rechtskräftig

 

Leitsatz (redaktionell)

Soweit § 5 Abs. 3 InvZulG die erhöhte Investitionszulage davon abhängig macht, daß im begünstigten Betrieb nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt werden, gilt der steuerrechtliche Betriebsbegriff. Bei Kapitalgesellschaften ist deshalb auf die Zahl der im gesamten Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer abzustellen. Dies gilt auch dann, wenn die Betriebsstätte im Beitrittsgebiet im arbeitsrechtlichen Sinne einen gesonderten Betrieb bildet.

 

Normenkette

InvZulG § 5 Abs. 3

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin für Investitionen im „Werk D…” eine erhöhte Investitionszulage zusteht.

Die Klägerin produziert Papier und stellt Verpackungen aus Wellpappe her. Insgesamt beschäftigte sie Anfang 1995 ca. 2.000 Mitarbeiter (Bl. 4 InvZul-Akte). Im Februar 1995 erwarb sie im Gewerbegebiet D (Sachsen) ein Grundstück, auf dem sie in der Folgezeit einen Betrieb zur Verarbeitung von Wellpappe errichtete, der ca. 26 Arbeitnehmer beschäftigt (Bl. 15 FGA). Ihre Investitionen in Wirtschaftsgüter, die nach § 2 InvZulG 1993 begünstigt sind, betrugen im Streitjahr … Mio. DM (Übersicht Bl. 2 InvZul-Akte). Am 26. September 1996 beantragte sie dafür eine Investitionszulage in Höhe von 5 %, d.h. … Tsd. DM (Bl. 1, 6 InvZul-Akte). Mit Schreiben vom 23. Juni 1997 änderte sie ihren Antrag und beanspruchte eine Investitionszulage in Höhe von 10 %, d.h. … Tsd. DM (Bl. 3 InvZul-Akte). Im (erstmaligen) Bescheid vom 14. August 1997 für das Kalenderjahr 1995 (Bl. 12 FGA, InvZulAkte, unpaginiert) setzte das seinerzeit zuständige Finanzamt die Zulage entsprechend dem ursprünglichen Antrag vom 26. September 1996 auf 5 % der begünstigten Investitionen fest und begründete dies damit, daß der gesamte Betrieb der Klägerin mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftige. Der Bescheid wurde unter Nachprüfungsvorbehalt gestellt.

Am 21. August 1997 legte die Klägerin Einspruch ein (Bl. 15 FGA, InvZul-Akten, unpaginiert), der vom Beklagten, auf den die Besteuerungszuständigkeit am 1.1.1998 übergegangen war, mit Einspruchsentscheidung vom 26. Mai 1998 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Dagegen richtet sich die am 22. Juni 1998 eingegangene Klage.

Zur Begründung trägt die Klägerin vor, mit dem Begriff „Betrieb” sei nicht der „gesamte Betrieb” eines Unternehmens in der Bundesrepublik Deutschland gemeint, sondern jene organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Unternehmen durch sachliche und immaterielle Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolge. Ein Unternehmen könne durchaus mehrere Betriebe haben. Als Betrieb im Sinne von § 5 Abs. 3 InvZulG sei deshalb das Werk in D anzusehen. Dort würden weniger als 250 Arbeitnehmer beschäftigt. Unerheblich sei, daß ihr Unternehmen mehr als 2000 Mitarbeiter habe. Ihr Standpunkt werde auch durch die Regelung in § 3 Satz 2 InvZulG 1996 gestützt, wonach für die Einordnung eines Betriebes in das verarbeitende Gewerbe die Gesamtheit aller Betriebsstätten im Fördergebiet als ein Betrieb gelte. Im übrigen sei es widersinnig, daß ihre 100 %-ige Tochterkapitalgesellschaft, die im Beitrittsgebiet mit 170 Mitarbeitern ebenfalls Wellpappe herstelle, die erhöhte Investitionszulage erhalte, während sie der Klägerin selbst wegen fehlender rechtlicher Selbständigkeit des Werkes D versagt werde.

Die Klägerin beantragt,

die Einspruchsentscheidung vom 26. Mai 1998 aufzuheben und den Bescheid über Investitionszulage für 1995 vom 14. August 1997 dahin zu ändern, daß die Investitionszulage auf … Tsd. DM festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, daß es auf die Anzahl der Arbeitnehmer des gesamten Betriebes ankomme. Zu berücksichtigen seien auch Arbeitnehmer, die in Betriebsstätten außerhalb des Fördergebiet beschäftigt seien. Dies stehe im Einklang mit dem Anwendungserlaß (BStBl I 1995, 18 unter Textziffer 11) und entspreche der erklärten Absicht des Gesetzgebers, die erhöhte Investitionszulage nur kleinen und mittleren Unternehmen zukommen zu lassen. Die Regelung in § 3 InvZulG beziehe sich nicht auf die Höhe der Investitionszulage, sondern nur auf die Branchenzuordnung.

Dem Gericht haben die Investitionszulageakten vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet, denn der Beklagte hat die erhöhte Investitionszulage zu Recht gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 InvZulG versagt, weil im begünstigten Betrieb der Klägerin mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Die Klägerin hat das Werk D im Jahr 1995 aufgebaut. Ihr steht deshalb gem. §§ 3 Satz 1 Nr. 3 lit b, 5 Abs. 1 Nr. 3 InvZulG eine Investitionszulage von 5 vom Hundert der hier unstreitigen Bemessungsgrundlage von … Mio. DM zu, die sie formgerecht und rechtzeitig beantragt hat (§ 6 Abs. 1 InvZulG) und die ihr mit Bescheid vom 14. August 1997 auch gewährt worden ist.

Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 InvZulG für die Gewährung der erhöhten Investitionszulage sind dagegen nicht erfüllt. Denn der Begriff „Betrieb” im Sinne dieser Vorschrift bezieht sich nicht auf das Werk in D mit 26 Mitarbeitern...

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