Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf der Bewilligung auf der Rechnung Ursprungserklärungen auszufertigen

 

Leitsatz (redaktionell)

Ausfuhr von Alttextilien unter Vorlage von Warenverkehrsbescheinigungen. Die dem Ausführer erteilte Bewilligung, Ursprungserklärungen selbst auf der Rechnung auszufertigen, kann schon dann widerrufen werden, wenn die Gefahr besteht, dass unzutreffende Ursprungserklärungen abgegeben werden.

 

Normenkette

GZT Kap. 61; GZT Kap. 62; GZT Kap. 63

 

Tatbestand

Die Klägerin führt im Zollgebiet der Gemeinschaft gesammelte Altkleider in Drittländer aus. Auf ihre entsprechenden Anträge bewilligte ihr der Beklagte mit Bescheiden vom 23. Mai 1996 und 11. Dezember 1997 für die Ausfuhr gebrauchter Textilien der Tarifposition 6309 0000 widerruflich die Verwendung vorab gestempelter Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 bzw. die Abgabe der Ursprungserklärung auf der Rechnung im Warenverkehr mit verschiedenen Drittländern. (Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Bescheide verwiesen. - Bl. 6 ff. d. Sachakte) Nachdem die Oberfinanzdirektion Hannover die Hauptzollämter darauf hingewiesen hatte, dass der Ausschuss für den Zollkodex, Fachbereich Ursprung, in seiner 47. Sitzung die Meinung vertreten hatte, dass der Gebrauch von Textilien keine ursprungsbegründende Bearbeitung i.S.d. Ursprungsprotokolle darstelle, widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 14. Juli 1999 die der Klägerin erteilten Bewilligungen vom 23. Mai 1996 und 11. Dezember 1997. Den hiergegen am 28. Juli 1999 erhobenen Einspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 2000 zurück.

Mit ihrer am 25. Februar 2000 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass bei Berücksichtigung des Umsatzes der europäischen Kleiderindustrie, der Exporte und der Importe von Textilien davon auszugehen sei, dass ohnehin mindestens 75 % der gesammelten Altkleider ihren Ursprung in der Europäischen Union hätten. Da Neutextilien in die Kapitel 61 bzw. 62 des Gemeinsamen Zolltarifs, Alttextilien jedoch in die Position 6309 einzureihen seien, liege außerdem ein Tarifsprung vor, der nach den Ursprungsprotokollen die Ursprungseigenschaft begründe. Darüber hinaus sei die in Containern oder Säkken gesammelte Altkleidung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz als Abfall anzusehen, der somit zur Tarifposition 6310 gehöre. Wenn sie (die Klägerin) aus diesem Abfall die tragfähige Altkleidung heraussortiere, so sei dies keine Minimalbehandlung, sondern eine ursprungsbegründende Bearbeitung.

Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 14. Juli 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 2000 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass für die Alttextilien keine Warenverkehrsbescheinigungen ausgestellt werden könnten, da nicht konkret nachgewiesen werden könne, dass das Vormaterial vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sei. Allein das Tragen der Kleidung sei keine Bearbeitung i.S.d. Ursprungsprotokolle, so dass der Wechsel der Tarifposition nicht ausreiche. Das Sortieren der Kleidung durch die Klägerin sei lediglich als eine Minimalbehandlung anzusehen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Dem Gericht haben die Sachakten des Beklagten vorgelegen. Ergänzend wird auf den Akteninhalt und die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 FGO mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Präferenzursprungsregeln, wozu auch die Voraussetzungen für die Ausstellung von Präferenznachweisen gehören, werden nach Art. 27 Satz 2 Buchst. a ZK in den Fällen von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder Ländergruppen i.S.d. Art. 20 Abs. 3 Buchst. d ZK in den jeweiligen Abkommen festgelegt. Im Streitfall legt der Senat seiner Entscheidung das Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu dem Abkommen zwischen der EG und den Mittel- und Osteuropäischen Staaten (VSF Z 41 75 -5- im Folgenden: Ursprungsprot.) zugrunde, da die Klägerin im Einspruchsverfahren angegeben hat, die Textilien fast ausschließlich nach Bulgarien zu exportieren. Auch der Beklagte ist in der Einspruchsentscheidung von den Präferenzursprungsregeln gemäß diesem Ursprungsprot. ausgegangen; die Klägerin hat hiergegen in ihrer Klagebegründung keine Einwendungen erhoben. Hinsichtlich der hier maßgeblichen Voraussetzungen enthalten andere in Betracht kommende Ursprungsprotokolle auch im Wesentlichen gleichlautende Vorschriften.

Nach Art. 22 Abs. 1 Ursprungsprot. können die Zollbehörden eines Ausfuhrlandes einen Ausführer, der häufig unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, Ursprungserklärungen auf der...

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