Entscheidungsstichwort (Thema)

Hausgrundstück im Wert von 600.000 DM kein Schonvermögen

 

Normenkette

EStG § 33a Abs. 1 Nr. 3; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.12.2002; Aktenzeichen III R 41/01)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Unterhaltszahlungen an seine Mutter als außergewöhnliche Belastungen geltend machen kann. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, ob es sich bei dem der Mutter im Streitjahr gehörenden Grundstück um nur geringes Vermögen im Sinne von § 33 a Abs. 1 EStG (Schonvermögen im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 Bundessozialhilfegesetz (BSHG)) handelt.

Der Kläger hat im Streitjahr 1997 an seine Mutter monatlich 800,00 DM in bar gezahlt (insgesamt 9.600 DM). Darüber hinaus hat er weitere Aufwendungen für seine Mutter in Höhe von 14.508,87 DM lt. Anlage zur Einkommensteuererklärung (Konvolut ESt 97 Bl. 22) beglichen.

Die Mutter des Klägers hatte im Streitjahr kein eigenes Einkommen, sie war jedoch Eigentümerin eines bebauten Grundstücks von 1.400 qm Grundfläche. In dem Gebäude (Baujahr 1926) befanden sich drei Wohnungen (EG 72 qm; OG 72 qm; DG 42 qm lt. Bauzeichnung; lt. Inserat: 80, 80, 42 qm). Das Erdgeschoss wurde von der Mutter selbst bewohnt. Im Obergeschoss wohnte der Kläger, das Dachgeschoss wurde nicht vermietet.

Als das Grundstück im Jahre 1988 im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung vom Vater des Klägers auf die Mutter des Klägers übertragen wurde, berücksichtigte man den Verkehrswert mit ca. 300.000 DM (RBA Bl 17).

Im Jahre 1997 erteilte die Mutter des Klägers an einen Makler einen Verkaufsauftrag für das Grundstück. Der Makler hatte zuvor eine Verkehrswertermittlung für das Grundstück vorgenommen und war zu einem Gesamtsachwert von 625.000 DM gelangt (FG-Akte Bl. 44). Dabei war er von einem mit dem Gebäude bebauten Trennstück A in der Größe von 563 qm und einem unbebauten Trennstück B in der Größe von 846 qm ausgegangen. Er schlug vor, das Grundstück zunächst zu einem Verkaufspreis von 690.000 DM (FG-Akte Bl. 45) anzubieten und schaltete in unterschiedlichen Zeitungen Verkaufsanzeigen, in denen das Grundstück für 730.000 DM angeboten wurde (FG-Akte Bl. 47). Letztlich wurde im Oktober 1999 ein Verkaufspreis von 570.000 DM erzielt.

Im Einkommensteuerbescheid 1997 vom 29.07.1998 wurden die geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen des Klägers an seine Mutter steuerlich nicht berücksichtigt.

Dagegen wurde am 31.08.1998 per Fax Einspruch eingelegt. Die unterhaltene Person habe weder ein eigenes Einkommen noch mehr als nur geringes Vermögen, deshalb seien die Unterhaltszahlungen des Klägers an seine Mutter gemäß § 33 a EStG als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 29.09.99 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Bei einem Grundstückswert von mehr als 30.000 DM könne man nicht von nur geringfügigem Vermögen sprechen.

Mit der Klage vom 29.10.99 (Eingang beim Finanzgericht) begehrt der Kläger weiterhin die Berücksichtigung der an seine Mutter geleisteten Unterhaltsaufwendungen in Höhe von 12.000 DM. Für die Beurteilung der Grenze eines nur geringen Vermögens könnten nicht die in den Einkommensteuerrichtlinien (R 190 Abs. 3 Satz 2 EStR) angeführten Grenzbeträge von 30.000 DM herangezogen werden. Dieser Wert sei 1975 vom Richtliniengeber festgelegt und seitdem nicht mehr an die veränderten Verhältnisse angepasst worden. Deshalb habe die Rechtsprechung (Hinweis auf FG Düsseldorf Urteil vom 27.10.95 EFG 1996, 59,61; BFH Urteil vom 25.06.53 IV 503/52, BStBl. III 1953, 281) entschieden, dass die Besonderheiten jedes Einzelfalles zu berücksichtigen seien. Dabei müsse auch bedacht werden, dass sowohl bei der Vermögensteuer als auch in § 88 Bundessozialhilfegesetz höhere Grenzen gezogen würden. Es komme darauf an, ob das Vermögen verwertbar und der Vermögenseinsatz zumutbar sei. Eine Verschleuderung von Vermögen könne von niemandem verlangt werden. Eine Veräußerung wäre im Jahre 1997 auch nur deutlich unter Verkehrswert möglich gewesen.

Da von den drei Wohnungen je eine von der Mutter und von dem Kläger bewohnt worden seien, könne eigentlich nur die leer stehende Wohnung als verwertbares Vermögen betrachtet werden. Insbesondere diese Wohnung aber sei nur als geringfügiges Vermögen zu klassifizieren.

Dennoch habe die Mutter des Klägers 1997 den vergeblichen Versuch unternommen, das Grundstück zu einem angemessenen Preis zu verkaufen. Nachdem ihre eigenen Versuche nicht erfolgreich verlaufen seien, habe sie dann ab Mitte 1997 professionelle Hilfe eingeschaltet. Der Verkauf sei deshalb so schwierig gewesen, weil das Gebäude technisch nicht auf dem neuesten Stand gewesen und im Laufe der Zeit ein erheblicher Reparaturstau entstanden sei. Das zeigten auch die Bestätigungsschreiben von Kaufinteressenten (FG-Akte Anl. K 5, Bl. 20,21). Es könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie eine Wohnung habe leer stehen lassen, denn vermietete Grundstücke ließen sich wesentlich schlechter verkaufen als leer stehende Objekte.

Im ...

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