Leitsatz (redaktionell)

1. Keine Ausfuhrerstattung für während der Quarantäne verendete Zuchtrinder

2. Zum Verwertungsverbot für Feststellungen, die während einer Marktordnungsprüfung getroffen wurden.

 

Normenkette

EWGV 3665/87 Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1; BpO § 9; MOG § 33

 

Tatbestand

Die Klägerin führte in den Jahren 1990 bis 1992 unter Vorlage der in der Anlage zum Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 10. August 1995 aufgeführten Kontrollexemplare Schlacht- und Zuchtrinder auf dem Seewege nach Saudi-Arabien, Algerien, Marokko und Jugoslawien aus. Für diese Sendungen gewährte der Beklagte die von der Klägerin beantragten Ausfuhrerstattungen.

Anlässlich einer Marktordnungsprüfung bei der Klägerin stellte die Betriebsprüfungsstelle Zoll für den Oberfinanzbezirk A (BpZ) fest, dass ein Teil der exportierten Tiere auf dem Transportweg und während der Quarantäne im Bestimmungsland verendet bzw. dort notgeschlachtet worden war. (Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht der BpZ vom 7. Oktober 1994 Bezug genommen. – Bl. 1 ff. d. Sachakte Heft I a, Bd. I)

Aufgrund der Feststellungen der BpZ forderte der Beklagte mit Rückforderungsbescheid vom 10. August 1995 Ausfuhrerstattungen in Höhe von 360.022,62 DM zurück. (Auf den Inhalt des Rückforderungsbescheids nebst Anlage wird verwiesen. – Bl. 270 – 274 d. Sachakte Heft I a, Bd. I) Den hiergegen am 24. August 1995 erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 1997 zurück.

Mit ihrer am 20. November 1997 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass der angefochtene Bescheid in formeller und materieller Hinsicht rechtswidrig sei.

Der Beklagte habe die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG versäumt. Der Beklagte müsse sich insoweit die Kenntnis der BpZ ab dem Zeitpunkt zurechnen lassen, ab dem es dieser zuzumuten gewesen sei, den Bericht zu erstellen und dem Beklagten zu übersenden. Die Prüfung sei am 24. November 1993 beendet gewesen. In Anlehnung an § 46 FGO hätte der Prüfungsbericht dem Beklagten spätestens am 25. Mai 1994 vorliegen müssen, so dass die Jahresfrist am 25. Mai 1995 verstrichen gewesen sei. Der Rückforderungsbescheid sei außerdem zu unbestimmt und daher nichtig, so dass auch aus diesem Grunde die Jahresfrist nicht gewahrt sei. Der Bescheid benenne die von der Rücknahme betroffenen Erstattungsbescheide nicht im Tenor. Es sei insoweit nicht ausreichend, dass die Bescheide außerhalb der Begründung in einer Anlage bezeichnet würden.

Der im Bericht der BpZ vom 7. Oktober 1994 festgestellte Sachverhalt dürfe nicht Grundlage des Rückforderungsbescheids sein. Insoweit bestehe ein Verwertungsverbot gemäß § 9 BpO i.V.m. § 136 StPO, weil der BpZ Verdachtsmomente hinsichtlich einer Steuerstraftat vorgelegen hätten, jedoch eine Belehrung gemäß § 9 BpO nicht erfolgt sei.

Es müsse davon ausgegangen werden, dass die zollrechtliche Abfertigung der Tiere zum freien Verkehr erfolgt und die Quarantäne beim Einführer/Abnehmer durchgeführt worden sei. Jedenfalls für die in der Quarantäne verendeten 201 Tiere könne daher die Ausfuhrerstattung nicht zurückgefordert werden. Nach der zollrechtlichen Abfertigung habe sie (die Klägerin) keinen Einfluss auf das Geschehen mehr nehmen können. Es könne von ihr nicht der Nachweis verlangt werden, dass die Ursachen für den Tod der in der Quarantäne verendeten Tiere nicht vor der Abfertigung gelegt worden seien; dieser Nachweis sei nach dem Tod der Tiere unmöglich. Ebenso könnten auch unzureichende Quarantänebedingungen oder mangelnde tierärztliche Versorgung in der Quarantäne zum Tod geführt haben, so dass eine vorherige oder zu Beginn der Quarantäne aufgetretene Erkrankung nicht kausal gewesen sein könne. Bei den Ausfuhren nach Algerien sei es auch denkbar, dass die gemeldeten Schadensfälle überhöht seien und verschleierte Preisminderungen darstellten. Die Nichterweislichkeit der Voraussetzungen für die Rücknahme gehe zu Lasten des Beklagten. Die vierjährige Nachweisfrist des § 11 MOG sei zwischenzeitlich abgelaufen, da es auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankomme.

Jedenfalls sei sie (die Klägerin) nicht mehr bereichert, da sie die Ausfuhrerstattungen in ihre Preiskalkulation einbezogen und an ihre Abnehmer weitergegeben habe. Sie habe seinerzeit auch in gutem Glauben gehandelt, da sie der Auffassung gewesen sei, dass bei der einheitlichen Erstattung allein das Verbringen der Rinder aus dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft Erstattungsvoraussetzung sei.

Die Klägerin beantragt,

den Rückforderungsbescheid vom 10. August 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 1997 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass die Vermarktung der exportierten Tiere eine Erstattungsvoraussetzung sei und dass die Klägerin den ihr insoweit obliegenden Nachweis nicht erbracht habe. Auf Vertrauensschutz oder den Wegfall der Bereicherung könne sich die Klägerin nicht berufen, weil ihr die Verendungen der Tiere bekannt gewesen seien und sie sich jedenf...

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