Entscheidungsstichwort (Thema)

Einfuhrnachweis im Rahmen des Systems der Zollrückvergütung

 

Leitsatz (amtlich)

In Anwendung der VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 15 und 16 reicht es zum Nachweis der Einfuhr aus, wenn nachgewiesen wird, dass die Ware in das Verfahren der aktiven Veredelung im Rahmen des Systems der Zollrückvergütung abgefertigt worden ist.

 

Normenkette

EGV 800/1999 Art. 15-16

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.07.2006; Aktenzeichen VII R 7/05)

BFH (Beschluss vom 17.07.2006; Aktenzeichen VII R 7/05)

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Ausfuhrerstattung.

Mit Ausfuhranmeldung vom 17.12.1999 meldete sie beim Hauptzollamt ... (HZA) 19.523,2 kg gefrorenes Rindfleisch zur Ausfuhr nach Polen an und beantragte dafür die Gewährung der Ausfuhrerstattung. Die Anmeldung wurde am 18.12.1999 angenommen.

Mit Schreiben vom 21.1.2000 übersandte die Klägerin dem Beklagten zu der streitgegenständlichen Ausfuhrsendung die beglaubigte Kopie des polnischen Zolldokuments vom 20.12.1999. In diesem Dokument ist in Feld 37 der Code 4100 eingetragen, dies bedeutet unstreitig "Verfahren zur aktiven Veredelung im Rahmen des Systems der Zollrückvergütung". In einem Begleitschreiben an die Klägerin bittet der polnische Empfänger, die Zollabfertigung im Verfahren zur aktiven Veredelung im Rahmen des Systems der Zollrückvergütung vornehmen zu dürfen.

Mit Bescheid vom 26.4.2000 lehnte der Beklagte die Zahlung der Ausfuhrerstattung ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass das Erzeugnis in unverändertem Zustand in das Drittland, für welches die Erstattung vorgesehen sei, eingeführt worden sei.

Am 15.5.2000, legte die Klägerin gegen den ablehnenden Bescheid Einspruch ein, ohne diesen zu begründen.

Im Einspruchsverfahren forderte der Beklagte die Klägerin unter dem 7.5.2001 u.a. auf, innerhalb der noch laufenden 6-Monatsfrist den Verbleib der Ware nachzuweisen. Mit Schreiben vom 23.5.2001 übersandte die Klägerin erneut das bereits mit Schreiben vom 21.1.2000 vorgelegte polnische Zolldokument. Dieses sandte ihr der Beklagte mit dem Hinweis zurück, es genüge nicht als Nachweis. Mit Schreiben vom 26.6.2001 meldete sich die Firma ... (F) beim Beklagten und teilte mit, dass eine ergänzende Erklärung der polnischen Zollbehörde bis Mitte Juli vorgelegt werden könne. Bis dahin bitte sie, den Vorgang ruhen zu lassen.

Dem entsprach der Beklagte nicht, er wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 2.7.2001 zurück.

Mit ihrer am 31.7.2001 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie räumt ein, dass das polnische Zolldokument lediglich die Abfertigung der Ware zum aktiven Veredelungsverkehr mit Zollrückvergütung zur anschließenden Wiederausfuhr oder Erhalt einer neuen zollrechtlichen Bestimmung nachweise. Allerdings sei diese Art der Verzollungsbescheinigung seinerzeit beim Zollamt ... (Z) die einzig gültige und mögliche Verzollungsbescheinigung gewesen, die auch für die Abfertigung zum Freiverkehr verwendet worden sei. Ergänzend überreicht sie zwei Schreiben des Empfängers in Polen vom 5.5.2000 und 11.5.2000, aus denen sich ergeben soll, dass das vorgelegte Zolldokument die einzige und wichtigste Zollabfertigungsbestätigung in Polen ist. Weiter wird ein Schreiben in polnischer Sprache vom 30.1.2001 vorgelegt, aus dem sich ergeben soll, dass das Rindfleisch in die aktive Veredelung überführt und dabei zu Wurst verarbeitet worden ist; 16.482 kg des Fleisches seien danach nach Russland ausgeführt, die restlichen 3.041 kg seien in Polen konsumiert worden. Zum Beleg dessen reicht die Klägerin weiter Kopien von Dokumenten in polnischer Sprache ein, bei denen es sich um dies bestätigende polnische Zolldokumente handeln soll. Eine Rückvergütung sei nicht erfolgt. Damit sei der Nachweis gem. Art. 5 VO Nr. 800/1999 erbracht.

Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 26.4.2000 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2.7.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die beantragte Ausfuhrerstattung zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, Ausfuhrerstattung sei nach Art. 15 VO Nr. 800/1999 nur zu gewähren, wenn das Erzeugnis in unverändertem Zustand in das betreffende Drittland eingeführt worden sei. Nach Art. 49 Abs. 2 VO Nr. 800/1999 sei der Nachweis innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung einzureichen. Diese Frist sowie die weitere 6-Monatsfrist hätte am 19.6.2001 geendet. Vorliegend seien die Waren lediglich zum befristeten Verbleib in Polen mit anschließender Rückführung ins Gemeinschaftsgebiet abgefertigt worden, mithin also nicht zum freien Verkehr. Trotz Aufforderung habe die Klägerin den erforderlichen Nachweis nicht fristgerecht erbracht. Von der Möglichkeit der Fristverlängerung gem. Art. 49 Abs. 4 VO Nr. 800/1999 habe die Klägerin nicht innerhalb der Frist des Art. 49 Abs. 5 VO Nr. 800/1999 Gebrauch gemacht. Selbst wenn ein großer Teil der Ware schließlich in den freien Verkehr Russ...

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