Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.11.1998; Aktenzeichen V R 20/98)

 

Tatbestand

Streitig ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG 1991).

Der Kläger betreibt in gepachteten Räumen ein Café. In dem Café werden auch Kaltgetränke sowie selbst zubereitete warme und kalte Speisen serviert. Die gepachteten Räumlichkeiten sind in § 1 des Pachtvertrages, auf den Bezug genommen wird, beschrieben. Nach § 2 Nr. 4 des Vertrages war der Verpächter berechtigt, an höchstens drei Abenden in der Woche, insgesamt nicht häufiger als an 75 Abenden jährlich den zum Pachtobjekt gehörenden Festsaal für eigene Veranstaltungen bzw. für Veranstaltungen durch Dritte zu nutzen. Dem Kläger (Pächter), der sein gastronomisches Konzept mit dem Verpächter abzustimmen hatte (§ 13 Nr. 1), wurde das Recht auf die gastronomische Versorgung im gesamten Gebäude des Hauses eingeräumt. Der Verpächter hatte darauf hinzuwirken, daß auch bei Veranstaltungen außerhalb des Festsaales die gastronomischen Leistungen des Pächters in Anspruch genommen werden (§ 13 Nr. 2).

Im Laufe der Pachtzeit zeigte sich nach etwa einem Jahr, daß die repräsentativen Räume im Erdgeschoß, auch der gepachtete Festsaal, und im Obergeschoß des Hauses neben einer Nutzung für literarische Veranstaltungen zunehmend auch von Dritten, Firmen und Privatpersonen, für andere Zwecke, wie z. B. private Feiern und geschäftliche Veranstaltungen nachgefragt und genutzt wurden. Die Parteien des Pachtvertrages vereinbarten daraufhin die Ergänzung vom 27.08.1990 (Anlage IV), auf die Bezug genommen wird. Dem Verpächter wurde das ausdrückliche Recht eingeräumt, den Festsaal für Veranstaltungen verschiedener Art zu vermieten, wobei er darauf hinzuwirken hatte, daß Mieter sowohl des Festsaales wie auch anderer Räumlichkeiten vom Kläger Speisen und Getränke beziehen sollten. Dem Wunsch des Klägers, ein ausschließliches Belieferungsrecht für die Fremdveranstaltungen eingeräumt zu bekommen, wurde in dem Aktenvermerk ausdrücklich nicht Rechnung getragen.

In seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre unterwarf der Kläger Umsätze in Höhe von … DM (1991) sowie … DM (1992) dem ermäßigten Steuersatz. Dabei handelte es sich um die Umsätze in den Fällen, in denen ein Mietverhältnis zwischen dem … Haus e. V. und fremden Dritten anläßlich der Durchführung von privaten oder geschäftlichen Veranstaltungen zustande gekommen war und der Kläger anläßlich dieser Veranstaltungen Speisen und Getränke zur Verfügung gestellt hatte. Die Steueranmeldungen erlangten nach Zustimmung durch den Beklagten die Wirkung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 168 Satz 2 der Abgabenordnung (AO).

Nachdem die Beteiligten bereits im Zusammenhang mit der Umsatzsteuererklärung 1990 über die Frage der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes Schriftwechsel geführt hatten, wobei der Kläger mit Schreiben vom 03.12.1991 (Bl. 39 Umsatzsteuerakten) die Erteilung einer verbindlichen Auskunft begehrt hatte, erließ der Beklagte am 22.02.1995 nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Umsatzsteuerbescheide und unterwarf die bezeichneten Umsätze dem nicht ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG. Gegen die Bescheide ließ der Kläger fristgerecht Einspruch einlegen, der in der Sache nicht näher begründet wurde. Der Rechtsbehelf blieb erfolglos. Die Einspruchsentscheidung wurde am 16.06.1995 abgesandt.

Mit der am 18.07.1995 eingegangenen Klage beruft sich der Kläger darauf, daß bei Veranstaltungen, denen ein Mietverhältnis zwischen dem … Haus e. V. und fremden Dritten zugrunde liege, für Lieferung von Speisen und Getränken der ermäßigte Steuersatz anzuwenden sei. In diesen Fällen handele es sich nicht um Lieferungen zum Verzehr an Ort und Stelle. Das Mobiliar in den vermieteten Räumen stehe im Eigentum des Verpächters. Weder die an Dritte vermieteten Räumlichkeiten noch das Mobiliar könnten ihm, dem Kläger, zugerechnet werden. Hinsichtlich des nach § 1 des Vertrages zum Pachtobjekt gehörenden großen Festsaals sei unter den Vertragspartnern von Anfang an unstreitig gewesen, daß der Saal nicht Gegenstand des Pachtvertrages sei, sondern daß der Verpächter dem Pächter lediglich ein Nutzungsrecht für die Zeiten eingeräumt habe, in denen der Festsaal nicht für Eigenveranstaltungen des Verpächters genutzt oder an geschlossene Gesellschaften vermietet werde. Deshalb sei auch in den Fällen, in denen der Festsaal vom … Haus e. V. an Dritte vermietet werde, die Zurverfügungstellung von Speisen und Getränke wie die Außerhauslieferung eines Party-Services zu beurteilen. Bei der Übernahme der Restauration für Fremdveranstaltungen befinde sich der Kläger in Konkurrenz mit Betrieben, die Außerhauslieferungen anböten und deren Lieferungen dem ermäßigten Steuersatz unterworfen würden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete es, auch die Umsätze des Klägers entsprechend zu besteuern.

Der Kläger beantragt,

die Umsatzsteuerbescheide 1991 und 1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.06.1995 abzuänd...

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