonkosten nun nicht mehr geltend gemacht (Bl. 33 Gerichtsakte).

II. Gegen die Feststellungsbescheide 1994 bis 1999 vom 08.08.2001 legten die Kläger Einspruch ein. Am 18.12.2001 ergingen geänderte Feststellungsbescheide für 1995, 1998 und 1999. Die Einsprüche waren hierdurch jedoch nicht erledigt.

Mit Einspruchsentscheidung vom 26.11.2002 wurden die Einsprüche als unbeg...

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