Entscheidungsstichwort (Thema)

Fortsetzungsfeststellungsantrag zum Zwecke eines strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

Der Fortsetzungsfeststellungsantrag (Rechtswidrigkeit mittlerweile aufgehobener Umsatzsteuerbescheide) muss geeignet sein, in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu einer Positionsverbesserung des Klägers zu führen. Das allgemeine Interesse an einer Klärung von Rechtsfragen kann nicht berücksichtigt werden, weil das finanzgerichtliche Verfahren nicht dazu bestimmt ist, Rechtsgutachten zu allgemein interessierenden Fragen zu erstatten.

 

Normenkette

FGO § 100 Abs. 1 S. 4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 02.02.2005; Aktenzeichen V B 158/04, V S 20/04 (PKH))

 

Tatbestand

Auf Grund einer anonymen Anzeige im Dezember 1999 ermittelte die Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt Hamburg-... gegen den Kläger wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung. Die Steuerfahndungsstelle kommt in ihrem Bericht vom 4.1.2001, auf den Bezug genommen wird (Blatt 190 bis 218 der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten Band II) zu der Auffassung, dass der Kläger mit dem Betrieb des in 1974 gegründeten "... e.V." (Verein) der Umsatzsteuer unterliegende Umsätze erzielte, die er nicht der Besteuerung unterwarf. Der Beklagte legte die Ergebnisse der Steuerfahndungsprüfung der Umsatzbesteuerung zugrunde und setzte mit Bescheiden vom 26.6.2001 die Umsatzsteuer für 1989 bis 2000 wie folgt fest: ... (USt-Summe für die Jahre 1989-2000: 75.085 DM)

Gegen die Umsatzsteuerbescheide 1989 bis 2000 vom 26.6.2001 legte der Kläger am 11.7.2001 Einsprüche ein. Der Beklagte wies die Einsprüche mit Entscheidung vom 22.11.2001 als unbegründet zurück. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 17.12.2001, eingegangen am 18.12.2001, Klage erhoben, mit der er die Aufhebung der Bescheide über Umsatzsteuer 1989 bis 2000 vom 26.6.2001 sowie der Einspruchsentscheidung vom 22.11.2001 begehrte.

Mit an das Gericht gerichtetem Schreiben vom 26.7.2004 hat der Beklagte erklärt, die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 1989 bis 2000 aufzuheben. Zudem hat er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die angefochtenen Umatzsteuerbescheide für 1989 bis 2000 rechtswidrig waren.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Kläger begründet seinen Antrag damit, dass ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung bestehe, weil er die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung betreiben wolle.

Am 18. August 2004 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden; auf die Niederschrift über diesen Termin wird Bezug genommen.

Dem Gericht liegen die Einkommensteuerakten Band I und II, die Umsatzsteuerakten Band I, ein Hefter Steufa-Bericht 4.1.2001, ein Hefter Anlagen zum strafrechtlichen Bericht vom 22.6.2001 und ein Hefter Steufa-Bericht - Bericht über Steuerstraftaten - zur Steuernummer ..., die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten Band I bis IV zum Az. 5100 Js 147/02 sowie die Beweismittelordner - BO - I/1 bis 5 und II/1 bis 12 vor, auf die wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist unzulässig.

1. Der Kläger hat einen Fortsetzungsfeststellungsantrag im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung - FGO - gestellt.

Im Streitfall hat sich das ursprüngliche Klagebegehren, das auf Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide 1989 bis 2000 gerichtet war, dadurch erledigt, dass der Beklagte die angefochtenen Bescheide aufgehoben hat. Da nach der Dispositionsmaxime der Kläger das finanzgerichtliche Verfahren beherrscht (vgl. §§ 65 Abs. 1 Satz 1, 96 Abs. 1 Satz 2 FGO), bestimmt er mit seinen Anträgen den Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung. Die hier vorliegende einseitige Erledigungserklärung des Beklagten stellt lediglich eine Anregung an das Gericht dar, die Frage der Erledigung zu prüfen und ggf. aus diesem Grunde die Klage mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abzuweisen (BFH, Beschluss vom 5.3.1979, GrS 4/78, BFHE 127, 147, BStBl II 1979, 375). Im Streitfall hat der Kläger nach Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsakte seinen ursprünglichen Sachantrag nicht aufrechterhalten. Er beantragt nunmehr festzustellen, dass die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide rechtswidrig gewesen seien. Hat sich eine Anfechtungsklage erledigt, so kann das Gericht gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung - FGO - auf Antrag aussprechen, dass der Verwaltungsakt insgesamt oder in einzelnen Punkten rechtswidrig war (sog. Fortsetzungsfeststellungsklage). Dieser Fortsetzungsfeststellungsantrag stellt eine Einschränkung des ursprünglichen Begehrens und nicht eine Klageänderung i.S. des § 67 FGO dar (BFH, Urteil vom 2.6.1992, VII R 35/90, BFH/NV 1993, 46).

2. Der Kläger hat kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung.

a) Die Zulässigkeit dieser Fortsetzungsfeststellungsklage setzt u.a. voraus, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat. Als berechtigtes Interesse i.S....

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