Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH VII B 36/12)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif: Tarifierung von Ziergegenständen

 

Leitsatz (amtlich)

Als Ziergegenstände eingeführte Waren - z. B. ein nachgebildeter Totenschädel, ein Aschenbecher oder eine Buchstütze -, die - jeweils bezogen auf das Gewicht - zu 60 % aus Steinpulver und zu 40 % aus Kunstharz bestehen, sind als andere Waren aus Kunststein in die Warennummer 6810 9900 00 0 einzureihen.

 

Normenkette

ZK Allgemein

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.08.2013; Aktenzeichen VII R 32/12)

BFH (Urteil vom 07.08.2013; Aktenzeichen VII R 32/12)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Tarifierung von Waren.

Die Klägerin beantragte am 21.04.2008 und am 18.11.2009 beim Beklagten die Überführung von 325 bzw. 365 Packstücken von Waren mit Ursprung in China, die sie unter der Warennummer 3926 4000 00 0 (Zollanmeldung AT-1, Sachakte Bl. 12) bzw. 6810 9900 00 0 (Zollanmeldung AT-2, Sachakte Bl. 91, 104) anmeldete, in den freien Verkehr.

Mit Bescheid vom 21.04.2008 setzte der Beklagte in Bezug auf die Zollanmeldung AT-1 Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt 5.059,15 € fest (Sachakte Bl. 33), wobei er in Bezug auf die streitgegenständliche Ware (Position 3) von der Warennummer 3926 4000 00 0 ausging.

Mit Schreiben vom 10.06.2008 erklärte die Antragstellerin in Bezug auf die Zollanmeldung AT-1 (Position 3), die Ware müsse richtigerweise unter der Warennummer 6810 9990 00 0 angemeldet werden. Sie bitte, das zu korrigieren und die Abgaben zu erstatten.

In Bezug auf die Zollanmeldung AT-1 liegt ein Einreihungsgutachten der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt Hamburg vom 14.11.2008 vor, in dem eine der von der Zollanmeldung erfassten Waren, ein nachgebildeter Totenschädel, untersucht und danach die Warennummer 3926 4000 00 0 festgestellt worden ist (Sachakte Bl. 55). In dem Gutachten heißt es, es handele sich um einen nachgebildeten Totenschädel aus Alkydharz (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39, charakterverleihend) mit mineralischen Füllstoffen (Calciumcarbonat).

Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 09.01.2009 (Sachakte Bl. 58) mit, eine Einreihung der Ware gem. Zollanmeldung AT-1 (Position 3) in die Position 6810 komme nicht in Betracht, da keine Nachbildung eines Natursteins vorliege. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 10.02.2009 Einspruch ein. Zur Herstellung der Waren würde mindestens 50 % Steinpulver verwendet, daher sei die Einreihung als Kunststein der Position 6810 richtig.

In der Stellungnahme vom 19.05.2009 (Sachakte Bl. 65) erläuterte das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung, es handele sich bei der untersuchten Ware um einen Ziergegenstand in Form eines nachgebildeten Totenschädels aus Alkydharz (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39) mit einem Gehalt an Füllstoff Calciumcarbonat (Kalk) von etwa 60 GHT. Primärformen von Kunststoffen könnten mit verschiedensten Füllstoffen vermischt werden. Füllstoffe seien klassische Streckmittel, die die Herstellung des Kunststoffs verbilligten und ggf. zusätzlich die mechanischen Eigenschaften verbesserten. Klassischer Füllstoff sei z. B. Kalk. Der Gehalt an Füllstoffen könne den Anteil der Kunststoffe durchaus zum Teil deutlich übersteigen. Der hohe Anteil von Füllstoffen stehe einer Einreihung in das Kapitel 39 nicht entgegen, soweit der wesentliche Charakter einer Kunststoffware erhalten bleibe. Aufgrund der durch den Kunststoff verfestigten Außenseite und der lediglich durch das Alkydharz gewährleisteten Steifigkeit, Bruchfestigkeit und Formbarkeit habe der Ziergegenstand den wesentlichen Charakter einer Kunststoffware erhalten.

Mit Bescheid vom 18.11.2009 setzte der Beklagte in Bezug auf die Zollanmeldung AT-2 Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt 4.943,90 € fest (Sachakte Bl. 75) und ging dabei hinsichtlich der Position 2 von der Warennummer 3926 4000 00 0 aus.

Am 27.11.2009 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 18.11.2009 (Zollanmeldung AT-2) bezogen auf die Position 2 Einspruch ein und beantragte, die Abgaben nach der Unterposition 6810 9900 festzusetzen (Sachakte Bl. 127).

Die Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 07.01.2010 zurückgewiesen. Zur Begründung referierte der Beklagte die Stellungnahme des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung vom 15.09.2009.

Mit ihrer am 03.02.2010 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie erläutert, bei der untersuchten Ware handele es sich um die Nachbildung eines Totenschädels, die - wie die anderen eingeführten Waren auch - aus einer festen Mischung aus Alkydharz (Kunstharz/Polyresin) und Steinpulver (zermahlene Steine) bestehe, wobei der Anteil an Steinpulver etwa 60 % betrage. Das Steinpulver werde mit Kunstharz vermischt, der das Steinpulver binde, damit dieses zusammengehalten werde. Anschließend werde die Masse kalt in eine Form gegossen, wodurch die Figur entstehe. Bei dem Steinpulver handele es sich nicht um einen Füllstoff, da ...

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