Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung des § 10 Abs. 1 KraftStG hängt ausschließlich von der Verwendung des Zugfahrzeuges ab

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die Steuererklärung nach § 10 Abs. 1 KraftStG kommt es ausschließlich auf die Verwendung des Zugfahrzeuges und nicht auf die des Kraftfahrzeuganhängers an.

 

Normenkette

KraftStG § 3 Nr. 9, § 10 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Kraftfahrzeugsteuer für einen Kraftfahrzeuganhänger, der ausschließlich im Vor- oder Nachlauf im kombinierten Verkehr See-Straße verwendet wird.

Die Klägerin, ein Speditionsunternehmen, ist Halterin des am ...1988 auf sie zugelassenen Kraftfahrzeuganhängers mit dem amtlichen Kennzeichen HH-... . Der Anhänger ist mit 3 Achsen ausgestattet und für ein Gesamtgewicht von 24.000 kg zugelassen. Mit Bescheid vom 15.10.1993 wurde das Halten des Fahrzeuges nach § 10 Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) von der Kraftfahrzeugsteuer freigestellt und mit einem grünen Kennzeichen ausgestattet.

Durch eine Kontrollmitteilung vom 01.07.1998 teilte das Hauptzollamt Hamburg-..., Zollamt ..., mit, dass der Kraftfahrzeuganhänger hinter einem Zugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen FL-..., ebenfalls zugelassen auf die Klägerin, mitgeführt worden sei. Nach den Ermittlungen des Finanzamtes handelte es sich bei diesem Fahrzeug um einen regelbesteuerten Lkw mit einem Anhängerzuschlag Klasse 4, d.h., für das Mitführen von Kraftfahrzeuganhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 16.000 kg.

Der Beklagte setzte daraufhin mit Bescheid vom 28.07.1999 für den Anhänger eine Kraftfahrzeugsteuer für einen Monat in Höhe von 145 DM fest.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 30.07.1999 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 15.02.2000 als unbegründet zurückgewiesen hat.

Mit Schreiben vom 18.02.2000, eingegangen am 24.02.2000, hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass der Anhänger ausschließlich nach § 3 Nr. 9 KraftStG eingesetzt werde und deshalb steuerbefreit sei. Er sei dementsprechend auch mit einem grünen Kennzeichen und von ihm mit einem Zusatzschild mit einem weißen "K" auf grünem Grund ausgestattet worden. Der Anhänger sei entsprechend seinem Verwendungszweck auch mit 20 Containern an dem genannten Tag beladen gewesen.

Die Klägerin beantragt, den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 28.07.1999 und die Einspruchsentscheidung vom 15.02.2000 (Rb-Nr. .../99) aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie für den nunmehr geltend gemachten Verwendungszweck gemäß § 3 Nr. 9 KraftStG eine Steuerbefreiung beantragt habe. Vielmehr sei sie für den Anhänger nach § 10 Abs. 1 KraftStG von der Entrichtung einer Kraftfahrzeugsteuer freigestellt worden. Der Kraftfahrzeuganhänger sei jedoch nicht entsprechend dieser Regelung verwendet worden. Die Klägerin habe den Anhänger hinter einem Zugfahrzeug mitgeführt, für das kein ausreichender Anhängerzuschlag entrichtet worden sei und für das eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 9 KraftStG nicht vorgelegen habe. Weder für die Zugmaschine noch für den Anhänger sei ein Antrag auf Befreiung von der Steuer nach § 3 Nr. 9 KraftStG vor dem Beginn der begünstigten Verwendung bei dem zuständigen Finanzamt gestellt worden. Als Folge der unzulässigen Verwendung des Anhängers sei nach § 10 Abs. 4 KraftStG die Klägerin zu der Zahlung von Kraftfahrzeugsteuer für mindestens einen Monat heranzuziehen gewesen.

Dem Gericht haben vorgelegen die Kraftfahrzeugsteuer-Akten des Beklagten zur St-Nr. HH-... und der St-Nr. .../2. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diese Sachakten und das Protokoll des Erörterungstermins vom 10.04.2002 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Gericht konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, denn die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (vgl. § 90 Abs. 2 FGO).

II. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid vom 28.07.1999 und die Einspruchsentscheidung vom 15.02.2000 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Der Beklagte hat rechtsfehlerfrei für den Kraftfahrzeuganhänger mit dem amtlichen Kennzeichen HH-... gemäß § 10 Abs. 4 KraftStG Kraftfahrzeugsteuer für einen Monat festgesetzt.

Nach § 10 Abs. 4 KraftStG ist die Kraftfahrzeugsteuer für die Dauer der unzulässigen Verwendung, mindestens jedoch für einen Monat zu entrichten, wenn ein inländischer Kraftfahrzeuganhänger, bei dem die Steuer nach § 10 Abs. 1 KraftStG nicht erhoben wird, hinter anderen als nach Absatz 1 zulässigen Kraftfahrzeugen verwendet wird. Für den Anhänger HH-... wurde gemäß Bescheid vom 15.10.1993 Kraftfahrzeugsteuer nach § 10 Abs. 1 KraftStG nicht erhoben. Nach dieser Regelung wird die Steuer für das Halten von Kraftfahrzeuganhängern nicht erhoben, solange die Anhänger ausschließlich hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden, für die eine um einen Anhängerzuschlag erhöhte Steuer erhoben wird oder die ausschließlich...

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