rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Wahl des geeigneten Vollstreckungsmittels durch die Vollstreckungsbehörde

 

Leitsatz (redaktionell)

Die verschiedenen Vollstreckungsmöglichkeiten der §§ 281 ff AO stehen gleichrangig nebeneinander. Die Pfändung des Geschäftskontos des Vollstreckungsschuldners ist nicht von vornherein einschneidender als z. B. die Sachpfändung durch einen Vollziehungsbeamten.

 

Normenkette

AO § 249 Abs. 1 S. 1, § 309 Abs. 1, § 281

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Pfändungsmaßnahme des Beklagten.

Die Klägerin ist eine GmbH, die ein Reisebüro betreibt. Gemäß Rückstandsanzeige der Vollstreckungsstelle des Beklagten vom 15. 2. 1999 schuldete die Klägerin zu diesem Zeitpunkt folgende Steuerbeträge:

Abgabeart Zeitraum Fälligkeit Betrag Säumniszuschlag DM Lohnsteuer 3. Vj. 98 26. 11. 1998 1.100,00 33,00 Lohnst-Versp.Z 3. Vj. 98 26. 11. 1998 35,00 Umsatzsteuer 3. Vj. 98 28. 12. 1999 1.400,00 28,00 Solid.Zu.LSt 3. Vj. 98 26. 11. 1998 60,00 Lohnkirchst.ev 3. Vj. 98 26. 11.1998 88,00 Gesamt 2.683,00 61,00

Laut dieser Rückstandsanzeige wurde die Klägerin für sämtliche angeforderten Beträge am 19. 1. 1999 gemahnt. Am 19. 2. 1999 erteilte der zuständige Sachbearbeiter der Vollstreckungsstelle einen Vollstreckungsauftrag an den Vollziehungsbeamten. Am 22. 2. 1999 erkundigte sich der Ehemann der Geschäftsführerin der Klägerin telefonisch bei dem Beklagten, ob "irgendwelche Steuern" dringend zu zahlen seien und wie hoch der Rückstand ggf. sei. Daraufhin wurde ihm von der Vollstreckungsstelle mitgeteilt, dass ein Betrag in Höhe von ca. 2.800 DM offen sei. Der Sachbearbeiter vermerkte in den Vollstreckungsakten am 22. 2. 1999, dass die Vollstreckungsschuldnerin "heute" bezahlen wolle und verfügte eine Wiedervorlage für den 8. 3. 1999. Zugleich forderte er den Vollstreckungsauftrag zurück, was am 24. 2. 1999 auf dem Vollstreckungsauftrag notiert wurde. Nachdem die Vollstreckungsstelle des Beklagten am 11. 3. 1999 einen Zahlungseingang nicht feststellen konnte, ließ sie sich eine erneute Rückstandsanzeige ausdrucken. Danach schuldete die Klägerin folgende Steuerbeträge:

Abgabeart Zeitraum Fälligkeit Betrag Säumniszuschlag DM Lohnsteuer 3. Vj. 98 26. 11. 1998 1.100,00 44,00 Lohnst-Versp.Z 3. Vj. 98 26. 11. 1998 35,00 Umsatzsteuer 1996 28. 1. 1999 2.685,54 52,00 Umsatzsteuer 3. Vj. 98 28. 12. 1999 1.400,00 42,00 Solid.Zu.LSt 3. Vj. 98 26. 11. 1998 60,00 Lohnkirchst.ev 3. Vj. 98 26. 11. 1998 88,00 Gesamt 5.368,54 138,00

Am gleichen Tag erließ der Beklagte eine an die B-Bank, Hamburg, gerichtete Pfändungs- und Einziehungsverfügung, mit der er alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Konto der Klägerin, Konto-Nr. ... und aller etwa bestehenden weiteren Konten in Höhe von 5.587,54 DM pfändete. In diesem Betrag waren Vollstreckungskosten in Höhe von 81 DM enthalten.

Ebenfalls am 11. 3. 1999 hatte die Klägerin einen Verrechnungsscheck, der auf die B-Bank Hamburg bezogen war und das Datum "21. 3. 1999" trug, über einen Betrag in Höhe von 3.000 DM an die Steuerkasse Hamburg übersandt. Auf dem beiliegenden Scheckbuchungsauftrag hatte sie vermerkt: "Bitte am 21.3. zur Bank geben". Nachdem die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Drittschuldnerin am 15. 3. 1999 zugestellt worden war, wurde die Klägerin am 17. 3. 1999 von der B-Bank hierüber telefonisch informiert. Die Klägerin ließ sich daraufhin den Scheck von der Steuerkasse am 17. 3. 1999 wieder zurücksenden.

Mit ihrer am 11. 4. 1999 erhobenen Klage begehrt die Klägerin, die Rechtswidrigkeit der Pfändung festzustellen und beantragt die Rückzahlung der Vollstreckungskosten in Höhe von 81 DM. Sie trägt vor, der Ehemann ihrer Geschäftsführerin habe sich anlässlich des Telefonates am 22. 2. 1999 erkundigt, ob er bei der Vollstreckungsstelle einen vordatierten Scheck abgeben könne. Ihm sei daraufhin bedeutet worden, es läge keine Eilbedürftigkeit vor und er möge den Scheck demnächst bei der Steuerkasse abgeben, da die Vollstreckungsstelle keine vordatierten Schecks annehmen würde. Dem Beklagten sei daraufhin mitgeteilt worden, dass der Ehemann der Geschäftsführerin der Klägerin in den nächsten Wochen bei der Steuerkasse vorbeischauen würde. Entsprechend sei dann der vordatierte Scheck am 11. 3. 1999 bei der Steuerkasse eingereicht worden. Da die Vollstreckungsstelle gewusst habe, dass ein vordatierter Scheck abgegeben werden würde, hätte der Beklagte vor Einleiten der Vollstreckung bei der Steuerkasse nachfragen müssen, ob eine Zahlung erfolgt sei. Mit einer Pfändung habe sie nicht rechnen müssen, da der Beklagte ihren Vorschlag widerspruchslos akzeptiert habe. Die Pfändungsmaßnahme sei rechtswidrig, da sie ermessensfehlerhaft ausgebracht worden sei. Zum einen habe es an einer Mahnung gefehlt, zum anderen sei der Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffes missachtet worden. Die Kontopfändung habe zu einer Gefährdung ihrer Kreditwürdigkeit geführt. Aufgrund der Pfändung sei ihr nämlich der bis dahin eingeräumte Dispositionskredit i...

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