rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer: Nachweise für eine innergemeinschaftliche Lieferung

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Umfang und Inhalt der für eine gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b), § 6a Abs. 1 UStG steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung eines Gebrauchtwagens vorzulegenden Belege.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Fahrzeuglieferung der Klägerin als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei ist.

Die 1996 gegründete Klägerin ist insbesondere im Kraftfahrzeughandel tätig. Am 13.07.2005 verkaufte sie an die Firma A ... in B/Italien (im Folgenden A) einen gebrauchten Pkw-1 für 34.000 € netto. Über diesen Vorgang liegen die Reservierung und die verbindliche Bestellung der Abnehmerin, der Kaufvertrag, die Rechnung, die Bestätigung nach § 18e Nr. 1 UStG des Bundesamtes für Finanzen sowie eine Vollmacht für den Abholer C (im Folgenden C) jeweils vom 13.07.2005 sowie eine Kopie des Personalausweises des Geschäftsführers der Abnehmerin vor. Ein vom Abholer unterzeichneter Verbringungsnachweis über die Überführung des Fahrzeuges nach Italien sowie eine Empfangsbestätigung liegen nicht vor. Vorhanden ist jedoch eine Bestätigung des Verkaufsleiters D der Klägerin vom 25.11.2008, wonach er das Fahrzeug am 13.07.2005 persönlich C übergeben habe.

Die Klägerin behandelte die Fahrzeuglieferung als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Rahmen ihrer am 31.07.2006 abgegebenen Umsatzsteuererklärung für 2005, die zu einer Nachzahlung führte. Aufgrund einer Anfrage der italienischen Steuerbehörden im Zusammenhang mit steuerlichen Ermittlungen des Hauptzollamtes B-1 gegen die Abnehmerin überprüfte der Beklagte den Vorgang und gelangte zu der Auffassung, dass mangels Verbringungsnachweises die Fahrzeuglieferung nicht als steuerfrei behandelt werden könne. Der Beklagte erließ am 16.10.2008 einen gem. § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid zur Umsatzsteuer 2005, in dem eine um 4689,76 € höhere Umsatzsteuer festgesetzt wurde. Der von der Beklagten am 07.11.2008 eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 04.05.2010 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der am 07.06.2010 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Anerkennung der Fahrzeuglieferung als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Die Klägerin ist der Auffassung, die von ihr vorgelegten Belege seien ausreichend, um die Durchführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6a UStG nachzuweisen. C sei bevollmächtigt gewesen, das Fahrzeug entgegenzunehmen und nach Italien zu überführen. Dies reiche als Nachweis der Überführung nach Italien. Einer zusätzlichen schriftlichen Bestätigung des Abholers komme demgegenüber kein zusätzlicher Beweiswert zu. Es sei davon auszugehen, dass die in § 6a Abs. 4 UStG i. V. m. §§ 8 ff. UStDV postulierten Nachweispflichten keine materiell rechtlichen Voraussetzungen der Steuerfreiheit seien. Anhand der vorliegenden Belege sei unzweifelhaft festzustellen und entspreche der objektiven Beweislage, dass eine steuerfreie Lieferung nach Italien erfolgt sei.

Die Klägerin beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid für 2005 vom 16.10.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.05.2010 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer um 4689,65 € herabgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, es fehlten wichtige Belege für den Nachweis der Durchführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Es liege weder eine Empfangsbestätigung noch ein Verbringungsnachweis des Abholers vor. Es sei insgesamt kein Nachweis vorgelegt worden, dass das Fahrzeug tatsächlich in Italien angekommen sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin entspreche es nicht der objektiven Beweislage, dass eine solche Überführung zweifelsfrei erfolgt sei.

Dem Gericht haben die Rechtsbehelfsakten I, die Umsatzsteuerakten II, ein Hefter Kontrollmitteilungen I, die Akte Allgemeines I, die Betriebsprüfungsakten I, die Körperschaftsteuerakten II, die Akten betreffend Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals II, die Bilanz- und Bilanzberichtsakten II und die Gewerbesteuerakten II zur die Klägerin betreffenden Steuernummer -1 (vormals -2) vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat zu Recht die Lieferung des Pkw-1 an die Firma A als steuerpflichtige und nicht als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b. i. V. m. § 6a UStG behandelt; die Klägerin ist hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 FGO).

1. Die Klägerin hat mit der Aushändigung des Pkw-1 an den von der Firma A bevollmächtigten Abholer C gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG eine umsatzsteuerbare Lieferung im Inland gegen Entgelt im Rahmen ihres Unternehmens ausgeführt. Der Ort der Lieferung ist gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG der Geschäftssitz der Klägerin gewesen, weil hier die Beförderung des Fahrzeuges durch ihren Abnehmer begonnen hat.

2. Die streitige Lieferung ist nicht als innergemeinschaftliche Liefe...

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