Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Verlusten aus einer atypischen stillen Beteiligung an einer spanischen Gesellschaft, die aus der Bildung einer § 7 g EStG-Rücklage resultieren

 

Leitsatz (amtlich)

Ein negativer Progressionsvorbehalt aufgrund negativer Einkünfte aus der Beteiligung an einer spanischen Gesellschaft, könnte nur dann bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden, wenn ein entsprechender positiver oder aber auch negativer Feststellungsbescheid als Grundlagebescheid vorgelegen hätte.

Wenn zwischen mehreren atypisch stillen Gesellschaftern, die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, ein Gesellschaftsverhältnis besteht, sind die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte dieser Personen nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO gesondert festzustellen. Voraussetzung hierfür ist die Abgabe einer gemeinsamen Feststellungserklärung für alle inländischen Gesellschafter.

 

Normenkette

AO § 180 Abs. 5 Nr. 1, § 90 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 20.04.2009; Aktenzeichen I B 213/08)

 

Tatbestand

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob beim Kläger Verluste aus seiner atypischen stillen Beteiligung an einer spanischen Gesellschaft, welche aus der Bildung einer § 7 g EStG-Rücklage resultieren, im Rahmen seines Einkommensteuerbescheides 2004 zu berücksichtigen sind.

Der Kläger hat sich gem. des Gesellschaftsvertrags vom 29.12.2004 mit einer Einlage im Wert von 500 € am Handelsgewerbe des Herrn A als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt. Der Firmensitz der Gesellschaft ist in Spanien. Unternehmensgegenstand ist gem. § 1 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags die Errichtung und der Betrieb eines Büro- und Office Centers sowie aller damit im Zusammenhang stehenden gewerblichen Tätigkeiten. Gem. § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages besteht keine Nachschusspflicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag verwiesen.

Am 15.08.2005 reichte der Kläger seine Einkommensteuererklärung 2004 ein. In der Anlage "Aus" erklärte er insbesondere bei den Einkünften im Sinne des § 32 b EStG Verluste aus Gewerbebetrieb der in Spanien belegenen Fa. B in Höhe von 154.046 €. In diesem Zusammenhang reichte der Kläger insbesondere folgende Unterlagen ein:

  • Gesellschaftsvertrag vom 29.12.2004 über eine atypisch stille Gesellschaft zwischen dem Kläger und Herrn A als Inhaber des Geschäfts mit der Firma "B" (Anschrift: A. C., X-Straße, ... Madrid.
  • Rohbilanz der Fa. B, Madrid (siehe EStA Bl. 24 ff.). Bei der Position A) Eigenkapital I. Stammkapital ist unter 102. Atypisch stille Beteiligungen ein Betrag in Höhe von 5.500 € erfasst, der sich auf 11 Personen, darunter dem Kläger, mit jeweils 500 € verteilt. Als Verlust wird ein Betrag in Höhe von 911,85 € ausgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichte Rohbilanz verwiesen.
  • Sonderbilanz und Sonder G+V: Die Sonderbilanz weist auf der Aktiv-Seite Kapital in Höhe von 154.000 € und auf der Passivseite eine Ansparrücklage § 7 g in Höhe von 154.000 € aus. Aus der Sonder G+V ergibt sich ein Verlust in Höhe von 154.000 €.
  • Fax an die Rechtsanwälte C mit folgendem Wortlaut:

    Verbindliche Bestellung

    Hiermit bestelle ich, Herr D, verbindlich als atypisch stiller Gesellschafter der Firma B

    8 Arbeitsplätze für das ... Business Center in M. zum Preis von 77.000 € pro Arbeitsplatz.

    Im Einzelnen kaufen Sie bitte die in der Anlage aufgeführten Wirtschaftsgüter, zu den von Ihnen genannten Preisen. Ich erwerbe damit die von Ihnen vorgeschlagene Grundausstattung pro Arbeitsplatz. Die Bestellung ist verbindlich unter dem Vorbehalt der Finanzierungszusage für das Gesamtobjekt.

    Hamburg 29.12.2004

Auf die in diesem Zusammenhang eingereichte Anlage (ESt-Akte Bl. 31) wird verwiesen.

Auf Bitte des Finanzamts legte der Kläger einen Vordruck über eine Dienstleistungsvereinbarung vor, welche als Vertragspartner die Fa. B, Madrid ausweist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vereinbarung verwiesen.

Der Beklagte berücksichtigte im ESt-Bescheid für 2004 vom 02.06.2006 und auch in den späteren Änderungsbescheiden vom 15.08.2006 und vom 15.11.2006 den geltend gemachten Verlust nicht. In einer Anlage zum ESt-Bescheid für 2004 vom 02.06.2006 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass dieser Verlust vorerst nicht berücksichtigt werden könnte, da es sich um eine Gesellschaft mit mehreren Beteiligten handele. Für diese sei nach § 180 Abs. 5 AO zunächst eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen durchzuführen.

Mit Schreiben vom 05.07.2006, welches am selben Tage beim Beklagten eingegangen ist, hat der Kläger Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 02.06.2006 eingelegt. Der Einspruch richtet sich gegen die Nichtberücksichtigung des negativen Progressionsvorbehalts.

Mit Schreiben vom 12.07.2006 reichte der Kläger ergänzend zu seinem Einspruch eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung für das Jahr 2004 für die "Fa. B und D atypis...

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