Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung ausländischer Steuer auf Kapitalerträge

 

Leitsatz (amtlich)

Überschreiten die Einkünfte aus Kapitalvermögen insgesamt nicht den Sparerfreibetrag, können Steuern auf im Ausland erzielte Kapitalerträge nicht angerechnet werden.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 4, § 34c Abs. 1, 6

 

Tatbestand

Streitig ist die Anrechnung ausländischer Steuer.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr bezogen sie sonstige Einkünfte aus Leibrenten sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 5.267 DM, und zwar u.a. aus ausländischen Wertpapieren. Gemäß Steuerbescheinigung der B-Bank vom 27.10.2000 erzielten sie aus brasilianischen Wertpapieren Zinseinnahmen in Höhe von 1.080,01 DM, insoweit ergab sich eine anrechenbare ausländische Steuer von 216 DM. Mit Einkommensteuerbescheid vom 25.09.2002 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2000 auf 0 DM fest und wies in den Erläuterungen darauf hin, dass "die gezahlten 216 DM anrechenbare ausländische Steuer für ... Banco ... Bundes-DM-Anleihen, Emissionsland Brasilien, keine Kapitalertragsteuer sei. Mit dem Einspruch vom 08.10.2002 wandten sich die Kläger gegen die "Nichtberücksichtigung der fiktiven ausländischen Steuern". Nachdem der Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass eine Anrechnung der ausländischen Steuer nicht in Betracht komme, da der Gesamtbetrag der Einkünfte 0 DM betrage und daher eine Anrechnung der ausländischen Steuer ohne Auswirkung bleibe, wies er den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 13.10.2003 zurück. Hiergegen richtet sich die Klage vom 17.11.2003.

Die Kläger sind der Ansicht, dass es gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, dass ihnen die anrechenbare (fiktive) Steuer bezüglich der brasilianischen Anleihe nicht zu Gute komme, weil die Einkommensteuer 0 DM betrage. Es sei nicht hinzunehmen und verfassungswidrig, wenn kleine Leute auf diese Weise von einer Anrechnung ausgeschlossen würden.

Die Kläger beantragen sinngemäß, die Einspruchsentscheidung vom 13.10.2003 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 25.09.2002 mit der Maßgabe zu ändern, dass ein Erstattungsbetrag von 216 DM festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen,

und nimmt auf seine Einspruchsentscheidung nebst Erläuterungsschreiben Bezug.

Die die Kläger betreffende Einkommensteuerakte zur Steuernummer ... hat vorgelegen.

Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 13.03.2006 gem. § 6 Abs. 1 FGO der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet gemäß § 94 a Abs. 1 FGO ohne mündliche Verhandlung.

Die Klage ist nicht zulässig.

Gemäß § 40 Abs. 2 FGO ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein. Für die Frage, ob eine Rechtsverletzung vorliegt, kommt es auf die Rechtmäßigkeit des Ausspruches bzw. Entscheidungssatzes des angegriffenen Verwaltungsaktes an. Bei Steuerbescheiden liegt die Steuerrechtsverletzung in der Höhe der festgesetzten Steuer, nicht dagegen in einzelnen Zwischenfaktoren einer Steuerberechnung. Eine Steuerfestsetzung von 0 DM/EUR löst grundsätzlich keine Rechtsverletzung aus. Eine weitergehende Herabsetzung und damit die Festsetzung eines negativen Betrages als Erstattungsbetrag im Einkommensteuerbescheid ist nicht möglich.

Selbst wenn die Klage ausnahmsweise als zulässig anzusehen wäre, weil die Kläger die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer durch die Berücksichtigung der fiktiven ausländischen Steuer begehren (vgl. dazu die eine negative tarifliche Einkommensteuer ablehnende Entscheidung des BFH vom 16.12.1992, I R 32/92, BStBl II 1993, 399) und sich damit auf eine Rechtsverletzung berufen könnten, hätte die Klage in der Sache keinen Erfolg.

Die Kläger haben Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 5.467 DM erzielt, die den im Streitjahr geltenden Sparerfreibetrag von 6.000 DM gemäß § 20 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht überschritten haben und somit steuerfrei waren. Weitere Einkünfte sind der Besteuerung nicht zu Grunde gelegt worden, insbesondere hat der Beklagte versehentlich die Renteneinkünfte nicht berücksichtigt. Insgesamt ist daher mit dem angegriffenen Einkommensteuerbescheid für 2000 die Einkommensteuer auf 0 DM festgesetzt worden. In den Einkünften aus Kapitalvermögen sind Erträge aus der brasilianischen Anleihe von 1.080,01 DM enthalten. Die auf diese Erträge entfallende ausländische Steuer beträgt 216 DM. Diese Steuer kann weder angerechnet noch erstattet werden.

Zahlreiche deutsche Doppelbesteuerungsabkommen sehen bei Zinseinkünften, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Steuerpflichtige aus den betreffenden Vertragsstaaten beziehen, auch dann eine Anrechnung ausländischer Quellensteuern vor, wenn diese effektiv - ganz oder zum Teil - nicht erhoben worden sind (Anrechnung fiktiver Quellensteuer). Nach dem Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föd...

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