Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Änderung eines Gewerbesteuermessbescheides nach § 35b GewStG bei Umqualifizierung der Einkunftsart

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Änderung des Gewerbesteuermessbescheides nach § 35b GewStG kann nur erfolgen, wenn sich die Höhe des Gewinns aus Gewerbebetrieb ändert. Daran fehlt es, wenn lediglich Einkunftsarten umqualifiziert werden, auch soweit die bisherige Einkunftsart noch mit Einkünften in Höhe von 0 DM in den Besteuerungsgrundlagen aufgeführt wird.

 

Normenkette

GewStG § 35 Abs. 1; AO § 176 Abs. 1 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.06.2004; Aktenzeichen X R 59/01)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Gewerbesteuermessbescheide gemäß § 35b GewStG zu ändern sind.

Der Kläger war in den Streitjahren als selbständiger Werbedesigner tätig, er wurde von dem Finanzamt F steuerlich geführt. Am 26.4.1988 änderte das Finanzamt F aufgrund der Prüfungsfeststellungen einer Außenprüfung die Gewerbesteuermessbescheide für 1984 und 1985 und erließ für 1983 erstmalig einen Gewerbesteuermessbescheid. Der Gewerbesteuermessbetrag wurde für 1983 mit ... DM, für 1984 mit ... DM und für 1985 mit ... DM festgesetzt. Die Einkommensteuerbescheide des Klägers für 1983 bis 1985 wurden mit Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11.12.1991 aufgehoben. Am 11.9.1992 wurden dem Kläger von dem inzwischen zuständig gewordenen Beklagten erstmals Einkommensteuerbescheide für 1983 bis 1985 wirksam bekannt gegeben. Diesen Steuerbescheiden lagen die Feststellungen der durchgeführten Betriebsprüfung zugrunde. Der Kläger hatte gegen diese Einkommensteuerbescheide am 16.9.1992 Einspruch eingelegt, da er seiner Meinung nach Einkünfte aus selbständiger Arbeit und nicht aus Gewerbebetrieb erzielte.

Nachdem in dem Klageverfahren vor dem Finanzgericht Hamburg, Az.: VI 114/96, das die Streitjahre 1987 und 1988 betraf, eine Beweisaufnahme über die Einordnung der beruflichen Tätigkeit des Klägers stattgefunden und der Beklagte daraufhin die Gewerbesteuermessbescheide für diese beiden Jahre aufgehoben hatte, änderte das inzwischen zuständig gewordene Finanzamt Hamburg-... auch die Einkommensteuerbescheide 1983 bis 1985 am 2.11.1998 antragsgemäß. Die bis dahin jeweils als Gewinn aus Gewerbebetrieb qualifizierten Einkünfte des Klägers wurden von dem Finanzamt Hamburg-... nun als Einkünfte aus selbständiger Arbeit qualifiziert und Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 0 DM angesetzt. Bereits mit Schreiben vom 9. 9. 1998 hatte der Kläger bei dem Beklagten beantragt, die Gewerbesteuermessbescheide für 1983 bis 1985 gemäß § 35b GewStG aufzuheben, da die Einkommensteuerbescheide 1983 bis 1985 zu ändern seien. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 30. 9. 1998 ab. Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei der Einkommensteuerveranlagung und der Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages um zwei selbständige getrennte Verfahren handele. Eine Bindungswirkung ergebe sich im Streitfall auch nicht aus § 35b GewStG. Der Gewerbeertrag sei vielmehr materiell-rechtlich eigenständig zu ermitteln, so dass es nicht darauf ankomme, wie die Einkunftsart im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung qualifiziert werde.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 5.10.1998 Einspruch ein. Seiner Meinung nach lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35b GewStG vor, insbesondere sei auch bei einer Umqualifizierung der Einkünfte eine Änderung nach § 35b GewStG durchzuführen. Dies sei nicht nur in der Rechtsprechung bereits so entschieden worden (Hinweis auf FG Köln - Urteil vom 20.3.1997, EFG 1997, 1038), sondern komme auch in Abschn. 118 Abs. 3 Gewerbesteuerrichtlinien zum Ausdruck. Es sei zwar richtig, dass aus der Behandlung von Einkünften im Gewerbesteuermessbescheid sich keine bindenden Folgen für die Einkommensteuerveranlagung ergäben, dies gelte aber nicht für den hier zu beurteilenden Sachverhalt, in dem gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuerveranlagung umqualifiziert würden.

Nachdem der BFH die Revision gegen das Urteil des FG Köln vom 20. 3. 1997 zugelassen hatte (Az. XI R 28/98), setzte der Beklagte im Einverständnis mit dem Kläger das Verfahren bis zur Entscheidung des BFH gemäß § 363 Abs. 1 AO aus. Mit Einspruchsentscheidung vom 14.9.1999 wies der Beklagte den Einspruch zurück, wobei er sich auf die Gründe der inzwischen ergangenen Entscheidung BFH XI R 28/98 vom 10.3.1999 (BStBl II 1999, 475) bezog.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat daraufhin eine Klageschrift am 14.10.1999 vermutlich an das Gartenbauamt Hamburg-... gefaxt; das Fax gelangte ebenso wie der Original-Schriftsatz am 21.10.1999 an das Finanzgericht. Nach entsprechendem Hinweis des Senatsvorsitzenden beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 26.10.1999 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er trägt dazu vor, die Klageschrift habe zunächst unter der früheren, inzwischen nicht mehr gültigen Fax-Nummer des Finanzgerichtes nicht übermittelt werden können. Seine Sekretärin habe sich daraufhin bei der Zentrale des Finanzge...

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