Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Rückforderung bei schutzwürdiger Gewährung von Ausfuhrerstattung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Rückforderung von Ausfuhrerstattung für sog. DDR-Zuchtrinder scheidet aus, wenn das Vertrauen des Ausführers auf die Rechtmäßigkeit der Erstattungsgewährung schutzwürdig ist. Dies ist dann der Fall, wenn er der zum Ausfuhrzeitpunkt bestehenden Verwaltungspraxis entsprechende Erklärungen abgegeben bzw. Nachweise erbracht hat.

 

Normenkette

MOG §§ 10-11; VwVfG § 48

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Ausfuhrerstattung.

Im Zeitraum von Juni 1991 bis Februar 1992 führte die Klägerin 95 Sendungen Rinder nach Polen aus, die sie als reinrassige Zuchtrinder der Marktordnungswarenlistennummer 0102 1000 1900 anmeldete. Hierfür wurde ihr Ausfuhrerstattung in Höhe von insgesamt 3.273.429,04 DM gewährt.

Mit Bescheid vom 25.6.1996 forderte der Beklagte unter Aufhebung der 95 Bewilligungsbescheide Ausfuhrerstattung in Höhe von 3.302.831,81 DM gemäß § 10 Abs. 1 und 3 MOG zurück. Bei den nach Polen ausgeführten Rindern habe es sich nicht um Zuchtrinder gehandelt.

Der Einspruch der Klägerin wurde mit Einspruchsentscheidung vom 4.9.2002 zurückgewiesen. Die einzelnen Erstattungsbescheide sowie die Rückforderungsgründe ergeben sich aus der Anlage zur Einspruchsentscheidung, worauf Bezug genommen wird.

Mit ihrer am 2.10.2002 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Klägerin betont, dass der Beklagte nach § 11 MOG beweispflichtig sei. In zahlreichen Ausfuhrfällen legt sie Kontrollexemplare T 5 vor, aus denen sich ergibt, dass die Zuchtbescheinigungen und Gesundheitsbescheinigungen im Original vorgelegen hätten. Soweit sie über Kontrollexemplare T 5 mit entsprechenden Bescheinigungen nicht verfügt, legte sie in zahlreichen Fällen CMR-Frachtbriefe vor, aus denen sich ergibt, dass sich unter den mitgeführten Papieren auch Veterinäratteste befanden. Sie meint, damit sei das Vorhandensein entsprechender Gesundheitsbescheinigungen nachgewiesen. Weiter führt sie als Nachweis an, dass nach den Kontrollexemplaren T 5 reinrassige Zuchtrinder abgefertigt worden seien, was nur in Betracht komme, wenn bei der Abfertigung auch Gesundheitsbescheinigungen vorgelegen hätten und es sich tatsächlich um Zuchtrinder gehandelt hätte. Weiter beruft sie sich auf § 17 ZG. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen sei dokumentiert, dass es sich jeweils um reinrassige Zuchtrinder gehandelt habe. Es sei auch jeweils eine Beschau durchgeführt worden.

Soweit die Gewährung der Ausfuhrerstattung rechtswidrig gewesen sei, komme eine Rückforderung wegen des Vertrauensschutzgrundsatzes nicht in Betracht. Es habe seinerzeitiger Verwaltungspraxis entsprochen, aufgrund der vorgelegten Zuchtbescheinigungen Ausfuhrerstattung zu gewähren. Sie beruft sich auch auf den Wegfall der Bereicherung. Die Ausfuhrerstattungen gebe sie voll über den Preis im Rahmen Ihrer Kalkulation weiter. Sie habe auch auf die Rechtmäßigkeit der Verwaltungspraxis vertrauen dürfen. In jedem Falle müsse Ausfuhrerstattung zumindest in der Höhe gewährt werden, wie sie sie bei einer Ausfuhr von Schlachtrindern erhalten hätte. Hätte sie gewusst, dass sie sich nicht auf die Verwaltungspraxis verlassen dürfe, hätte sie Ausfuhrerstattung für Schlachtrinder beantragt. Zumindest in der sich für Schlachtrinder errechnenden Höhe müsse ihr die Ausfuhrerstattung belassen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Klägerin, insbesondere der vorgelegten Unterlagen wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 13.3.2006 und 30.5.2006 verwiesen.

Mit Bescheid vom 27.1.2005 hob der Beklagte den Rückforderungsbescheid vom 25.6.1996 hinsichtlich der lfd. Nrn. 12, 16 (teilweise, soweit es sich nicht um Schlachtrinder handelt - 7 Tiere -), 54, 81 und 82 auf. Insoweit haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Hinblick auf die Fälle, bei denen sich herausgestellt hat, dass die Tiere leukosepositiv waren (lfd. Nrn. 78, 79 und 80 13 bzw. 10 bzw. 10 Tiere) hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt, den Rückforderungsbescheid vom 27.6.1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4.9.2002 und des Änderungsbescheides vom 27.1.2005 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen aus, aus den vorliegenden Abstammungsnachweisen bzw. den Abfertigungsvermerken in den Kontrollexemplaren und den im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch das Zollfahndungsamt erhobenen Unterlagen ergebe sich, dass fast allen betroffenen seinerzeit ausgeführten Tieren der Zuchttierstatus im Sinne der einschlägigen EG-Bestimmungen nicht zuerkannt werden könne.

Die vorgelegten DDR-Leistungskarten TZ 62 dienten lediglich dem Nachweis der Melkbarkeitsleistung und könnten weder die Zuchtrindeigenschaft noch die gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Abstammungsnachweise ersetzen. Bei den Ausfuhrabfertigungen zu lfd. Nrn. 52 und 53 hätten gar keine Z...

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